1. Vertriebswege für
den Handel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
1.1. Überblick
Der ausländische Unternehmer oder Kaufmann, der die von ihm hergestellten oder
vertriebenen Produkte auf dem deutschen Markt absetzen will, wird sich bei der
Vorbereitung seiner Pläne zunächst über die marktwirtschaftliche Ordnung in
der Bundesrepublik Deutschland und die gewachsenen wirtschaftlichen und politischen
Strukturen in diesem Lande informieren, in die diese eingebettet ist. Von zunehmendem
Gewicht ist dabei die Tatsache, daß das Eröffnen eines Vertriebsweges in der
Bundesrepublik Deutschland zugleich den Zugang zu dem großen Verbrauchermarkt
der Europäischen Gemeinschaft bedeutet.
Erste Informationen wird der ausländische Unternehmer oder Kaufmann von den
deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland, den mit
Außenwirtschaft und Handelsförderung befaßten Behörden, Institutionen, Industrie-
und Handelskammern, wirtschaftlichen Fachverbänden etc. im In- und Ausland sowie
nationalen und internationalen Organisationen erhalten, deren Zweck die Handelsförderung
ist. Hilfreich wird auch die Vermittlung von Kontakten unter Einschaltung der
Hausbanken sein, aber auch die Inanspruchnahme der Dienste von auf die Anknüpfung
von Außenhandelsverbindungen spezialisierten Beratern, wie Consulting? und Marketingunternehmen,
Rechtsberatern, Steuerberatern etc., die bei der Ermittlung von Marktlücken
und Absatzchancen, der Erledigung von den vielfältigen Formalitäten bis hin
zur Klärung steuerlicher Vorfragen behilflich sind. Erste Markterkundungen werden
dann häufig auf Messen und Ausstellungen vorgenommen, mit deren Hilfe die Konsumentenwünsche
und die Marktchancen der in die Bundesrepublik Deutschland zu exportierenden
Produkte untersucht werden. Dabei wird der ausländische Unternehmer oder Kaufmann
feststellen, daß für den Zugang zum deutschen Markt eine langfristige Strategie
erforderlich ist und es immer einer Einführungszeit von mehreren Jahren bedarf,
um in der Bundesrepublik Deutschland ein Geschäft aufzubauen. Dies gilt erst
recht, wenn von hier aus der europäische Markt erschlossen werden soll. Im Rahmen
dieser sorgfältigen Vorbereitungsmaßnahmen und Planungen wird sich der ausländische
Kaufmann oder Unternehmer, sofern er keine eigene Zweigniederlassung oder sogar
ein Tochterunternehmen gründen will, überlegen müssen, welchen Vertriebsweg
er benutzen soll, der für seine Produkte am günstigsten ist.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine besonderen Vorschriften, die
ausländische Lieferanten an eine bestimmte Vertriebsform binden. Sie können
deswegen je nach Art und Besonderheit ihrer Produkte nach ihrem Ermessen entscheiden,
ob diese verkauft werden sollen durch
2. Gründung einer Niederlassung oder eines
Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland
2.1. Einleitung
Dem ausländischen Kaufmann oder Unternehmer kann es über den vorstehend
beschriebenen Rahmen hinaus zweckmäßig erscheinen, den deutschen Markt oder über
diesen Rahmen hinaus den großen Verbrauchermarkt der Europäischen Gemeinschaft
mit einer eigenen Niederlassung oder sogar einer eigenen Tochtergesellschaft
intensiv zu bearbeiten. Vielfach entscheiden sich ausländische Lieferanten auch
nach einer gewissen Zeit der Bearbeitung des deutschen Marktes durch eine
Importhandelsfirma oder einen Handelsvertreter dazu, die Geschäftstätigkeit
auszuweiten und dafür beispielsweise eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen.
Diese wird dann entweder für das ausländische Mutterunternehmen wie ein
Handelsvertreter tätig (d.h. sie finanziert sich mit den erwirtschafteten
Provisionen) oder wie ein Eigenhändler (d.h. sie finanziert sich durch die
Gewinnspanne bei der Weiterveräußerung der Produkte, Dienstleistungen etc.). Die
oben dazu gemachten Ausführungen gelten hier sinngemäß.
Im folgenden sollen die wichtigsten handels? und gesellschaftsrechtlichen
Regelungen für die Gründung einer Niederlassung oder eines eigenen Unternehmens
dargestellt werden.
2.2. Gründung einer Niederlassung (Filiale, Zweigniederlassung,
Repräsentanzbüro, Betriebsstätte)
Von einer Filiale spricht man bei unselbständigen Verkaufsstellen, die von dem
Hauptgeschäft im Ausland in jeder Beziehung abhängig sind, bei dem sich auch die
zentrale Verwaltung befindet. Filialen sind z.B. Auslieferungslager.
Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptunternehmen, das im Ausland
seinen Sitz haben kann, getrennte Niederlassung, die eine gewisse
Selbständigkeit aufweist und in der Regel über eine eigene Leitung, Buchführung,
Finanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen verfügt. Die Zweigniederlassung
hat einen eigenen Sitz und Gerichtsstand, jedoch keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Die Firma der Zweigniederlassung braucht nicht identisch
zu sein mit der Firma des ausländischen Unternehmens, sie muß aber den
Zusammenhang erkennen lassen. Die Unterscheidung zwischen Zweigniederlassung und
der Filiale ist für die Frage wichtig, ob eine Eintragung in das Handelsregister
vorgenommen werden muß, denn die Eintragungspflicht besteht nur bei
Zweigniederlassungen. Die am ausländischen Recht orientierten Formalitäten bei
der Gründung und Registrierung einer Zweigniederlassung, aber beispielsweise
auch bei jedem späteren Wechsel bei den eintragungspflichtigen Tatbeständen des
ausländischen Unternehmens stellen allerdings einen erheblichen kostenträchtigen
Nachteil bei der Entscheidung für eine Zweigniederlassung eines ausländischen
Unternehmens in Deutschland dar, sofern nicht zum Beispiel steuerrechtliche
Gesichtspunkte diese Nachteile aufwiegen.
Häufig werden von ausländischen Unternehmen sogenannte Repräsentanzbüros
eröffnet, die zunächst einmal mit Markterkundungs- und -beobachtungsfunktionen
beauftragt sind und die jedenfalls am Anfang keine eigene Geschäftstätigkeit
entfalten sollen. Man wird sie erst dann nicht mehr als reine Filialen, sondern
als Zweigniederlassung beurteilen müssen, sobald sie eine Geschäftstätigkeit
aufnehmen und am Wirtschaftsverkehr aktiv teilnehmen.
Von den Begriffen der (selbständigen) Zweigniederlassung oder (unselbständigen)
Filiale zu unterscheiden ist der im Steuerrecht bedeutsame Begriff der
Betriebsstätte. Zur Erfassung von Einkünften im Inland definiert das
Steuerrecht als Betriebsstätte jede feste Einrichtung oder Anlage, die der
Tätigkeit eines Unternehmens dient. Unter die weiteren Merkmale einer
Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts, worauf unten noch näher eingegangen
wird, fällt in jedem Fall eine Zweigniederlassung, in der Regel auch eine
Filiale. Ein reines Repräsentanzbüro ist häufig keine Betriebsstätte.
2.3. Gründung einer Gesellschaft (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)
Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen den
Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft ? OHG ,
Kommanditgesellschaft KG ?, stille Gesellschaft) und den
Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung ? GmbH ?,
Aktiengesellschaft ? AG ? und Kommanditgesellschaft auf Aktien ? KGaA ?).
Während das Gesetz zahlreiche Vorschriften für den Inhalt der Satzungen der
Kapitalgesellschaften enthält, läßt es bei der Gestaltung der
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften in größerem Umfang vom Gesetz
abweichende Regelungen zu, die den besonderen Erfordernissen und Voraussetzungen
des Einzelfalles Rechnung tragen.
Für den ausländischen Unternehmer ist deswegen die Wahl der Rechtsform für sein
neu zu gründendes Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Gerade weil in diesem Stadium wichtige Entscheidungen über die zukünftige
Entwicklung des Unternehmens fallen, sollte sich der ausländische Unternehmer
und Kaufmann umfassend über die rechtlichen und vor allem die steuerlichen
Möglichkeiten und deren Konsequenzen beraten lassen.
Im folgenden soll kurz auf die wichtigsten Unterschiede der einzelnen
Gesellschaftsformen eingegangen werden.
Wesentliches Merkmal der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die
unbeschränkte, unbeschränkbare und unmittelbare Haftung aller Gesellschafter als
Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern. Die Mindestzahl der Gesellschafter
beträgt zwei, wobei natürliche Personen oder Gesellschaften Gesellschafter sein
können.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist mit der OHG verwandt, sie
unterscheidet sich von ihr aber dadurch, daß für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur der oder die persönlich haftenden
Gesellschafter (Komplementäre) unmittelbar, unbeschränkt und
unbeschränkbar haften, während die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten)
nur mit dem Betrag ihrer Einlage haften. In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen
ist deswegen die KG eine Mischung aus Personen? und Kapitalgesellschaft.
Das Gesetz läßt weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten zu und erkennt zum Beispiel
die Unternehmensform einer sogenannten GmbH & Co. KG an. In diesem Fall
ist persönlich haftender Gesellschafter der KG eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH).
Die stille Gesellschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluß, bei dem
sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen gegen Anteil am Gewinn mit einer
Einlage beteiligt, die in das Vermögen des anderen übergeht. Stiller
Gesellschafter kann jede natürliche Person sowie jede Handelsgesellschaft sein.
Diese Gesellschaftsform spielt im Geschäftsleben in der Bundesrepublik
Deutschland eine untergeordnete Rolle und sollte für ausländische Unternehmen
nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen.
Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
gegenüber den Gläubigern grundsätzlich nur mit ihrem Vermögen haften, das heißt,
es haftet nur die Gesellschaft und nicht der oder die Gesellschafter.
Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt insbesondere die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Da die meisten ausländischen
Unternehmen bei der Gründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland die Rechtsform einer GmbH wählen, soll darauf nachfolgend besonders
ausführlich eingegangen werden.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist ebenso wie die GmbH eine
Kapitalgesellschaft und ähnelt dieser in ihren wesentlichen Strukturen.
Herausragendes Merkmal ist die Ausgabe von Aktien, die die Beteiligung des
Aktionärs an der Gesellschaft verkörpert. Die Aktiengesellschaft kam als
Rechtsform bisher nur für Unternehmen mit großem Investitionsbedarf, z.B. bei
der Gründung von Produktionsunternehmen in Betracht: Der ursprüngliche Sinn
einer Aktiengesellschaft bestand nämlich darin, daß der für solche Unternehmen
erforderliche Kapitalbedarf nicht allein von den Gründungsgesellschaftern
aufgebracht werden mußte, sondern sich ein breites Publikum durch Kauf von
Aktien an der Gesellschaft beteiligen konnte. Da das Aktiengesetz im Prinzip von
einer solchen Publikumsgesellschaft ausgeht, ist gesetzlich ein relativ hohes
Mindestgründungskapital 50.000 EURO vorgeschrieben und zur Gründung ein
kompliziertes Gründungsverfahren erforderlich. Der Schutz der Aktionäre
erfordert eine aufwendige Verwaltungsstruktur, in der unter anderem ein
Aufsichtsrat und die regelmäßige Abhaltung einer Hauptversammlung zwingend
vorgeschrieben sind. Die Aktiengesellschaft kam daher bisher für den
ausländischen Unternehmer als Rechtsform zur Gründung einer Tochtergesellschaft
praktisch nicht in Betracht.
Durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz vom 26.7.1994 und das Gesetz
für kleine Aktiengesellschaften vom 2.8.1994 sind jedoch gewisse
Erleichterungen eingetreten: Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert nun
nicht mehr mindestens fünf, sondern nur ein Gründungsmitglied. Die Aktien können
entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden.
Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 EURO lauten, Stückaktien lauten auf
keinen Nennbetrag, sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang
beteiligt und der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals darf 1 EURO nicht unterschreiten. Mit letzterer Regelung sollte
vor allem gewährleistet werden, daß bei erheblich über dem Nennwert liegenden
Aktienkursen die Aktie für Kleinanleger erschwinglich bleibt. Außerdem können
nun bestimmte Teilbereiche der Verwaltung durch die Satzung vereinfacht werden;
die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat entfällt bei Gesellschaften mit
weniger als 500 Arbeitnehmern. Selbst unter Ausnutzung aller
Erleichterungsmöglichkeiten ist eine „kleine Aktiengesellschaft“ aber keine
andere Rechtsform, sondern bleibt an die meisten Anforderungen des
Aktiengesetzes, insbesondere an das erforderliche Gründungskapital und an die
Grundsätze von Gründungsverfahren und Verwaltung gebunden. Die
Aktiengesellschaft ist daher auch nach den neuesten Erleichterungen in der Regel
für ausländische Investoren keine geeignete Rechtsform. Deshalb wird hier nicht
weiter auf sie eingegangen.
Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, daß durch die
Einführung des EURO vielfältige Änderungen und Übergangsvorschriften zur
Aktiengesellschaft beachtet werden müssen (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur
Einführung des Euro). Sollte sich ein ausländischer Investor für eine
Aktiengesellschaft als Rechtsform entscheiden, sollte er sich genau und
umfassend durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater informieren.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Verbindung der
Elemente von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Mindestens ein
Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, während die
übrigen Gesellschafter mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital
beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien spielt wegen ihrer Besonderheit bei
der Haftung in dem Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland eine
untergeordnete Rolle und kommt gerade wegen der Haftungsregeln für ausländische
Unternehmer zumeist nicht in Frage.
Wichtigste Rechtsform für ausländische Investoren ist die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH).
2.4. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Entschließt sich ein ausländischer Unternehmer oder Kaufmann, eine eigenständige
Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu gründen, dann entscheidet er
sich wegen der vergleichsweise einfachen Formalitäten bei der Gründung und der
späteren Führung der Gesellschaft meistens für eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH). Wichtigstes Merkmal der GmbH ist - wie der Name
schon sagt - daß für die Schulden der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen
haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das mit der neuen Wirtschaftstätigkeit verbundene
Risiko bleibt daher auf das eingesetzte Kapital begrenzt.
Eine GmbH wird häufig auch dann gegründet, wenn der vermehrte Geschäftsanfall
oder die Absicht, eine Montage- oder Produktionsstätte zu errichten, über den
Rahmen eines Repräsentanzbüros oder einer Zweigniederlassung hinauswachsen und
diese in eine GmbH überführt werden.
Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann, soweit nicht zwingende
Vorschriften des GmbH-Gesetzes entgegenstehen, weitgehend auf die Bedürfnisse
und Voraussetzungen des Einzelfalles Rücksicht genommen werden. Wegen der
herausragenden Bedeutung des Gesellschaftsvertrages als „Verfassung“ des
Unternehmens wird dem ausländischen Unternehmer dringend empfohlen, sich beim
Abfassen des Gesellschaftsvertrages sorgfältig und umfassend beraten zu lassen.
Gesellschafter einer GmbH können natürliche Personen, Personengesellschaften,
aber auch juristische Personen sein. Das Stammkapital muß mindestens DM
50.000,- (ab 01.01.1999 EURO 25.000,-) betragen. Der Mindestbetrag einer
Stammeinlage beträgt DM 500,- (ab 01.01.1999 EURO 100,-), wobei für die
Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister die Einzahlung von mindestens einem
Viertel des Stammkapitals, mindestens aber DM 25.000,- (ab dem 01.01.1999
mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also EURO 12.500,-) nachgewiesen
werden müssen. Die Stammeinlagen werden in der Regel durch Geldeinlage
geleistet. Bei Gesellschaften, die bis zum 31.12.2001 in das Handelsregister
eingetragen werden, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark
lauten. Das auf Deutsche Mark lautende Stammkapital darf beibehalten werden, das
gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf EURO umgestellt hat.
Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die gründende
Person kann auch eine juristische Person sein. Hier gelten allerdings besondere
Voraussetzungen, die Einlage ist sofort und vollständig zu erbringen. Ist dies
nicht möglich, dann muß eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft,
geleistet werden.
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages
zwischen den Gesellschaftern in notarieller Form. Die Gesellschaft entsteht erst
mit der Eintragung in das Handelsregister. Dabei ist zu beachten, daß bei
Geschäftshandlungen der Gründer vor der Eintragung im Handelsregister die
Handelnden persönlich haften. Die Firma der GmbH muß zur Kennzeichnung der
Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, zudem muß sie den
Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung (üblicherweise: GmbH) enthalten.
Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen ihrer wichtigsten
Organe, nämlich der Geschäftsführer und der Gesamtheit der
Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.
Die Geschäftsführer können eine oder mehrere Personen sein. Sie werden durch
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter bestellt. Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Geschäftsführer sind nach außen
grundsätzlich gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Ihnen
kann auch Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Eine Einschränkung
der Vertretungsmacht hat gegenüber Dritten keine Wirkung.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, sogenannten Prokuristen das Recht
zur Vertretung der Gesellschaft zu verleihen, das im Handelsregister eingetragen
wird. Ein Prokurist ist ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Zur
Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist er aber nur aufgrund eines
entsprechenden Gesellschafterbeschlusses berechtigt. Der Prokurist ist nicht
berechtigt, als gesetzlicher Vertreter und Organ der Gesellschaft (also wie ein
Geschäftsführer) gegenüber Dritten oder den Gesellschaftern aufzutreten (z.B.
zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Handelsregister, zur Einberufung einer
Gesellschafterversammlung, zur Aufstellung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft etc.). Ein Prokurist kann - je nach Vereinbarung - die
Gesellschaft entweder allein oder gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem
anderen Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung ist für alle Grundsatzentscheidungen im
Leben der Gesellschaft zuständig (Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung
des Gewinns, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen
etc.). Die Beschlüsse werden entweder in einer Gesellschafterversammlung oder im
schriftlichen Verfahren gefaßt, sofern die Satzung dies vorsieht und ein
einstimmiger Beschluß zustandekommt.
Es kann bei einer GmbH ein Beirat (oder Aufsichtsrat) bestellt werden. Er
hat in der Regel die Aufgabe, für die Gesellschafterversammlung, die zum
Beispiel bei weit entfernt wohnenden Gesellschaftern nicht regelmäßig
zusammentreten und die Geschäftsführung kontrollieren kann, die Geschäftsführung
zu beraten, oftmals sogar ihre Tätigkeit zu überwachen.
Wie bei jedem kaufmännischen Unternehmen, müssen auch bei der GmbH die Gründung
und alle Änderungen in das Handelsregister eingetragen werden, das für
den Ort des Sitzes der Gesellschaft zuständig ist. Bei einer GmbH müssen Firma
und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des
Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, die
Geschäftsführer und Prokuristen sowie der Umfang ihrer Vertreterbefugnis
eingetragen werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführer der Firma,
sie kann aber durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht ihn
hierzu ermächtigt. Die Vollmacht zur Anmeldung muß notariell beglaubigt sein.
Ebenso ist der Notar, der die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen
beurkundet und beglaubigt hat, ermächtigt, die Eintragung zu beantragen. Schon
vor der Handelsregistereintragung empfiehlt sich, nach vorheriger fachkundiger
Bankberatung, die Eröffnung eines Fimenkontos zwecks Einzahlung der
Stammeinlagen. Grundsätzlich ist die Eröffnung eines Geschäftskontos zwar nur
unter Vorlage des Handelsregisterauszuges möglich, im Einzelfall werden hier
jedoch, gerade bei größeren Bankfilialen, Ausnahmen zugelassen.
Die GmbH ist aufgrund der Einfachheit ihrer Gründung und ihrer Struktur die
geeignete und häufig gebrauchte Rechtsform für ausländische Unternehmen, die das
Risiko ihrer Tätigkeit auf ihr in der Bundesrepublik angelegtes Kapital
beschränken und nicht an den Kapitalmarkt herantreten wollen.
Bei der späteren Führung der GmbH ist zu beachten, daß die Haftungsbegrenzung
auf das Gesellschaftsvermögen nur erhalten bleibt, wenn die Gesellschaft als
eigenständige Gesellschaft behandelt wird. Der ausländische Gesellschafter
darf der GmbH lediglich die Gewinne entnehmen, ihr jedoch kein Kapital
entziehen, das sie zum Wirtschaften benötigt, insbesondere nicht das im
Handelsregister eingetragene Haftungskapital, da dieses im Insolvenzfall den
Gläubigern zur Verfügung stehen soll. Ist der ausländische Gesellschafter ein
Unternehmen oder betätigt er sich außer mit der gegründeten GmbH anderweitig
unternehmerisch, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff
auf das Vermögen des Gesellschafters wegen sog. „qualifizierter faktischer
Konzernierung“ eintreten. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter zum
Nutzen des Konzerns, jedoch zum Schaden der GmbH laufend und umfassend in deren
Geschäfte hineinregiert und solche schädigende Eingriffe im Nachhinein nicht
mehr isolierbar sind. Die GmbH muß daher wie ein eigenständiges Unternehmen
behandelt werden; indem z.B. der Geschäftsführung ein eigener Spielraum für
unternehmerische Entscheidungen verbleibt. Gefahr für eine Konzernhaftung
oder - bei Verschulden - für eine sog. „Durchgriffshaftung“ besteht insbesondere
dann, wenn die Bücher nicht ordentlich geführt werden, weil sich dann die
Zahlungsflüsse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Nachhinein nicht mehr
nachvollziehen lassen. Wegen beider Haftungstatbestände ist daher auf eine
sorgfältige Buchführung zu achten, in der die Zahlungsflüsse zwischen Mutter-
und Tochtergesellschaft sorgfältig aufgezeichnet werden. Die Haftungsrisiken
können außerdem durch Vorkehrungen in der Satzung vermindert werden, etwa indem
der Geschäftsführung ein weiter eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt wird
und zur Kontrolle der Einwirkungen der Muttergesellschaft ein Beirat gegründet
wird. Beachtet man diese Grundsätze, muß ein Haftungsdurchgriff nicht befürchtet
werden.
3. Auslieferungslager, Konsignationslager
Eine wichtige Frage, die der ausländische Hersteller in diesem Zusammenhang
bedenken sollte, ist, ob er seine Kunden jeweils vom Produktionsort aus, also
z.B. aus seinem Heimatland, beliefert, oder ob es günstiger ist, in der
Bundesrepublik Deutschland ein Auslieferungslager einzurichten. Ein
solches Auslieferungslager hat den Vorteil, daß der Hersteller die Kunden
schnell beliefern kann. Mit der Einrichtung sind kaum rechtliche oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten verbunden, da die Ware bis zum Verkauf Eigentum
des Herstellers bleibt. Es besteht sogar die Möglichkeit, die Waren im Gebiet
der Bundesrepublik zu lagern, ohne dafür zunächst Einfuhr? und Zollabgaben zu
leisten (siehe unten Ziffer 11.4.). Ein Auslieferungslager kann auch bei einem
Spediteur eingerichtet werden, der die Einfuhr? und Zollformalitäten erledigt.
Wenn der ausländische Hersteller einen Handelsvertreter oder Kommissionär
einsetzt, dann kann ein sogenanntes Konsignationslager zweckmäßig sein, das von
dem Handelsvertreter oder Kommissionär gegen eine Vergütung eingerichtet und
verwaltet wird. In diesem Fall wird neben dem Handelsvertretervertrag oder
Kommissionsvertrag ein eigener Konsignationsvertrag abgeschlossen. Für den
Handelsvertreter oder Kommissionär (Konsignatar) hat diese Regelung den Vorteil,
daß er ? anders als der Eigenhändler ? nicht das volle Vertriebsrisiko trägt.
Der ausländische Lieferant (Konsignant) andererseits verbindet mit der
Möglichkeit, schnell ab Lager liefern zu können, den Vorteil, daß die Ware bis
zur Veräußerung in seinem Eigentum verbleibt. Ist das Konsignationslager so
organisiert, daß die Abfertigung und Überführung der Waren nach den Einfuhr- und
Zollvorschriften erst bei der Veräußerung stattfindet, dann kommt der weitere
Vorteil hinzu, daß nicht gängige und unverkäufliche Ware ohne Absolvierung eines
umständlichen, bürokratischen Erstattungsverfahrens hinsichtlich der
Eingangsabgaben zurückgenommen werden kann. Das deutsche Zoll- und
Außenwirtschaftsrecht sieht diese Möglichkeit vor.
Die Einrichtung eines Auslieferungslagers oder Konsignationslagers bietet dem
ausländischen Lieferanten darüber hinaus die Möglichkeit, gleichzeitig den
Kundendienst für die eingeführten Erzeugnisse zu organisieren. Für den deutschen
Verbraucher ist ein gut organisierter Kundendienst eine wesentliche
Voraussetzung für die Kaufentscheidung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht für den
Eigenhändler, da dieser selbst für die Einfuhr und Lagerhaltung zuständig ist.
4. Genehmigungs- und Meldevorschriften bei der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland
4.1. Genehmigungsvorschriften für ausländische juristische Personen
Ausländische, juristische Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland
eine Tochtergesellschaft gründen, unterliegen als solche generell keiner
Genehmigungspflicht, eine Ausnahme gilt nur für gewisse Branchen (wie zum
Beispiel Banken, Versicherungen). Sie müssen aber ihren Gewerbebetrieb gemäß §
14 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Gewerbeordnungsbehörde mit Beginn der
Gewerbetätigkeit anmelden.
4.2. Genehmigungs? und Meldevorschriften für ausländische Arbeitnehmer
Entsendet ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter in die Bundesrepublik
Deutschland, die in einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder einem
Tochterunternehmen arbeiten sollen, dann bedürfen diese
5. Arbeits? und Sozialrecht
5.1. Arbeitsrechtliche Vorschriften
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind in der
Bundesrepublik zunächst durch den zwischen beiden Parteien zu schließenden
Arbeitsvertrag geregelt, darüber hinaus durch Tarifverträge, welche zwischen den
Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt werden, sofern diese anwendbar
sind oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendbarkeit vereinbaren, und
schließlich durch die verschiedenen, arbeitsrechtlichen Gesetze. Diese
Bestimmungen gelten sowohl für in- als auch für ausländische Arbeitnehmer.
Jeder Arbeitnehmer schließt vor oder bei Beginn seiner Tätigkeit mit seinem
Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, der von Gesetzes wegen nicht der
Schriftform bedarf. Allerdings wird empfohlen, wegen der herausragenden
Bedeutung des Arbeitsvertrages für das Arbeitsverhältnis schriftliche
Arbeitsverträge zu verwenden, die nach vorheriger, gründlicher Beratung
sorgfältig ausgearbeitet sein sollten. Im Arbeitsvertrag werden die
Arbeitsbedingungen zwischen beiden Parteien im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und geltender Tarifverträge frei vereinbart.
Arbeitsrechtliche gesetzliche Regelungen befassen sich vor allem mit dem
Arbeitnehmerschutz. Da es ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch nicht gibt,
sind die Vorschriften über zahlreiche Gesetze verstreut, über deren Inhalt und
Bedeutung sich ein neu auf dem deutschen Markt tätig werdender, ausländischer
Unternehmer beraten lassen sollte. Auf einige besonders herausragende Gesetze
soll im folgenden kurz hingewiesen werden.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Mindestdauer des Urlaubes für alle
Arbeitnehmer. Danach beträgt der Urlaub mindestens 24 Werktage jährlich. Als
Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind. In den Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen wird aber in der Regel
eine wesentlich höhere Urlaubsdauer vereinbart, man kann von durchschnittlich 29
Arbeitstagen ausgehen. Da in der Bundesrepublik üblicherweise 35 - 40 Stunden
pro Woche gearbeitet wird, hat die Woche nur 5 Arbeitstage. Demzufolge muß sich
der ausländische Unternehmer darauf einstellen, daß seine Arbeitnehmer rund 6
volle Wochen Urlaub machen, wobei das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.
In der Gewerbeordnung und vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften befinden sich umfangreiche Regelungen für den
Gefahrenschutz der Arbeitnehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen. Diese
Vorschriften werden von den staatlichen Stellen (Gewerbeaufsichtsämtern,
Ordnungsämtern) überwacht.
Außerdem gibt es einen ausgeprägten Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche.
Schließlich regelt das Kündigungsschutzgesetz die Rechte der
Arbeitnehmer von Unternehmen, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer
beschäftigen, im Falle einer ordentlichen Kündigung, die nur dann zulässig ist,
wenn sie gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer als „sozial gerechtfertigt“
erscheint. Es müssen also bei einer Kündigung alle Umstände des Einzelfalles
berücksichtigt werden. Bei größeren Entlassungen ist eine Anzeige an das
zuständige Arbeitsamt erforderlich. Kündigungen werden dann erst mit Zustimmung
der Arbeitsverwaltung oder einen Monat nach Eingang der erwähnten Anzeige
wirksam.
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur
möglich, wenn ein wichtiger, in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund
vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Schließlich sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
hervorzuheben, wonach auf Wunsch der Arbeitnehmer in jedem Betrieb mit in der
Regel 5 ständigen - und davon 3 wählbaren - Arbeitnehmern ein Betriebsrat
errichtet werden kann, dessen Mitgliederzahl von der Belegschaftsstärke abhängig
ist. Der Betriebsrat wirkt mit bei Entscheidungen der Unternehmensleitung in
sozialen Angelegenheiten in allgemeinen und individuellen arbeitsrechtlichen
Entscheidungen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit er dazu aufgrund
der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt ist. Arbeitgeber und
Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung
zusammentreten und dabei über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur
Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
machen.
5.2. Sozialrechtliche Bestimmungen
Der ausländische Kaufmann, der ein Unternehmen in der Bundesrepublik gründet,
muß bei der Kalkulation seiner Lohnkosten die Sozialverpflichtungen mit
einkalkulieren, die ein im Vergleich zum Ausland beträchtliches Ausmaß erreicht
haben. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß Löhne und Gehälter nicht nur in der
Urlaubszeit, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch an den
gesetzlichen Feiertagen und für die Zeit einer Erkrankung bis zur Dauer von 6
Wochen fortzuzahlen sind. Nach Ablauf dieser 6 Wochen hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse.
Mütter und Väter haben Anspruch auf unbezahlten Erziehungsurlaub von bis
zu 3 Jahren, das heißt nach Ablauf des Erziehungsurlaubes besteht die Pflicht
des Unternehmers zur Wiedereinstellung auf dem alten Arbeitsplatz.
Zu den sogenannten Lohnnebenkosten gehören die gesetzlichen
Sozialabgaben. Es handelt sich um die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, zur Unfallversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung
, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Alle Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diese Verdienstgrenze wird
jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt. Übersteigt der
Verdienst diese Verdienstgrenze, besteht die Möglichkeit, eine private
Krankenversicherung abzuschließen oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu bleiben. Welche Versicherung für den Arbeitnehmer
(kosten-) günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Beiträge müssen von den
Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht und vom Arbeitgeber
abgeführt werden, der den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn mit einbehält.
Ähnlich wird bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung verfahren,
der praktisch alle Arbeitnehmer angehören.
Ebenso wird bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
verfahren. Das Altersruhegeld wird in der Regel nach Vollendung des 65.
Lebensjahres gewährt. Allerdings können männliche Arbeitnehmer nach Vollendung
des 63. Lebensjahres, weibliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 60.
Lebensjahres vorzeitig Altersrente beantragen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche
Vorschriften, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen noch
früher die Altersrente beantragen können. Zusätzlich zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind neuerdings Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Ausländische Arbeitnehmer können bei der Rückkehr in ihr Heimatland die
Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangen,
sofern nicht ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen mit
ihrem Heimatland einen eigenständigen späteren Rentenanspruch in der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird dann gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit
eines versicherten Arbeitnehmers infolge Krankheit oder anderer Gebrechen auf
weniger als die Hälfte abgesunken ist. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird
gezahlt, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder anderer Gebrechen auf
nicht absehbare Zeit keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß aufgrund von
Betriebsvereinbarungen, aber auch einseitiger Zusage des Arbeitgebers in vielen
Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Die
Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung wird schon vor der
Pensionierung unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr vollendet
hat und
6. Rechtsvorschriften beim Vertrieb von Produkten in der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Fragen der Produkthaftung
Für außenwirtschaftliche Verträge mit Ausländern gelten in der
Bundesrepublik die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit nach den
Grundsätzen des internationalen Privatrechts das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anwendbar ist. Die Sondervorschriften des Handelsgesetzbuches
ergänzen die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die
Geschäfte von Kaufleuten, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören.
Vertragsabschlüsse sind grundsätzlich formlos gültig, sofern für einzelne
Vertragsarten nicht besondere Formvorschriften bestehen, zum Beispiel bei
Grundstücksgeschäften.
Bei internationalen Kaufverträgen ist ferner das UN?Kaufrechtsabkommen zu
beachten, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und das am 1.
Januar 1991 in Deutschland in Kraft getreten ist. Voraussetzung für die
Anwendung des UN?Kaufrechts ist, daß beide am Kaufvertrag beteiligten Staaten
dem Abkommen beigetreten sind. Hierzu gehören neben der Bundesrepublik
Deutschland beispielsweise Ägypten, Argentinien, Australien,
Bosnien-Herzegowina, Volksrepublik China, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Italien, Mexiko, Norwegen Österreich, Schweden, die Slowakische und die
Tschechische Republik, Ungarn und die Vereinigten Staaten. Die Vorschriften des
UN?Kaufrechtsabkommens weichen teilweise erheblich vom deutschen Kauf? und
Handelsrecht ab. Allerdings können die Parteien die Anwendung des UN?Kaufrechts
durch Vereinbarung ausschließen, so daß die nach internationalem Privatrecht
anwendbaren jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des Kaufrechts anwendbar
bleiben.
Bei den Verträgen zwischen ausländischen Unternehmen und deutschen Kunden
spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine herausragende Rolle. Neben
wichtigen Bestimmungen, zum Beispiel über den Eigentumsvorbehalt und die
Regulierung von Gewährleistungsansprüchen, enthalten sie vor allem
Vereinbarungen über den Gerichtsstand und das anwendbare Recht. Da nach
deutschem Recht die Gewährleistungsansprüche in gewissen Grenzen der
Parteidisposition unterliegen, werden vielfach auch Gewährleistungsansprüche in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen. Jedoch ist
gerade beim Ausschluß von Gewährleistungs? und Schadensersatzansprüchen das
Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten (AGBG), das den
Kunden auf vielfältige Weise gegen ihn benachteiligende Geschäftsbedingungen
schützt. Aus diesen Gründen sollte der ausländische Unternehmer sich intensiv
über die Anwendung eigener, die besonderen Bedürfnisse seines Unternehmens
berücksichtigende Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Ausgestaltung
beraten lassen.
Für ausländische Hersteller hat weltweit und natürlich auch für den Bereich der
Bundesrepublik Deutschland die Frage an Bedeutung gewonnen, welche Ansprüche
Verbraucher von importierten Waren wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produktes
geltend machen können (sogenannte Produkthaftung).
Hier muß unterschieden werden zwischen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen
des geschädigten Käufers gegen den Verkäufer (zum Beispiel einen deutschen Groß?
oder Einzelhändler) und darüber hinausgehenden, verschuldensunabhängigen
Ansprüchen des Käufers oder eines sonstigen Verbrauchers gegen den Hersteller
eines fehlerhaften Produktes.
Der deutsche Käufer kann gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, den
Verkäufer, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Rückgängigmachung des
Kaufvertrages (sogenannte Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (sogenannte
Minderung) oder Schadensersatz geltend machen.
Daneben hat sich unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in den
letzten Jahren die sogenannte Produkthaftung in den Vordergrund geschoben. Unter
Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden (das
heißt Personen? und Sachschäden) aus der Benutzung eines fehlerhaften Produktes,
die der Verbraucher oder sonstige Personen infolge eines Fehlers des
Erzeugnisses erleiden. Die Grundsätze der Produkthaftung sind in erster Linie
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt
worden. Die „EG?Richtlinie zur Angleichung der Rechts? und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte
Produkte“ vom 25. Juli 1985 ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das am
1. Januar 1990 in Kraft getretene Produkthaftungsgesetz umgesetzt worden. Mit
diesem Gesetz wird eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung für Fehler
eines Produktes eingeführt. Zentraler Begriff des Produkthaftungsgesetzes ist
der des Herstellers. Hersteller und damit Haftungsschuldner ist nicht nur
derjenige, der das Endprodukt (auch einen Grundstoff oder ein Teilprodukt)
hergestellt hat, sondern auch das Handelsunternehmen, das sich durch Anbringung
seines Namens, seiner Marke oder seines Warenzeichens oder eines anderen
unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (sogenannter
Quasi?Hersteller). Zu den Herstellern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
gehören außerdem die Importeure, die Produkte aus Drittländern in den Bereich
der Europäischen Gemeinschaft einführen. Schließlich haftet wie ein Hersteller
der Händler sogenannter „no?name products“, das heißt derjenige Händler, der den
Hersteller eines Produktes nicht innerhalb angemessener Zeit benennen kann oder
will.
Diese Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes haften dem Geschädigten
als Gesamtschuldner für sämtliche Körper?, Gesundheits? und Sachschäden. Der
Geschädigte muß lediglich beweisen, daß sein Schaden auf einem Fehler des
Produktes beruht. Der Hersteller kann sich der Haftung nur in wenigen gesetzlich
geregelten Ausnahmefällen und im übrigen nur dann entziehen, falls er beweisen
kann, daß ihn kein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produktes trifft.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes. Danach darf der Hersteller und Importeur von
technischen Arbeitsmitteln (das heißt verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen
wie Werkzeugen, Arbeitsgeräten etc.) diese nur dann in Verkehr bringen, wenn
diese Geräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den
Arbeitsschutz? und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer
oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für
Leben und Gesundheit geschützt sind. Der Importeur derartiger Geräte sollte
deshalb entsprechende Sicherheitsüberprüfungen durchführen lassen. Für
entsprechende Testverfahren können unabhängige Unternehmen, wie zum Beispiel die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) in Anspruch genommen werden.
Entsprechen die vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebrachten Geräte nicht
den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Arbeitsschutz? und
Unfallverhütungsvorschriften, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von bis zu DM 50.000,?? verfolgt werden.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang das Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten zu beachten, wonach alle elektrischen und
elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme nur dann in Verkehr gebracht werden
dürfen, wenn sie gewissen Schutzanforderungen entsprechen. Insbesondere muß die
Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt werden, daß ein
bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk? und Telekommunikationsgeräten sowie
sonstigen Geräten gewährleistet ist. Das Einhalten der Schutzanforderungen wird
bei Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen
vermutet.
Seit Neustem ist insbesondere auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
zu beachten, welches am 22.April 1997 zur Umsetztung von EU-Richtlinien und
Beschlüssen erlassen wurde und am 1. August 1997 in Kraft getreten ist. Zweck
dieses Gesetzes ist zum einen die Produktsicherheit, zum anderen soll
sichergestellt werden, daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich
zugelassenen Fällen verwendet wird. Sowohl der Hersteller wie der Händler eines
Produktes haben danach dafür zu sorgen, daß von dem Produkt keine Gefahren für
die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen ausgeht. Verstöße gegen diese
Pflicht zur Produktsicherung können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu
50.000 DM geahndet werden. Abgesehen davon sind den für die Überwachung der
Produktsicherheit zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse zum eigenen
Einschreiten eingeräumt worden, angefangen von zeitweisen oder dauerhaften
Verboten an Hersteller und Händler, ein nicht ausreichend sicheres Produkt in
den Verkehr zu bringen, der Erteilung von Auflagen, sowie auch der behördlichen
Warnung bis hin zum behördlichen Rückruf einzelner Produkte.
Da die Ersatzpflicht der Hersteller vertraglich weder ausgeschlossen noch
eingeschränkt werden darf, sollten sogenannte Quasi?Hersteller und Importeure
neben der Bereitstellung eines ausreichenden Versicherungsschutzes insbesondere
durch die Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zum Produzenten oder
Zulieferer (zum Beispiel durch entsprechende Einkaufsbedingungen) die Risiken
der Produkthaftung besonders berücksichtigen. Es empfiehlt sich eine umfassende
rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
7. Gewerblicher Rechtsschutz
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Stockholmer
Fassung.
Für die Erteilung von Patenten nach dem Patentgesetz ist das Deutsche
Patentamt, München, zuständig. Auf einen gebührenpflichtigen Antrag hin wird das
Erteilungsverfahren eingeleitet, aufgrund dessen das Patent in die Patentrolle
eingetragen und im Patentblatt bekannt gemacht wird. Den für die Entscheidung
maßgebenden Sachverhalt klärt das Patentamt von Amts wegen. Es können nur
Erfindungen patentiert werden, die eine neue Lehre zum technischen Handeln
darstellen, gewerblich verwertbar sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen, die über das normale Maß der Entwicklung hinausgeht, das heißt
sogenannte „Erfindungshöhe“ besitzt. Nicht patentfähig sind Erfindungen, deren
Verwertung dem Gesetz oder den guten Sitten widersprechen würde. Einen Anspruch
auf Erteilung hat grundsätzlich nur der Erfinder, der zuerst anmeldet
(Priorität). Ausländer können zu den gleichen Bedingungen ein Patent anmelden,
wie deutsche Staatsangehörige. Allerdings müssen Personen, die in der
Bundesrepublik weder Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, einen inländischen
Patent? oder Rechtsanwalt beauftragen. Bei Zahlung von jährlichen Gebühren
dauert der Schutz maximal 20 Jahre, gerechnet vom Tage nach der Anmeldung.
Ferner besteht neuerdings die Möglichkeit, für die Zeit nach Ablauf des Patents,
einen ergänzenden Schutz nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten,
zu beantragen. Die Möglichkeit zur Erlangung eines solchen ergänzenden
Schutzzertifikates besteht zur Zeit jedoch ausschließlich für Arzneimittel. Eine
Erweiterung auf andere Patentgegenstände ist sehr unwahrscheinlich.
Für Lizenzverträge bezüglich patentierter Erfindungen bestehen keine
Formvorschriften, abgesehen von kartellrechtlich relevanten Lizenzverträgen,
welche der Schriftform bedürfen. Üblicherweise werden jedoch für die Erteilung
von Lizenzen patentierter Erfindungen umfangreiche Lizenzverträge abgeschlossen.
Gegen rechtswidrige Benutzung einer patentierten Erfindung durch Dritte kann der
Patentinhaber oder ? bei Bestehen eines ausschließlichen Lizenzvertrages ? der
Lizenznehmer vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung klagen. Das
Verbietungsrecht beginnt mit der Veröffentlichung der Erteilung des Patentes
durch das Patentamt. Bei schuldhafter Patentverletzung hat der
Geschädigte neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Schadensersat.
Die vorsätzliche Patentverletzung kann mit Geldstrafe und sogar
Freiheitsstrafe geahndet werden; dabei handelt es sich jedoch um
Ausnahmefälle für wiederholte vorsätzliche Patentverletzungen.
Aufgrund des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens vom 19. Juni 1970 können beim Deutschen Patentamt auch
internationale Patentanmeldungen eingereicht werden, die die Wirkung einer
nationalen Anmeldung in allen in ihnen bestimmten Staaten haben.
Außerdem können aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens von 1977 beim
Europäischen Patentamt, das seinen Sitz ebenfalls in München hat, europäische
Patente mit Wirkung für mehrere europäische Staaten eingereicht werden. Diese
Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind nicht identisch mit
den EU?Staaten. Die Anmeldung eines Patentes beim Europäischen Patentamt in
München führt zu einem Bündel von Patenten, das nach der erfolgten Erteilung in
einzelne, gleichlautende nationale Patente zerfällt. Die Anmeldung für mehrere
Staaten kann zu Gebührenersparnissen führen.
Nach den Vorschriften des seit dem 01.01.1995 geltenden Markengesetzes, welches
das bisherige Warenzeichengesetz ersetzt, können Marken (§ 3),
geschäftliche Bezeichnungen (§ 5) und geographische Herkunftsangaben
(§§ 126 ff.), deren sich ein Unternehmen zur Unterscheidung seiner Waren oder
Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter bedient,
beim Deutschen Patentamt eingetragen werden. Eintragungsfähig sind auch sog.
„Kollektivmarken“ , die zur Kennzeichnung von Produkten der Mitglieder eines
rechtsfähigen Verbandes und damit als Gütezeichen dienen. Inhaber von
angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände
sein (§ 98). Der Anmeldung einer Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt
sein, der unter anderem der Zweck des Verbandes zu entnehmen ist.
Der Markenschutz entsteht nicht erst mit Eintragung, sondern schon durch die
Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen als Marke
bereits eine sog. „Verkehrsgeltung“ (Bekanntheit) erreicht hat (§ 4 Abs. 2
MarkenG). Die Eintragung gewährt jedoch eine größere Sicherheit gegen
Schutzverletzungen und erleichtert etwaige Rechtsstreitigkeiten erheblich. Sie
ist daher auch und gerade bei bekannten Marken zu empfehlen. Um in die beim
Deutschen Patentamt geführte Zeichenrolle eingetragen werden zu können, muß die
Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sein (§§ 8, 9 MarkenG).
Die Eintragung ist gebührenpflichtig. Die eingetragene Marke wird vom Deutschen
Patentamt veröffentlicht. Durch den Markenschutz erwirbt der Inhaber ein
ausschließliches Recht zur Benutzung der Marke (§ 14). Der Schutz der Marke
dauert 10 Jahre, gerechnet vom Tage nach der Anmeldung, und kann beliebig oft um
jeweils 10 Jahre verlängert werden (§ 47). Um der Überfüllung der Zeichenrolle
durch ungenutzte Zeichen entgegenzuwirken, besteht ein Benutzungszwang in der
Weise, daß ein 5 Jahre nicht benutztes Zeichen wegen „Verfalls“ auf Antrag
gelöscht werden kann (§ 49).
Wenn die Marke auch außerhalb der Bundesrepublik geschützt werden soll, so kann
anstelle einzelner nationaler Eintragungen in verschiedenen Ländern die
internationale Registrierung aufgrund des Madrider Abkommens von 1891, das
zuletzt auf der Konferenz von Stockholm 1967 abgeändert wurde, vorgenommen
werden (§§ 120 ff. MarkenG). Voraussetzung für eine internationale Registrierung
sind die Angehörigkeit des Antragstellers zu einem Mitgliedsstaat des Madrider
Markenabkommens (MMA) ? also Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Vertretung
(Handelsniederlassung) ? und ein eingetragenes Warenzeichen in dem Mitgliedsland
des MMA. Die internationale Registrierung bildet ein gemeinsam verwaltetes
Bündel nationaler Marken und ist deshalb kostengünstiger als eine entsprechende
Zahl nationaler Warenzeichenanmeldungen, weshalb ihr in den Fällen, wo sie
möglich ist, der Vorzug zu geben ist. Diese Möglichkeit besteht aber nur für die
und in den Ländern, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind.
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, im Rahmen der internationalen Registrierung
die IR-Marke auch für weitere Staaten zu bekommen, die nicht Mitglied des
Madrider Markenabkommens sind. Dazu wurde ein Ergänzungsprotokoll zum MMA
geschaffen und von einer Reihe von Staaten unterzeichnet. Mit Wirkung vom 1.
April 1996 ist diese gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen,
das Protokoll zum MMA, in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten des Protokolls
können jedoch, im Gegensatz zu den Mitgliedsstaaten des Madrider Abkommens, bei
der Anmeldung einer Marke zusätzliche individuelle Geführen erheben. Der Vorteil
einer gemeinsamen Anmeldung der Marke auch für Mitgliedsstaaten des Protokolls
liegt daher im Wesentlichen darin, daß Markenschutz auch für diese Länder durch
nur ein Verfahren erlangt werden kann.
Die Anmeldung erfolgt über das Deutsche Patentamt bei der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf.
Die Schutzdauer beträgt in diesem Fall 10 oder 20 Jahre und kann beliebig oft
verlängert werden.
Eine weitere Möglichkeit der internationalen Registrierung besteht für die
Europäische Union. Ab dem 01. April 1996 kann ein einheitlicher Markenschutz
durch die sogenannte Gemeinschaftsmarke erlangt werden. Eine nationale
Basisanmeldung oder Marke ist nicht erforderlich. Der Markenschutz innerhalb der
Europäischen Union erstreckt sich - unabhängig von der Mitgliedschaft der MMA -
auf alle Länder der Europäischen Union.
Der Inhaber der Marke hat das alleinige Verfügungsrecht und deshalb auch
die Möglichkeit, gegen jeden anderen Benutzer auf Unterlassung und
Schadensersatz zu klagen. Außerdem verhängt das Gericht auf Antrag des
Geschädigten eine an ihn zu zahlende Buße.
Nach dem Gebrauchsmustergesetz erhält der Erfinder gewisser technischer
Neuerungen an Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen mit nur kleiner
Erfindungshöhe für 3 Jahre das Recht zur ausschließlichen Benutzung dieser
Neuerung (sogenanntes „kleines Patent“). Dieser Gebrauchsmusterschutz wird durch
Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patentamt erworben. Eine
Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Anmeldungsgegenstandes findet von Amts wegen
nicht statt. Die Schutzdauer beträgt 3 Jahre und wird durch Zahlung einer Gebühr
nach dem Tarif zunächst um 3 Jahre, sodann um jeweils weitere 2 Jahre bis
höchstens 10 Jahre verlängert.
Das Geschmacksmustergesetz regelt den Schutz für Farb- und
Formgestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, das geschmackliche Empfinden
des Betrachters anzusprechen. Er gilt für ästhetisch wahrnehmbare Farb- und
Formgestaltungen bei Konsumgütern, wie Stoffen, Möbeln, Gläsern etc.
Geschmacksmuster werden geschützt durch die Anmeldung zum Musterregister, das
beim Deutschen Patentamt geführt wird. Bis zu 50 Muster können in einer
Sammelanmeldung eingereicht werden. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und
kann mehrfach, insgesamt bis zu 20 Jahre verlängert werden.
8. Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb
In einer Wettbewerbswirtschaft hat der Staat für einen funktionsfähigen
Wettbewerb zu sorgen. Dabei hat er auch darauf zu achten, daß die
Wettbewerbsfähigkeit seitens des Wettbewerbers nicht durch unlautere
Verhaltensweisen mißbraucht wird. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) enthält in § 1 die folgende Generalklausel:
„Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“
Anhand von Einzelfällen haben die ordentlichen Gerichte zu dieser Generalklausel
eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die sich auf Fälle wie unwahre
Werbung, Preisunterbietung, Preisdiskriminierung, Ausnutzung fremden Rufs,
Vertragsbruch, Verletzung von Vertriebsbedingungen und dergleichen bezieht. Die
§§ 3 bis 6e UWG enthalten Tatbestände irreführender und unzulässiger Werbung.
Die §§ 7 und 8 betreffen Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe. § 12
enthält das Verbot des Gebens und Nehmens sowie des Anbietens, Versprechens und
Sich?Versprechen?Lassens von Schmiergeldern gegenüber Firmenangestellten. Die §§
14 bis 20 betreffen die Anschwärzung, die Benutzung von Firmen, Namen etc.
fremder Unternehmen und den Verrat von Geschäfts? und Betriebsgeheimnissen.
Am 14. September 2000 wurde das UWG an eine EU-Richtlinie angepaßt und ist
nunmehr die vergleichende Werbung zulässig, d.h. Werbung, die unmittelbar
einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar macht. Vergleichende Werbung ist heute zulässig, wenn sie nicht
irreführend ist und gegen die guten Sitten verstößt.
Zum UWG treten wettbewerbsrechtliche Nebengesetze, die zur Verhinderung von
Auswüchsen im Wettbewerb bestimmte Wettbewerbshandlungen einschränken oder
verbieten. Von besonderer Bedeutung sind das Rabattgesetz und die
Zugabeverordnung.
Nach § 2 des Rabattgesetzes ist ein Barzahlungsnachlaß zulässig; dieser darf
jedoch 3 % des Preises der Ware oder Leistung nicht überschreiten. Die §§ 7 bis
9 nennen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit besonderer Mengen? und
Sondernachlässe.
Die Zugabeverordnung verbietet in § 1 Abs. 1 grundsätzlich Zugaben (Waren
oder Leistungen) im geschäftlichen Verkehr.
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung läßt eine Reihe für das Wirtschaftsleben wichtige
Ausnahmen zu: Reklamegegenstände von geringem Wert und sonstige geringwertige
Kleinigkeiten, handelsübliches Zubehör sowie handelsübliche Nebenleistungen und
die sogenannten Kundenzeitschriften.
Der Gesetzgeber wird in Kürze des Rabattgesetz und die Zugabeverordnung
aufheben, da beide Vorschriften im Zeitalter des Internet unzeitgemäß geworden
sind.
Gesetzliche Grundlage des Kartellrechts ist das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Februar 1990.
Für Kartelle gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Verbotsprinzip. Das
Verbot gilt jedoch nicht, wenn eine Reihe von gesetzlichen Tatbeständen
vorliegt, namentlich bei
9. Die Ertragsbesteuerung der Unternehmen
Im Juli 2000 verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat eine
Steuerreform, die ab dem 01.01.2001 in Kraft tritt. Die Steuerreform bedeutet
vor allem in der Dividendenbesteuerung der juristischen Personen einen echten
Systemwechsel und eine bedeutende Steuererleichterung für ausländische
Investoren. Die Grundsätze der Steuerreform 2000 werden in den folgenden
Ausführungen im einzelnen erörtert. Dabei wurde versucht, vor allem die
Entwicklung der Steuersätze, aber auch der gesetzlichen Lage in der zeitlichen
Entwicklung nebeneinander zu stellen.
9.1. Grundsätzlich Regeln zur Besteuerung von unternehmerischen Einkünften
9.1.1. Personengesellschaften und Einzelunternehmungen
Wesentliches Kriterium für die Besteuerungshoheit ist, ob in der
Bundesrepublik Deutschland eine Betriebsstätte besteht oder nicht.
Besteht eine solche Betriebsstätte, hat die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht
für die Unternehmensgewinne. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen
existiert als eigentliche Unternehmensteuer nur die Gewerbesteuer.
Diese knüpft als Gewerbeertragsteuer, sofern das Unternehmen eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt, an den Gewinn des Unternehmens an (die
Gewerbekapitalsteuer zur Besteuerung der Unternehmenssubstanz ist dagegen ab
01.01.1998 in ganz Deutschland entfallen). Der Gewinnbegriff des
Gewerbesteuerrechts ist nicht identisch mit demjenigen des Körperschaftsteuer?
beziehungsweise Einkommensteuerrechts. Als Besonderheit bei der Errechnung des
Gewerbeertrages ist zu erwähnen, daß bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften sämtliche Vergütungen an die Gesellschafter (Gehälter,
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen etc.) zum Gewinn gehören. Der Steuersatz der
Gewerbesteuer kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein, weil die Gemeinden den
Gewerbesteuersatz durch sogenannte Hebesätze in einem bestimmten Rahmen
festlegen dürfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gewerbesteuer
selbst eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, liegt die
Gewerbesteuerbelastung zwischen etwa 13 und 20 %; wegen des Steuerfreibetrages
in Höhe von 48.000 DM nach § 11 Abs.1 S.3, sowie der Staffelung der Steuersätze
über § 11 Abs.2 Nr.1 des Gewerbesteuergesetzes kann er auf den gesamten Gewinn
bezogen auch weniger betragen. Der sich nach Abzug der Gewerbesteuer ergebende
Gewinn unterliegt beim Einzelunternehmer und beim Gesellschafter der
Personengesellschaft der Einkommensteuer (Steuersatz: bis 1998: 0 – 47 %;
1999: 0 – 45%; ab 2000: 0-43 %; stufenweise Minderung bis 2005 auf 42 %).
Ab 2001 wird die Belastung mit der Gewerbesteuer dadurch abgemildert, daß die
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer pauschal angerechnet werden kann. Dies
bedeutet noch einmal eine deutliche Reduzierung der gesamten ertragsteuerlichen
Belastung.
9.1.2 Kapitalgesellschaften
Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften soll beispielhaft an der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dargestellt werden. Jede
Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik ist als solche unbeschränkt
steuerpflichtig. Sie unterliegt zunächst der bereits erwähnten Gewerbesteuer,
wobei allerdings für Kapitalgesellschaften regelmäßig kein Steuerfreibetrag
besteht und eine Staffelung der Besteuerung nicht erfolgt (vgl. oben Ziff.
9.1.1.). Zudem unterliegt die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer, die
für nicht ausgeschüttete Gewinne seit dem 01.01.1999 40 % (zuvor 45 %), für
ausgeschüttete Gewinne 30 % beträgt.
Bei in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften galt ab 1999
ein Steuersatz von 40 %; bis 1998 betrug der Steuersatz 42 %.
Ab 2001 wird die Besteuerung grundlegend geändert und stellt sich wie folgt
dar:
Unabhängig von der Ausschüttung des Jahresüberschusses wird dieser mit der
Gewerbesteuer und einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 %
belastet. Die Gesamtbelastung wird bei ca. 40 % liegen. Da es nicht mehr wie
bisher gesetzliche Möglichkeiten für Minderungen oder Erhöhungen der
Körperschaftsteuer gibt, entfällt künftig die komplizierte Gliederung des
Eigenkapitals.
Für den Fall der Ausschüttung kommt es zur Anwendung des neu eingeführten
sog. „Halbeinkünfteverfahrens“ , das unter Ziff. 9.2.2 dargestellt wird.
9.1.3. Unterschiede in der Besteuerung von Einzelunternehmen bzw.
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Unterschiede bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im
Vergleich zur Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmen bestehen darin,
daß schuldrechtliche, Beziehungen zwischen der GmbH und deren Gesellschaftern
steuerlich anerkannt werden. Diese umfassen unter anderem Gehälter und Zinsen
aus Gesellschafterdarlehen an die Gesellschafter, die somit steuermindernde
Betriebsausgaben darstellen. Eine willkürliche Festsetzung dieser
Gesellschaftervergütungen ist jedoch nicht möglich. Im allgemeinen darf der
Betrag nicht überschritten werden, der Personen, die nicht an der Gesellschaft
beteiligt sind, bei vergleichbarer Leistung gewährt würde. Der übersteigende
Betrag stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die je nach den
Umständen sehr unangenehme steuerliche Folgen zeitigen kann (Steuersatz über
100%). Besonders hoch ist die Steuerbelastung bei einer verdeckten
Gewinnausschüttung in der Verlustsituation der ausschüttenden Gesellschaft.
Ein weiterer Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
bzw. Einzelunternehmen besteht hinsichtlich der Behandlung von Verlusten.
Diese können bei Kapitalgesellschaften nur mit Gewinnen desselben Unternehmens
verrechnet werden, während Verluste von Personengesellschaften bzw.
Einzelunternehmen sich stets nur bei der Einkommensteuer der Gesellschafter
auswirken (vgl. 9.2) und dort auch mit anderen positiven Einkünften im gleichen
Jahr verrechnet werden können. Unabhängig von der Unternehmensform, also auch
bei Kapitalgesellschaften, können Verluste (bei Personengesellschaften und
Einzelunternehmen: die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichen werden
können) mit Gewinnen aus den letzten beiden Jahren verrechnet werden, so daß es
zu einer nachträglichen Steuerentlastung für diese Jahre kommt; darüber hinaus
sind nicht verrechenbare Verluste in Folgejahren abzugsfähig. Ein
Verlustrücktrag muß allerdings nicht vorgenommen werden, zur Optimierung der
Verlustverteilung können die Verluste auch komplett vorgetragen und in den
Folgejahren ausgeglichen werden. Die Höhe der Verlustrückträge ist je nach
Veranlagungsjahr unterschiedlich hoch.
Ab 1999 wurde die Verlustverrechnung mit der sogenannten „Mindestbesteuerung“
sehr stark eingeschränkt. So können Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu DM
100.000 voll mit anderen verrechnet werden. Übersteigende Verluste können nur
bis zur Hälfte im Verlustentstehungsjahr angesetzt werden. Bei Ehegatten wird
die Berechnung für beide getrennt durchgeführt. Der Betrag von DM 100.000 wird
verdoppelt.
Alle in einem Jahr nicht verrechenbare Verluste werden zum Jahresende mit einem
besonderen Bescheid festgesetzt und auf das neue Jahr vorgetragen. Damit wird
erreicht, daß die Verluste nicht verloren gehen. Weiterhin ist ab 1999 der
Verlustrücktrag auf ein Jahr und DM 2 Mio. und ab 2001 auf DM 1 Mio. beschränkt.
Der Rücktrag bleibt aber entgegen der ursprünglichen Planung des Gesetzgebers
erhalten. Es handelt sich um eine sehr komplizierte neue Regelung, die in der
Praxis sowohl auf der Seite des Steuerpflichtigen und seines Beraters als auch
bei der Finanzverwaltung große Probleme aufwerfen kann.
Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als einem Kommanditisten (beschränkt haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), der über ein negatives Kapitalkonto
verfügt, der uneingeschränkte Verlustausgleich verwehrt wird; er kann Verluste
aus seiner Stellung als Kommanditist auch nur in Höhe seiner Haftung als
Kommanditist bei seiner Einkommensteuererklärung verrechnen.
9.1.4. Mischformen
An dieser Stelle ist vor allem die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu
erwähnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland unter Inländern bis zur
letzten GmbH ? Rechtsreform vor allem aus haftungsrechtlichen Gründen großer
Beliebtheit erfreute.
Wie vorstehend bereits dargestellt (vergleiche Ziffer 2.3.), handelt es sich bei
der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft in Form einer
Kommanditgesellschaft, deren persönlich und voll haftender Gesellschafter eine
Kapitalgesellschaft (GmbH) ist. Die Kommanditisten haften ihrerseits ebenfalls
nur mit dem eingesetzten Kapital. Die für Ausländer bedeutsame Besonderheit
besteht darin, daß die Besteuerung der KG dieser Mischform im allgemeinen nach
den Regeln für die Personengesellschaft erfolgt, die Besteuerung der
Komplementär ?GmbH im allgemeinen nach den bereits erläuterten Regeln für die
Kapitalgesellschaften. Auf die sich daraus ergebenden Vorteile soll unten noch
näher eingegangen werden.
9.1.5. Schema
Über die Besteuerung der Unternehmen ist als Anlage zur
Vereinfachung des Überblicks ein Schema beigefügt.
9.1.6. Gesellschafterfremdfinanzierung
Für den Fall, daß einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum Stammkapital
ungewöhnlich hohe Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden, wird das
von ihrem Anteilseigner gewährte Fremdkapital als sogenanntes verdecktes
Nennkapital angesehen. Auf dieses Kapital gezahlte Zinsen sind nicht mehr von
der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Diese Regelung des
Körperschaftsteuergesetzes gilt nur für ausländische Anteilseigner. Die
ausländischen Gesellschafter partizipieren bei Dividenden nicht am
Anrechnungsverfahren. Die Körperschaftsteuer wird zur deshalb zur endgültigen
Belastung So soll verhindern werden, daß die Gesellschafter steuerlich
privilegiertes Fremdkapital in Form von Darlehen gewähren und nicht
Eigenkapital.
9.1.7. Arm's-length-Klausel
Es ist grundsätzlich darauf zu achten, daß bei Lieferungs- und
Leistungsbeziehungen zwischen der deutschen Kapitalgesellschaft und ihren
Gesellschaftern oder nahestehenden Personen Vereinbarungen getroffen werden, die
unter fremden Dritten ebenfalls getroffen worden wären. Werden beispielsweise
zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft Preise vereinbart, die im
Geschäftsverkehr mit Dritten nicht als üblich anzusehen wären, wird eine
entsprechende Berichtigung des Ergebnisses der Tochtergesellschaft vorzunehmen
sein. Die deutsche Finanzverwaltung achtet im Rahmen von Betriebsprüfungen
besonders auf die Angemessenheit von solchen Vereinbarungen zwischen Mutter? und
Tochtergesellschaften.
9.2. Die Besteuerung von Gewinnen bei den Gesellschaftern
9.2.1. Gewinne aus Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Die Gewinne aus Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegen
direkt bei den Gesellschaftern der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die Gewinne an die Gesellschafter verteilt werden oder im Unternehmen
verbleiben. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, so bestimmt sich die
Steuer nach der progressiv gestaffelten Einkommensteuertabelle. Der höchste
Steuersatz beträgt derzeit 51 % bei einem zu versteuernden Einkommen von DM
120.000,-- bei Ledigen und DM 240.000,-- bei Verheirateten.
Für gewerbliche Einkünfte wurde der Spitzensatz der Einkommensteuer mit
Wirkung zum 01.01.1994 auf 47 % und 1999 auf 45 % gesenkt, er betrug ab 2000 nur
noch 43 %. Ab dem Jahr 2001 entfällt eine Steuersatzreduzierung für
gewerbliche Einkünfte und dafür wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
pauschal angerechnet. Die Spitzensteuersätze für die Einkommensteuer werden
bis 2005 auf 42 % abgesenkt. Für den Fall eines mittleren
Gewerbesteuerhebesatzes entfällt die Gewerbesteuer völlig. Sind die
Gesellschafter nicht im Inland wohnhaft, so sind sie beschränkt
steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird dann im Wege des
Steuerabzugsverfahrens erhoben, wobei ein Mindeststeuersatz von 25 % gilt. Der
höchste Steuersatz von 51 % wird bei DM 120.000,?? erreicht. Bei
Personengesellschaften ist es aus diesem Grunde günstig, möglichst viele
Beteiligte zu haben, um die gesamte Steuerlast so niedrig wie möglich zu halten.
Für beschränkt Steuerpflichtige besteht auch die Möglichkeit der
Verlustverrechnung, sofern die Verluste im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
inländischen Einkünften stehen.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und/oder
Geschäftsführung außerhalb der Bundesrepublik, so ist diese ebenfalls
beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Gesellschafter einer
Personengesellschaft z. B. einer OHG oder GmbH & Co. KG (siehe Ziffer 9.1.3.)
mit einer Betriebsstätte in der Bundesrepublik ist oder diese als
unselbständiges Gebilde allein betreibt.
Auf den sich gemäß oben genannten Prozentsätzen ergebenden Einkommensteuerbetrag
wird zur Finanzierung der deutschen Einheit derzeit außerdem ein
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.
Die Verlustverrechnung erfolgt wie bei natürlichen Personen.
9.2.2. Gewinne aus Kapitalgesellschaften
9.2.2.1. Gesellschafter sind natürliche Personen
Seit dem 01.01.1999 unterlagen Gewinne in der Kapitalgesellschaft der
Körperschaftsteuer von 40 %. Soweit die Gewinne ausgeschüttet werden,
verminderte sich die Körperschaftsteuer auf 30 %. Dieser ausgeschüttete Gewinn
unterlag beim Anteilseigner der Einkommensteuer, und zwar einschließlich
der von der Kapitalgesellschaft bezahlten Körperschaftsteuer.
Die von der Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer wurde wie eine
Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet. Bei
Personen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, war vor der
Barausschüttung noch 25 % Kapitalertragsteuer abzuziehen, die ebenfalls auf die
persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet wird. Auf diese Weise
war sichergestellt, daß ausgeschüttete Gewinne stets mit dem persönlichen
Steuersatz des deutschen Anteilseigners belastet sind.
Wenn die Gewinnausschüttung nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt,
(also bei Ausländern) war die Körperschaftsteuer nicht anrechenbar.
Ab dem Jahr 2001 gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft wird eine Körperschaftsteuer von 25 %
erhoben, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Der verbleibende Betrag
kann an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Dabei wird die Hälfte des
Betrages der individuellen Einkommensteuer unterworfen. Die andere
Hälfte bleibt steuerfrei. Dieses Procedere bedeutet für Steuerpflichtige mit
hohem persönlichen Steuersatz eine Steuerentlastung und eine Belastung für den
sogenannten „Kleinaktionär“ der Publikumsgesellschaft. Ein weiterer Nachteil
dieses Halbeinkünfteverfahrens ist, daß Dividenden die aufgrund von Verlusten
aus anderen Einkunftsquellen im Rahmen des Vollanrechnungsverfahren steuerfrei
vereinnahmt werden, durch das Halbeinkünfteverfahren auf jeden Fall mit 25 %
Körperschaftssteuer belastet sind.
Vor allem für die Frage des Übergangs vom bisherigen Vollanrechnungsverfahren
zum Halbeinkünfteverfahren bleiben die Verwaltungsanweisungen abzuwarten.
Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens werden inländische und ausländische
Steuerpflichtige gleichgestellt, was bisher nicht der Fall war.
9.2.2.2 Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft
Ist Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft eine inländische
Kapitalgesellschaft, so unterliegt der steuerpflichtige Gewinn der
Körperschaftssteuer mit derzeit 40 %. Im Falle der Ausschüttung an die deutsche
Muttergesellschaft, verringert sich die Körperschaftsteuer auf 30 %, wobei
allerdings vom Ausschüttungsbetrag 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
Sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Kapitalertragsteuer ist bei der
Muttergesellschaft als Steuervorauszahlung anzurechnen.
Wenn Gesellschafter an einer deutschen Kapitalgesellschaft eine ausländische
Kapitalgesellschaft, - zum Beispiel eine Aktiengesellschaft - ist, sind mehrere
Alternativen denkbar: Nach der Mutter – Tochter - Richtlinie innerhalb des
europäischen Binnenmarktes können bei einem Beteiligungsbesitz von mehr als 25 %
und mindestens einem Jahr Dividenden ohne Kapitalertragsteuer ausgeschüttet
werden. In allen anderen Fällen kommen die Regelungen des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zum Tragen. Nach dem OECD - Musterabkommen
ist bei einer Beteiligung von mehr als 25 % maximal eine Kapitalertragsteuer von
5 % zulässig. Bei einer geringeren Beteiligung eine solche von 15 %. In der
Regel haben sich die Abkommen mit den Staaten an das Musterabkommen angeglichen.
Besteht zwischen den Ländern keine Vereinbarung, gelten die innerstaatlichen
Regelungen, d. h. es wird eine Steuer von 25 % einbehalten.
Der Verlustrücktrag ist bei Kapitalgesellschaften nur insoweit möglich, als die
Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Auch hier kam es ab 1999 zu einer
Begrenzung, daß der Rücktrag nur auf ein Jahr und DM zwei Mio. und ab 2001 auf
DM eine Mio. möglich ist.
9.3. Solidaritätszuschlag
Zur Finanzierung der deutschen Einheit wird auf die festgesetzte Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben.
9.4. Vermögensbesteuerung
Die Vermögensbesteuerung ist mit Wirkung ab dem 01.01.1997 entfallen.
9.5. Entscheidungshilfen für die Rechtsformwahl unter steuerlichen
Gesichtspunkten
9.5.1. Personengesellschaft
Sind die Gesellschafter natürliche Personen, so sprechen folgende Punkte für die
Rechtsform der Personengesellschaft (OHG, KG oder GmbH & Co KG):
1. Bei Beteiligung mehrerer Personen wird der Gewinn auf mehrere Gesellschafter
verteilt. Die Einkommensteuer wird dadurch entsprechend niedrig.
2. Wenn in den Anfangsjahren Verluste erwartet werden und die Gesellschafter
andere positive Einkünfte in der Bundesrepublik erzielen, ist in diesem Falle
eine sofortige Verlustverrechnung möglich. Hier verweisen wir aber auf Punkt
9.1.3. bezüglich der Beschränkungen ab 1999. Diese Begrenzungen reduzieren in
der Zukunft die Vorteile einer Personengesellschaft.
3. Erzielte Gewinne sollen zur Unternehmensfinanzierung angesammelt werden. In
diesem Falle wurden die Gewinne bei der Personengesellschaft zum persönlichen
Steuersatz des Anteilseigners, höchstens 45 % versteuert, während bei einer
Kapitalgesellschaft stets der Körperschaftsteuersatz von 40 % zur Anwendung kam.
Ab 2001 reduzieren sich die Steuersätze aller Unternehmensformen deutlich.
Weiterhin kommt in Zukunft das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen. Es wird daher
für eine Analyse der Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion immer
wichtiger, den konkreten Einzelfall durchzurechnen.
4. Der Verlustrücktrag ist ein Jahr möglich.
5. Bei der Gewerbesteuer höherer Steuerfreibetrag sowie gestaffelte Steuersätze.
Bei der Wahl der Rechtsform sollte man auch berücksichtigen, daß es aber bei
Kapitalgesellschaften Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die zu einer Minderung der
Gewerbesteuerbelastung führen.
9.5.2. Kapitalgesellschaft
Für die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sprechen folgende Gründe:
1. Gehaltszahlungen an Gesellschafter sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Gleiches gilt für eventuelle Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen. Dies
mindert die Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft.
2. Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter lassen sich
steuerrechtlich wirksam leichter vereinbaren.
3. Der Haftungsgesichtspunkt spielt ebenfalls eine nicht unerhebliche Rolle bei
Entscheidung zugunsten einer Kapitalgesellschaft.
4. Ein wichtiger Punkt in der Zukunft wird ab 2002 sein, daß
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen einer
anderen Kapitalgesellschaft befinden, steuerfrei veräußert werden können. Dies
kann eine Rolle bei den immer bedeutender werdenden Nachfolgeregelungen im
unternehmerischen Bereich spielen. Hier sind zusätzliche Voraussetzungen zu
beachten.
5. Bezüglich Ziff. 4 sei noch darauf verwiesen, daß es zukünftig vorteilhaft
sein kann, die Vermögensverwaltung auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft
abzuwickeln.
9.6. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
9.6.1. Umsatzsteuerabzugsverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen Lieferungen oder sonstigen
Leistungen in der Regel der Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht gesetzliche
Befreiungen vorgesehen sind. Der Steuer- satz beträgt je nach der Lieferung oder
sonstigen Leistung 7 % bzw. 16 %.
Bewirkt ein nicht in der Bundesrepublik ansässiger Unternehmer in Deutschland
Werklieferungen oder sonstige Leistungen, so muß der Leistungsempfänger, wenn er
Unternehmer ist, die Steuer einbehalten und darf nur das Nettoentgelt an den
leistenden Unternehmer abführen. Die Steuer hat der Leistungsempfänger an das
für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Als wichtigste Ausnahme zu dieser Bestimmung gilt die sogenannte Nullregelung.
Wenn der leistende Unternehmer auf der Rechnung keine Steuer ausweist, hat der
Leistungsempfänger demzufolge keinen Vorsteuerabzug. Ist der Leistungsempfänger
nun in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt, würde die Einbehaltung der in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer und die Steuerschuld von per Saldo DM 0,--
ergeben. In solchen Fällen kann der Leistungsempfänger den vollen Betrag an den
Leistenden auszahlen.
Die dem Unternehmer oder Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als
sogenannte Vorsteuer mit der eventuellen Umsatzsteuerschuld (Mehrwertsteuerschuld)
zu saldieren. Ergibt sich ein Guthaben gegenüber dem jeweils zuständigen
deutschen Finanzamt, so entsteht ein Rückforderungsanspruch.
9.6.2. Vorsteuervergütungsverfahren
Solange ein nicht in der Bundesrepublik ansässiger Unternehmer keine Umsätze
ausführt, die dem normalen Besteuerungsverfahren unterworfen sind, kann er
bezahlte deutsche Umsatzsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
9.6.3. Umsatzsteuerliche Organschaft
Stehen deutsche Unternehmen in einem finanziellen, wirtschaftlichen und
organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis untereinander, so ist für den gesamten
Unternehmensverbund und zwar vom wirtschaftlich bedeutendsten Teil, dem sog.
„Organträger“, nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Somit entfällt im
Unternehmensverbund sowohl das Mehrwertsteuerabzugsverfahren als auch das
Vorsteuervergütungsverfahren. Dies ist in der Regel von der Abwicklung her
vorteilhaft, da bei Vorsteuerüberschüssen die Erstattung schneller erfolgt.
9.7. Die Besteuerung der Geschäftsführer, ebenso Prokuristen und Mitarbeiter
Die folgenden Ausführungen gelten für Geschäftsführer
9.8. Doppelbesteuerungsabkommen und das deutsche Außensteuergesetz
Bei internationalen Aktivitäten stellt sich die Frage, ob man diese im Ausland
mit einer eigenen Rechtsperson, zum Beispiel einer GmbH, oder mit einer
Betriebsstätte betreiben soll.
Hat man sich zur Errichtung einer eigenen Rechtsperson im Ausland entschlossen,
so bestehen vielfache Gestaltungsmöglichkeiten, die aber in einem bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen einerseits und im deutschen Außensteuergesetz
andererseits ihre Begrenzung finden.
So dürfen nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen verbundenen
Unternehmen nur solche Bedingungen vereinbart werden, die zwischen fremden
Unternehmen vereinbart würden. Ansonsten kommt es zu Gewinnkorrekturen, die
unter gewissen Umständen zu steuerlichen Doppelbelastungen führen können. § 1
des deutschen Außensteuerrechts ermöglicht Korrekturen bei sämtlichen
Einkünften, welche in dem Maße gemindert werden, als mit nahestehenden Personen
im Ausland Bedingungen vereinbart wurden, die mit dritten Personen nicht
vereinbart worden wären. Insbesondere Verrechnungspreise müssen in der Höhe
festgelegt werden, wie sie unter fremden Dritten vereinbart würden. Dieser
allgemeine Grundsatz bereitet oft Schwierigkeiten, sei es, daß vergleichbare
Produkte fehlen, sei es, daß die Aufteilung der Unternehmensfunktion bei
verbundenen Unternehmen anders ist als unter fremden Dritten üblich.
Im allgemeinen kann gesagt werden, daß bei der Festsetzung der
Verrechnungspreise Spielräume bestehen, wie sie sich aus der Teilnahme am
allgemeinen Wirtschaftsverkehr oder aus der Marktsituation ergeben. Die
hauptsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei international verbundenen
Unternehmen bestehen zum einen in der Aufteilung der Unternehmensfunktion, zum
anderen in der Ergebnisbeeinflussung im Rahmen des allgemeinen Preisspielraumes.
9.9. Besteuerung von Personen aus der Europäischen Gemeinschaft
Ab 1996 hat sich bei der steuerlichen Behandlung von Personen aus
Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft, die in der Bundesrepublik
Einkünfte erzielen, einiges verändert.
So können diese Personen beantragen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
zu werden wenn sie nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Einkünfte im Ausland
erwirtschaften. Der Vorteil kann darin liegen, daß die hohe deutsche Steuerlast
aufgrund von allen Abzugsbeträgen die es gibt, reduziert werden kann.
9.10 „Stock options“ als neue Form der Entlohnung leitender Angestellter
In Deutschland wird in letzter Zeit die Entlohnung von Führungspersonal mit
sogenannten „stock options“ immer beliebter. Vor allem in den USA ist
dies schon seit vielen Jahren eine gängige Form der Gehaltszahlung. Unter „stock
options“ versteht man das Recht, die als Teil des Gehaltes gewährte Option auf
Bezug von Aktien des Unternehmens in Aktien umzutauschen und auch später zu
veräußern. In der Regel werden für diese Optionen und später für die Aktien
feste Haltefristen vereinbart. Eine solche Entlohnung wird als Mittel der
Mitarbeitermotivation gesehen, da die Angestellten in Form von Dividenden und
Kursentwicklungen an dem Erfolg ihrer eigenen Arbeit profitieren.
Die Finanzverwaltung befaßt sich deshalb in jüngster Zeit mit der Besteuerung
dieser Formen der Entlohnung.
Es ergeben sich derzeit theoretisch drei Zeitpunkte der Besteuerung:
1. wenn der Arbeitnehmer die Optionen erhält,
2. wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und diese in Anteile ( in der Regel
Aktien) tauscht,
3. wenn der Arbeitnehmer die Aktien verkauft.
Die Finanzverwaltung stellt sich derzeit auf den Standpunkt, die Besteuerung zum
Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechtes durchzuführen. In den angelsächsischen
Ländern werden in der Regel erst mit dem Verkauf der Aktien Steuern erhoben, da
erst zu diesem Zeitpunkt ein echter Geldzufluß erfolgt.
Auch in Deutschland wäre eine derartige Regelung als Anreiz zu begrüßen. Die
„stock options“ sind als eine moderne Form der Beteiligung der Mitarbeiter am
Produktivvermögen zu sehen.
9.11
Die vorangegangenen Ausführungen haben gezeigt, daß die Besteuerung in
Deutschland einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe der Unternehmensgewinne
ausübt. Dabei ist das deutsche Steuerrecht heute so kompliziert geworden, daß
sich für jeden Inländer, insbesondere jedoch für jeden nicht mit dem deutschen
Steuerrecht vertrauten Ausländer die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und
Steuerberaters empfiehlt.
10. Nationaler und internationaler Kapitalverkehr
10.1. Rechtsvorschriften bei Kapitalverkehr mit dem Ausland
Rechtsgrundlage für den Kapitalverkehr mit dem Ausland sind - bis zum Beginn der
Europäischen Währungsunion - vor allem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie
die Verordnung zur Durchführung des AWG (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) in
der jeweils geltenden Fassung.
Nach §§ 5 bis 7 AWG haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik allgemeine
Beschränkungsmöglichkeiten für den Kapitalverkehr, insbesondere, um die
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu
ermöglichen, um schädigende Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten
abzuwehren und zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen des
Landes. Darüber hinaus enthalten die §§ 22 und 23 AWG besondere
Einschränkungsmöglichkeiten, die den Kapitalverkehr betreffen. Nach diesen
Vorschriften stehen dem Export von Kapital aus der Bundesrepublik grundsätzlich
keine Hindernisse entgegen. Zur Absicherung ihrer Währungs- und
Konjunkturpolitik und zur Abwehr spekulativer Kapitalzuflüsse aus dem Ausland
hat die Bundesrepublik in der Vergangenheit zeitweise - wie die meisten
Industrieländer - gewisse Kapitaleinfuhren vorübergehend eingeschränkt (zum
Beispiel Kreditaufnahmen von Inländern im Ausland, Wertpapiererwerb durch
Ausländer etc.). Derartige Maßnahmen waren jedoch bisher stets nur von
vorübergehender Dauer. Außerdem gelten für den Kapitalverkehr zwischen Ländern
der Europäischen Gemeinschaft besondere Erleichterungen.
Diese liberale Politik hat einen lebhaften Kapitalverkehr in beiden Richtungen
begünstigt, und die Direktinvestitionen des Auslandes in der Bundesrepublik
liegen heute auf einem hohen Niveau. Beschränkungen bei der Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Joint Ventures), wie sie
im Ausland häufig bestehen, sind in der Bundesrepublik unbekannt.
10.2. Meldevorschriften für ausländischen Kapitalverkehr
Zu beachten sind hier die Meldevorschriften der Deutschen Bundesbank nach § 26
AWG in Verbindung mit der AWV. Danach sind, ab einer gewissen Größenordnung, der
Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens
Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im
Wirtschaftsgebiet, sowie Zahlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten der
Bundesbank zu melden. Sinn und Zweck dieser Meldepflicht ist dabei nicht die
Kontrolle des einzelnen Unternehmens, sondern Information der zuständigen
Stellen über die Verhältnisse im Außenwirtschaftsverkehr im allgemeinen. Über
den Inhalt der Meldebestimmungen im einzelnen, sollte eine fachkundige
Bankberatung erfolgen.
10.3. Überwachungsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Eine weitere Kontrolle, sowohl des ausländischen als auch des inländischen
Kapitalverkehrs, erfolgt durch das Ende 1993 in Kraft getretene
Geldwäschegesetz.
Danach muß bei der Annahme und Abgabe von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen
bei Kredit- und Finanzinstituten ab einem Betrag von 30.000,- DM die Identität
des Kunden festgestellt und der Vorgang von dem betreffenden Institut
aufgezeichnet werden.
Darüber hinaus haben auch sonstige Gewerbetreibende und Personen, die
entgeltlich fremdes Vermögen verwalten, sowie Spielbanken, bei der Annahme von
Bargeld im Wert von 30.000,- DM und mehr, zuvor denjenigen zu identifizieren,
der gegenüber ihnen auftritt.
11. Die Europäische Währungsunion
11.1. Grundlagen der Europäischen Währungsunion
Im Dezember 1991 vereinbarte der Europäische Rat der Staats-und Regierungschefs
in Maastricht den Vertrag über die „Europäische Union“. Ziel des Vertrages auf
längere Sicht ist ein wirtschaftlich und politisch einheitliches Europa unter
anderem auch mit einer gemeinsamen Währung (EURO) aller Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union. Mit der Madrider Vereinbarung der EU-Staats-und
Regierungschefs vom Dezember 1996 wurde der geplante Beginn der Währungsunion
bestätigt. Die Europäische Währungsunion hat inzwischen am 01. Januar 1999
begonnen. Mit dem Startbeginn der Währungsunion ging die
Währungssouveränität der Teilnehmerstaaten auf die Europäische Union über und
die Umrechnungskurse der nationalen Währungen wie der DM wurden im Verhältnis
zum EURO unwiderruflich festgelegt: 1 EURO = DM 1,95583. In der Übergangsphase
vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 kann im Rechtsverkehr der EURO bereits als
Buchgeld verwendet werden. Die ersten EURO-Banknoten und -münzen (unterteilt in
100 Cent) sollen spätestens zum 01.01.2002 ausgegeben werden, bis spätestens zum
30.06.2002 soll der EURO alleiniges Zahlungsmittel sein, und die nationalen
Banknoten und -münzen abgeschafft werden.
11.2. Währungsumstellung und Vertragsgestaltung
11.2.1.Vertragskontinuität
Die Europäische Währungsunion ist keine Währungsreform, sondern eine reine
Währungsumstellung: Alle DM-Beträge werden einheitlich zum festgelegten
Umrechnungskurs umgestellt, so daß die Wertrelationen erhalten bleiben. Die
Geldwertstabilität soll durch die strengen Konvergenzkriterien gesichert werden,
die von den Teilnehmerstaaten der Währungsunion erfüllt werden müssen. Da sich
mit der Umstellung von DM auf EURO also im wesentlichen nur der Name der Währung
ändern soll, bleibt die Vertragskontinuität für in DM abgeschlossene Verträge
bei der Umstellung auf EURO grundsätzlich gewahrt. Dennoch kann es je nach
wirtschaftlicher und politischer Entwicklung der Europäischen Union -
insbesondere dann, wenn die Stabilitätskriterien zum Beitritt zur Währungsunion
nicht eingehalten werden- letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der EURO im
Verhältnis zur DM weniger wert sein wird. Daraus könnten sich Probleme für das
Fortbestehen von Verträgen ergeben, die in DM-Beträgen geschlossen wurden und
später in EURO bezahlt werden sollen.
Dies gilt insbesondere für Verträge mit Auslandsberührung. Vertragspartner
ausländischer Staaten, welche die Europäische Währungsunion nicht anerkannt
haben, könnten sich auf den Standpunkt stellen, daß eine Erfüllung von in
DM-Beträgen geschlossenen Verträgen in EURO nicht möglich ist, die Verträge
unwirksam oder kündbar sind oder eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist.
Bei Verträgen innerhalb Deutschlands, zwischen Teilnehmerstaaten der
Währungsunion und mit Vertragspartnern aus denjenigen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union, welche noch nicht an der Währungsunion teilnehmen, dürften
weniger Probleme bei der Umstellung der nationalen Währungen auf den EURO zu
erwarten sein, da diese Staaten die Währungsumstellung mit dem Vertrag von
Maastricht und dem Madrider Abkommen anerkannt haben. Aber auch hier kann die
Umstellung auf den EURO in Einzelfällen zu Vertragsungerechtigkeiten führen,
welche dann eine Vertragsunwirksamkeit, Beendigung oder Anpassung denkbar werden
lassen.
Schon abgeschlossene Altverträge sollten daher auf die Auswirkungen des EURO hin
überprüft werden, beim Abschluß von Neuverträgen sollte die Aufnahme spezieller
EURO-Klauseln überdacht werden. In Betracht kommen hier Kontinuitätsklauseln,
Kündigungsklauseln und Anpassungsklauseln. Der Unternehmer sollte sich im
Einzelfall beraten lassen, welche Klauseln seinen Bedürfnissen gerecht werden;
beispielhaft mag folgende Klausel dienen:
(1) Den Vertragspartnern ist bekannt, daß die Einführung der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion und damit die Umstellung der nationalen Währungen
der Teilnehmerstaaten auf den EURO am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
(2) Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind
entsprechend den Verordnungen der Europäischen Union zur Einführung des EURO,
den Verordnungen der Europäischen Zentralbank und den nationalen deutschen
Gesetzen zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien führen den Vertrag auch nach Beginn der Europäischen
Währungsunion wie vereinbart durch. Die Umstellung der nationalen Währungen auf
den EURO führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages und gibt
kein Recht zur Kündigung, Vertragsanpassung oder Leistungsverweigerung. Dies
gilt auch dann, wenn sich infolge der Währungsumstellung der Außenwert der
Währung oder das Zinsniveau ändern sollte.
(4) Sollten legislative oder administrative Maßnahmen der Europäischen Union
oder nationaler Regierungen bei der Verwirklichung der Währungsunion dennoch
dazu führen, daß die Vertragsdurchführung unmöglich oder der Vertragsinhalt
interpretationsbedürftig wird oder die Vertragsdurchführung für eine der
Vertragsparteien zu einem unvorhergesehenen und unzumutbaren Aufwand führt, so
verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Neuregelung des
Vertrages, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages und der unmöglichen oder
interpretationsbedürftigen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
Ab Beginn der Währungsunion und dem Übergang der geldpolitischen Verantwortung
auf die Europäische Zentralbank kommt auch die Aufnahme von
Wertsicherungsklauseln in die Verträge in Betracht, denn das
Genehmigungserfordernis des § 3 WährG entfällt.
11.2.2. Zinsen
Mit Übergang der geldpolitischen Verantwortung auf die Europäische Zentralbank entfällt insbesondere auch der Bundesbankdiskontsatz als Referenzzinssatz.
Hier schafft das Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) Abhilfe. Zwischen
folgenden Zeitabschnitten muß unterschieden werden: Zinsen, die für die Zeit vor
dem 01.01.1999 geltend gemacht werden, richten sich gem. § 2 DÜG nach dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ab dem 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 tritt
gem. § 1 Abs. 1 DÜG anstelle des Bundesbankdiskontsatzes der Basiszinssatz.
Basiszinssatz ist der am 31.12.1998 geltende Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Er verändert sich mit Beginn des 1. Januar, 1. Mai und 1. September
jeden Jahres, erstmals geschah dies zum 1. Mai 1999. Die Veränderung richtet
sich nach einem Zinssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Der
Referenzzinssatz für die Zeit nach dem 31.12.2001 steht noch nicht fest. Der
Gesetzgeber will erst aufgrund der mit den Instrumenten des ESZB gesammelten
Erfahrungen eine endgültige Regelung treffen. Der Unternehmer sollte diese
Problematik schon beim Vertragsschluß beachten und mit Hilfe eines erfahrenen
Rechtsanwaltes entsprechende Klauseln zur Bestimmung des geeigneten
Referenzzinssatzes in den Vertrag aufnehmen.
11.2.3. Die Umrechnung nationaler Währungen in EURO
Der Umrechnungskurs nationaler Währungen in EURO wurde mit Beginn der
Währungsunion in sechs signifikante Stellen festgelegt: 1 EURO = 1.95583 DM.
Problematisch im Zusammenhang mit der Umrechnung nationaler Währungen in EURO
sind insbesondere mögliche Rundungsverluste, die sich je nach festgelegtem
Umrechnungskurs ergeben können.
Um derartige Ab-oder Aufrundungsverluste zu vermeiden, sollten daher
entsprechende Umrechnungsklauseln in Neuverträge aufgenommen werden, die
eine Aufrundung der Umrechnungsergebnisse sicherstellen.
11.2.4. Zeitpunkt der Erfüllung in EURO
Ebenfalls vertraglich geregelt werden sollte der Zeitpunkt der Umstellung auf
den EURO. In der Übergangsphase ab Beginn der Währungsunion am 01.01.1999 bis
zur erstmalig geplanten Ausgabe von EURO-Banknoten und -Münzen am 31.12.2001
kann bei Buchgeld schon in EURO gezahlt werden, wenn dies der Vertrag zwischen
den Unternehmern erlaubt. Der Unternehmer sollte sich also überlegen, ab welchem
Zeitpunkt die Zahlung in EURO für ihn günstiger ist, möglicherweise deshalb,
weil er oder seine anderen Kunden ihr Buchhaltungssystem schon auf den EURO
umstellen wollen. Insbesondere für längerfristige Verträge empfiehlt sich die
Verwendung einer Umstellungsklausel, die diesen Zeitpunkt vertraglich
regelt.
12. Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Waren
12.1. Rechtsvorschriften bei der Ein- und Ausfuhr
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
beachtet werden müssen, sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die
Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung AWV) sowie die Einfuhrliste (Anlage zum
Außenwirtschaftsgesetz), die Ausfuhrliste (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung) in Verbindung mit den jeweiligen Länderlisten
(Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, der
Zollkodex, die Durchführungsverordnung zum Zollkodex, das
Zollverwaltungsgesetz und die Durchführungsverordnung zum
Zollverwaltungsgesetz (Zollverordnung), sowie der Integrierte Zolltarif
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.
Wegen des erheblichen Umfanges der jeweiligen Rechtsvorschriften würde eine
ausführliche Erläuterung den Rahmen des vorliegenden Handbuches sprengen. Ist
die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik Deutschland geplant, muß jeweils im
konkreten Einzelfall geprüft werden, ob und welche Einfuhrvorschriften zu
beachten sind, daneben handelsvertragliche Vereinbarungen oder
Präferenzbestimmungen sowie Verordnungen über Marktordnungswaren der
Europäischen Union.
Bei der Ein- und Ausfuhr wird zwischen genehmigungsfreien und
genehmigungsbedürftigen Waren unterschieden. Für Marktordnungswaren gemäß
Verordnung der Europäischen Union können auch Einfuhrlizenzen vorgeschrieben
werden. Für Waren, die dem Branntweinmonopol unterliegen, sind besondere
Vorschriften zu beachten.
Die Einfuhr von Industrieerzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland ist
nahezu vollständig liberalisiert und der Importeur braucht weder eine
Einfuhrgenehmigung noch eine Einfuhrerklärung. Ohne Einfuhrgenehmigung und auch
ohne Einfuhrerklärung dürfen nach Maßgabe der Einfuhrliste gebietsansässige, das
heißt natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie
juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im
Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik, Waren einführen. Es handelt sich hierbei
um Waren aus allen Ländern. Allerdings bestehen von diesem Grundsatz bestimmte
Ausnahmen, die im Einzelfall anhand der Einfuhrliste und der Länderliste geprüft
werden müssen.
Besondere Kontingente, in deren Rahmen Einfuhrgenehmigungen erteilt werden
können, werden ausgeschrieben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hierbei
werden Einfuhrmengen, Einfuhrfristen, Antragsberechtigte sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen angegeben.
12.2. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr
Neben den erwähnten Außenwirtschaftsvorschriften bestehen bei der Einfuhr einige
besondere Verbote und Beschränkungen, die von den Zollstellen bei der
Einfuhrabfertigung überwacht werden. Diese Verbote und Bestimmungen dienen zum
Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der
Tier- und Pflanzenwelt und des Kulturgutes. Daneben besteht ein gewerblicher
Rechtsschutz, durch den die Einhaltung des Madrider Abkommens über die
Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren gesichert wird sowie bestimmte
Waren und Herkunftsbezeichnungen geschützt werden. Eingeführte Waren dürfen von
den Zollstellen zum freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn keine derartigen
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Über diese sollte sich deswegen der
ausländische Unternehmer im Einzelfall informieren.
12.3. Marktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Im EWG-Vertrag ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Agrarwaren
festgelegt worden. Aus diesem Grunde wurden und werden zum Schutz inländischer
Agrarwaren Marktorganisationen geschaffen. In diesen Organisationen ist neben
bestimmten Qualitätsnormen und Einfuhrdokumenten unter anderem vorgesehen,
Unterschiede zwischen den Weltmarktpreisen und den inländischen Erzeugerpreisen
auszugleichen. Bei der Einfuhr werden die niedrigeren Weltmarktpreise durch
Agrarzölle auf das Preisniveau der EWG angehoben. Die Höhe der Agrarzölle und
sonstiger Einfuhrabgaben der einzelnen Agrarmarktorganisationen ändern sich
ständig und müssen deswegen für jedes Einfuhrgeschäft kurzfristig ermittelt
werden. Bei der Ausfuhr von Agrarwaren nach Drittländern können Ausfuhrabgaben
erhoben werden.
Durch den Europäischen Binnenmarkt, ist ein Raum ohne Binnengrenzen
geschaffen worden. Zur Verwirklichung dieses Binnenmarktes wurden und werden
schrittweise zur bereits unter den Mitgliedsstaaten weitgehend bestehenden
Zollfreiheit folgende Harmonisierungsmaßnahmen getroffen:
13. Gerichtswesen und Schiedsgerichtsbarkeit
13.1. Die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland
Die deutschen Gerichte bieten dem ausländischen Unternehmer einen
vergleichsweise schnellen und effektiven Rechtsschutz.
Die Zuständigkeit und das Verfahren sind in der
Zivilprozeßordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig. Auch
Ausländer und ausländische Unternehmen können am Sitz des Beklagten Klage
einreichen. Sie müssen dem Prozeßgericht allerdings ihre Geschäftsfähigkeit nach
dem Recht des Heimatstaates nachweisen.
Die Amtsgerichte sind in Städten und kleinen Bezirken eingerichtet und
grundsätzlich für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche in erster
Instanz zuständig, deren Gegenstandswert den Betrag von DM 10.000,-- nicht
übersteigt. Ein Gläubiger kann beim Amtsgericht gegen einen säumigen Schuldner
auch ein mit einfachen Formularen standardisiertes Mahnverfahren durchführen.
Das Amtsgericht ist im übrigen zuständig für die Vollstreckung, das
Handelsregister sowie das Konkurs- und Vergleichsverfahren. Gegen die
Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden zum Landgericht.
Die Landgerichte sind zuständig für größere Bezirke, die aus mehreren
Amtsgerichtsbezirken bestehen. Die Zivilkammern der Landgerichte sind für alle
nichtvermögensrechtlichen Ansprüche sowie diejenigen vermögensrechtlichen
Streitigkeiten in erster Instanz zuständig, die einen Gegenstandswert von DM
10.000,-- übersteigen. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch
Anwälte vertreten lassen.
In vielen Landgerichtsbezirken mit industriellem Charakter werden
Kammern für Handelssachen gebildet, bei denen es sich um besondere
Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, die in Handelssachen, d. h. über
Ansprüche aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind, sowie über
Ansprüche aus Wechseln oder Schecks entscheiden. Außerdem entscheiden die
Kammern für Handelssachen über Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den
Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen der Handelsgesellschaft und
ihren Gesellschaftern, des weiteren über Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz
über Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen ergeben.
In Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent-, MarkenG,
(Warenzeichengesetz - teilweise noch anwendbar über §§ 155, 30 V MarkenG),
Gebrauchs- und Geschmacksmusterstreitsachen) sind die Landesregierungen der
Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen für die Bezirke
mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Von dieser Ermächtigung haben
die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Die z. B. für alle
Patentstreitigkeiten im Lande Nordrhein-Westfalen zuständige 4. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf erledigt knapp 50 % aller in der Bundesrepublik
Deutschland anhängigen Patentstreitigkeit, so daß Düsseldorf einen besonders
guten Ruf in dieser Hinsicht hat.
Gegen die Urteile der Landgerichte kann Berufung zum Oberlandesgericht
eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.500,--
übersteigt. Gegen die Urteile des Oberlandesgerichts ist die Revision zum
Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes DM
60.000,-- übersteigt oder wenn das Oberlandesgericht die Revision zuläßt, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
13.2. Schiedsgerichtsbarkeit
Im internationalen Wirtschaftsverkehr deutscher Unternehmen mit
ausländischen Vertragspartnern empfiehlt sich im Regelfall die Vereinbarung
einer internationalen Schiedsklausel. Der ordentliche Rechtsweg zu den
staatlichen Gerichten einer bzw. beider Parteien wird dadurch zu Gunsten einer
privaten und neutralen Entscheidungsinstanz ausgeschlossen. Ein internationales
Schiedsverfahren erweist sich oftmals als schneller und kostengünstiger als ein
vor staatlichen Gerichten durchgeführter Rechtsstreit.
13.2.1. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit
Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit kommt zum Einsatz durch
Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsordnung, die von einer bestimmten Institution
Kaufleuten beziehungsweise Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Es gibt eine
Vielzahl renommierter Schiedsinstitutionen, die ihre Dienste anbieten. Bei
weniger bekannten Schiedsinstitutionen, vor allem solchen, die erst in den
letzten Jahren gegründet worden sind, sollte man sich über deren Reglement,
Gebühren und Kosten, Infrastruktur und Ruf vorab Informationen geben lassen.
Zu den bekanntesten Schiedsinstitutionen zählen auf internationaler Ebene:
© Dr. Ulrich Teich