1. Vertriebswege für den Handel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

1.1. Überblick


Der ausländische Unternehmer oder Kaufmann, der die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte auf dem deutschen Markt absetzen will, wird sich bei der Vorbereitung seiner Pläne zunächst über die marktwirtschaftliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland und die gewachsenen wirtschaftlichen und politischen Strukturen in diesem Lande informieren, in die diese eingebettet ist. Von zunehmendem Gewicht ist dabei die Tatsache, daß das Eröffnen eines Vertriebsweges in der Bundesrepublik Deutschland zugleich den Zugang zu dem großen Verbrauchermarkt der Europäischen Gemeinschaft bedeutet.


Erste Informationen wird der ausländische Unternehmer oder Kaufmann von den deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland, den mit Außenwirtschaft und Handelsförderung befaßten Behörden, Institutionen, Industrie- und Handelskammern, wirtschaftlichen Fachverbänden etc. im In- und Ausland sowie nationalen und internationalen Organisationen erhalten, deren Zweck die Handelsförderung ist. Hilfreich wird auch die Vermittlung von Kontakten unter Einschaltung der Hausbanken sein, aber auch die Inanspruchnahme der Dienste von auf die Anknüpfung von Außenhandelsverbindungen spezialisierten Beratern, wie Consulting? und Marketingunternehmen, Rechtsberatern, Steuerberatern etc., die bei der Ermittlung von Marktlücken und Absatzchancen, der Erledigung von den vielfältigen Formalitäten bis hin zur Klärung steuerlicher Vorfragen behilflich sind. Erste Markterkundungen werden dann häufig auf Messen und Ausstellungen vorgenommen, mit deren Hilfe die Konsumentenwünsche und die Marktchancen der in die Bundesrepublik Deutschland zu exportierenden Produkte untersucht werden. Dabei wird der ausländische Unternehmer oder Kaufmann feststellen, daß für den Zugang zum deutschen Markt eine langfristige Strategie erforderlich ist und es immer einer Einführungszeit von mehreren Jahren bedarf, um in der Bundesrepublik Deutschland ein Geschäft aufzubauen. Dies gilt erst recht, wenn von hier aus der europäische Markt erschlossen werden soll. Im Rahmen dieser sorgfältigen Vorbereitungsmaßnahmen und Planungen wird sich der ausländische Kaufmann oder Unternehmer, sofern er keine eigene Zweigniederlassung oder sogar ein Tochterunternehmen gründen will, überlegen müssen, welchen Vertriebsweg er benutzen soll, der für seine Produkte am günstigsten ist.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine besonderen Vorschriften, die ausländische Lieferanten an eine bestimmte Vertriebsform binden. Sie können deswegen je nach Art und Besonderheit ihrer Produkte nach ihrem Ermessen entscheiden, ob diese verkauft werden sollen durch

  • den traditionellen Importhandel,
  • den Großhandel,
  • den direktimportierenden Einzelhandel und seine Großbetriebsformen (Kaufhäuser),
  • die Einkaufszusammenschlüsse der Genossenschaften und des Einzelhandels,
  • die direktimportierende Industrie,
  • Absatzmittler, wie z. B. Makler, Kommissionäre, Handelsvertreter oder Eigenhändler,
  • Franchising

    Der Importhandel ist meistens auf bestimmte Produkte oder auf gewisse Bezugsländer spezialisiert und beliefert den deutschen Groß? und Einzelhandel mit den von ihm importierten Waren. Er ist aufgrund seiner großen Erfahrungen besonders gut geeignet, solchen Lieferanten den Weg zum deutschen Markt zu ebnen, die mit den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht vertraut sind. Die Waren werden vom Importeur zumeist aufgrund eines Vertriebsvertrages, häufig sogar Alleinvertriebsvertrages selbst eingeführt und im Inland weiterverkauft.

    Eine wichtige Rolle beim Import spielt aber auch der Großhandel, der seinerseits den Einzelhandel sowie Industrie und Handwerk beliefert. Auch die Großhandelsfirmen sind meist auf bestimmte Produkte oder Branchen spezialisiert. Viele sind in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland vertreten, andere beschränken ihre Tätigkeit auf bestimmte Landesteile.

    Vor allem auf dem Konsumgütersektor (insbesondere bei Nahrungsmitteln, Textilien, Haushaltsartikeln, Möbeln, Sportartikeln und elektronischen Geräten) haben unmittelbar importierende Einzelhändler, Warenhauskonzerne, Versandhandelsunternehmen sowie die Einkaufszusammenschlüsse des Einzelhandels und der Genossenschaften eine herausragende Position. Man kann davon ausgehen, daß mehr als 50 % der in die Bundesrepublik importierten Konsumgüter direkt oder indirekt über Warenhauskonzerne und Versandfirmen an den Endverbraucher verkauft werden. Diese Unternehmen lassen häufig, zum Teil auch unter eigenen Markenbezeichnungen, nach firmeninternen Spezifikationen im Ausland produzieren. Allerdings sind heute die Grenzen zwischen dem Importhandel sowie dem Groß- und Einzelhandel bei manchen Produkten fließend geworden. Dies gilt vor allem für die Computerbranche, wo die verschiedenen ausländischen Computerfirmen die Bundesrepublik mit einem Netz von Vertragshändlern überzogen haben, die die Endverbraucher auf allen Ebenen beliefern.

    Die deutsche Industrie ist nicht nur in starkem Maße auf die Einfuhr von Rohstoffen und Vorerzeugnissen angewiesen, sie nimmt in erheblichem Umfange auch importierte Fertigprodukte zur Erweiterung ihres Sortiments in ihr Angebot auf. Die niedrigeren Produktionskosten in einigen Ländern führten zu einer internationalen Arbeitsteilung, aufgrund derer in beachtlichem Maße Produktionsprozesse von der Bundesrepublik Deutschland in das kostengünstigere Ausland verlagert worden sind. Es lohnt sich daher für ausländische Produzenten in besonderem Maße, alle Kooperationsmöglichkeiten mit deutschen Herstellern zu erkunden, die von Zulieferungs-, Beratungs- und Lizenzverträgen bis hin zu Beteiligungen oder Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen reichen können.

    Bei den vorstehend beschriebenen Absatzwegen handelt es sich um solche, bei denen der ausländische Exporteur selbst direkt in Verbindung steht mit seinen deutschen Vertragspartnern. Daneben gibt es natürlich auch die Möglichkeit, einen Vermittler einzuschalten, der für ihn die Kontakte herstellt. Solche Vermittler im Außenwirtschaftsverkehr sind der Handelsmakler, der Handelsvertreter, der Eigenhändler und der Kommissionär.

    1.2. Der Handelsmakler

    Der Handelsmakler vermittelt für andere Personen Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete und sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs, z.B. Bankkredite oder sonstige Bankgeschäfte. Es liegt in der Natur der Sache, daß Handelsmakler nicht ständig, sondern nur von Fall zu Fall mit der Vermittlung von Verträgen zwischen den Parteien, also z.B. zwischen einem ausländischen Kaufmann oder Unternehmer und einem deutschen Kunden beauftragt werden. Wären sie ständig mit der Vermittlung von Vertragsverhältnissen betraut, dann wären sie Handelsvertreter. Darauf soll im folgenden noch gesondert eingegangen werden.

    Der Handelsmakler schuldet weder eine Tätigkeit noch einen Erfolg. Kommt aber ein Vertragsabschluß zustande, so hat er gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Provision. Er kann auch für beide Parteien tätig werden, wenn der Vertrag mit dem Auftraggeber dies gestattet. In diesem Fall ist er beiden Seiten zu strenger Unparteilichkeit verpflichtet. Bei Doppeltätigkeit schuldet jeder Auftraggeber dem Makler Provision.

    1.3. Der Handelsvertreter

    Wenn ausländische Firmen die Dienste eines deutschen Absatzvermittlers in Anspruch nehmen wollen, dann entscheiden sie sich meistens für einen Handelsvertreter. Dem Handelsvertreter kommt eine erhebliche Bedeutung für diejenigen Exporteure und Hersteller des Auslandes zu, die den deutschen Markt systematisch bearbeiten, aber von der Gründung einer eigenen Niederlassung absehen wollen.

    Gemäß § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

    Im Wirtschaftsverkehr hat sich noch eine weitere Vertriebsform herausgebildet, bei der man zwar umgangssprachlich von einem „Vertreter“ spricht, bei der es sich aber rechtlich um einen sogenannten Eigenhändler handelt.

    Eigenhändler ist, wer ständig damit betraut ist, in eigenem Namen und für eigene Rechnung die Erzeugnisse eines anderen zu verkaufen.

    Auf diese Form der „Vertretung“ wird unten noch gesondert eingegangen. Wenngleich das deutsche Handelsrecht den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden behandelt, so räumt es ihm doch wegen der durch den Handelsvertretervertrag begründeten Abhängigkeit von seinem Auftraggeber einen besonderen Schutz ein. Soweit das Handelsvertreterrecht diesen Schutz vorschreibt, ist es zwingend, kann also nicht vertraglich abbedungen werden. Das gilt für bestimmte Vorschriften über die Abrechnung der Provision des Handelsvertreters, aber auch für den sogenannten Ausgleichsanspruch, d.h. den Anspruch, der dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses für entgangene Provision sowie für die Abgeltung der Vorteile zusteht, die dem Auftraggeber aus der Tätigkeit des Vertreters künftig noch erwachsen. Die Schutzvorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches gelten auch für ausländische Auftraggeber, die einen deutschen Handelsvertreter beauftragen.

    Es ist in der Bundesrepublik Deutschland üblich, daß Handelsvertreter mehrere Industriefirmen vertreten, deren Erzeugnisse sich ergänzen. Das macht sie bei den Kunden interessant und verschafft ihnen einen besonders guten Überblick über Marktlage und Bonität der Abnehmer. Welches Vertragsgebiet der Handelsvertreter bearbeiten soll, muß im Verhandlungswege festgelegt werden. Manche ausländischen Hersteller wollen für die ganze Bundesrepublik nur mit einem Handelsvertreter in Verbindung stehen, der dann mit an deren Kollegen, z.B. als Untervertreter, zusammenarbeitet.

    Mit Rücksicht darauf, daß es in der Bundesrepublik Deutschland mehrere große Wirtschaftszentren gibt, wird es sich häufig als notwendig erweisen, daß mehrere Handelsvertreter mit gegeneinander abgegrenzten Vertragsgebieten eingesetzt werden.

    1.4. Der Eigenhändler

    Bei dem Eigenhändler handelt es sich um eine Vertriebsform, die im Gesetz nicht geregelt ist. Die unterschiedliche Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Einzelhändlers wurde oben bereits gegenüber der des Handelsvertreters abgegrenzt, wonach der Eigenhändler ständig damit betraut ist, in eigenem Namen und für eigene Rechnung die Produkte eines anderen zu verkaufen.

    In der Einleitung dieses Kapitels war bereits darauf hingewiesen worden, daß der traditionelle Importhandel, aber auch der Groß- und Einzelhandel häufig als Eigenhändler für den ausländischen Hersteller tätig wird. Wie bei dem Handelsvertreter kann der ausländische Exporteur einen Eigenhändler aufgrund eines Alleinvertriebsvertrages für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland oder mehrere Eigenhändler mit räumlich gegeneinander abgegrenzten Vertragsgebieten, aber auch für verschiedene Produktreihen einsetzen.

    Zu beachten ist, daß die Rechtsvorschriften des Handelsvertreterrechts auch für den Eigenhändler gelten, wenn der Eigenhändler wie ein Handelsvertreter in das Vertriebssystem des Herstellers eingegliedert ist. Dies ist bedeutsam bei Vertragsbeendigung, weil dann der Eigenhändler wie der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch für den Verlust des Kundenstamms hat.

    1.5. Der Kommissionär

    Der Kommissionär schließlich vertreibt die Erzeugnisse des Herstellers nach außen hin im eigenen Namen, jedoch im Innenverhältnis für Rechnung des Herstellers, d.h. der Kommissionär ist verpflichtet, den Erlös aus von ihm getätigten Geschäften an den Hersteller abzuführen, dem er eine Provision in Rechnung stellt.

    1.6. Rechtliche und wirtschaftliche Unterschiede zwischen Handelsmakler, Handelsvertreter Eigenhändler und Kommissionär

    Wie die vorstehenden Ausführungen bereits zeigten, bestehen zwischen den genannten Möglichkeiten, den Produktvertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zu organisieren, erhebliche Unterschiede.

    In rechtlicher Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen:
    Bedient sich der Hersteller eines Handelsmaklers oder eines Handelsvertreters, entstehen kaufvertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Hersteller und den Kunden. Der Eigenhändler und der Kommissionär werden dagegen selbst Vertragspartei der Verträge mit den Kunden. Der Eigenhändler schließt dabei mit dem Hersteller einen eigenen Kaufvertrag, der Kommissionär dagegen nur einen Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen er den Erlös gegen Berechnung einer Provision an den Hersteller abführen muß.

    Der ausländische Unternehmer oder Kaufmann muß sorgfältig prüfen, welche Vertriebsform ihm am geeignetsten er scheint. Dabei können zahlreiche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, z.B. die Frage, wem es obliegt, die importierten Waren zu verzollen und zu versteuern, aber auch wer Gewährleistungsansprüche von deutschen Kunden erfüllt und den Kundendienst übernimmt.

    Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gelten folgende Unterschiede:
    Bei der Beauftragung eines Handelsmaklers ist der Hersteller verpflichtet, diesem für jedes einzelne vermittelte Geschäft eine Provision zu zahlen. Auch der Handelsvertreter erhält vom Hersteller zunächst eine Provision für ein Geschäft, das er vermittelt hat, darüber hinaus sind jedoch auch alle Folgegeschäfte aus der Geschäftsverbindung, die der Handelsvertreter aufgebaut hat, provisionspflichtig.

    Der Kommissionär hat ebenfalls einen Provisionsanspruch gegen den Hersteller, je nach Vertragsgestaltung aber auch gegen beide Vertragsparteien, darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Geschäft.

    Der Eigenhändler hat dagegen keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Hersteller, er erzielt seine Einnahmen vielmehr dadurch, daß er die vom Hersteller bezogenen Waren mit einem Preisaufschlag weiterverkauft.

    Der ausländische Hersteller wird in der Regel sich für einen Handelsmakler oder Kommissionär entscheiden, wenn er nur gelegentlich und von Fall zu Fall Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland abwickeln will. Wenn er aber den Markt regelmäßig bearbeiten will, dann ist es für ihn am günstigsten, mit dem Vertrieb seiner Produkte einen oder mehrere Handelsvertreter zu beauftragen. Der Handelsvertreter hat ein eigenes Interesse an der Ausweitung des Auftragsvolumens in seinem Vertragsgebiet, so daß schon aus diesem Grunde eine große Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.

    Gleiches gilt auch für den Eigenhändler. Da dieser aber das volle Risiko für den Absatz der Produkte übernimmt und seine Einnahmen aus dem Preisaufschlag beim Weiterverkauf der Waren erzielt, wird der Hersteller mit einem etwas niedrigeren Erlös aus dem Export seiner Produkte rechnen müssen.
  • 2. Gründung einer Niederlassung oder eines Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland

    2.1. Einleitung

    Dem ausländischen Kaufmann oder Unternehmer kann es über den vorstehend beschriebenen Rahmen hinaus zweckmäßig erscheinen, den deutschen Markt oder über diesen Rahmen hinaus den großen Verbrauchermarkt der Europäischen Gemeinschaft mit einer eigenen Niederlassung oder sogar einer eigenen Tochtergesellschaft intensiv zu bearbeiten. Vielfach entscheiden sich ausländische Lieferanten auch nach einer gewissen Zeit der Bearbeitung des deutschen Marktes durch eine Importhandelsfirma oder einen Handelsvertreter dazu, die Geschäftstätigkeit auszuweiten und dafür beispielsweise eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen. Diese wird dann entweder für das ausländische Mutterunternehmen wie ein Handelsvertreter tätig (d.h. sie finanziert sich mit den erwirtschafteten Provisionen) oder wie ein Eigenhändler (d.h. sie finanziert sich durch die Gewinnspanne bei der Weiterveräußerung der Produkte, Dienstleistungen etc.). Die oben dazu gemachten Ausführungen gelten hier sinngemäß.

    Im folgenden sollen die wichtigsten handels? und gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die Gründung einer Niederlassung oder eines eigenen Unternehmens dargestellt werden.

    2.2. Gründung einer Niederlassung (Filiale, Zweigniederlassung, Repräsentanzbüro, Betriebsstätte)

    Von einer Filiale spricht man bei unselbständigen Verkaufsstellen, die von dem Hauptgeschäft im Ausland in jeder Beziehung abhängig sind, bei dem sich auch die zentrale Verwaltung befindet. Filialen sind z.B. Auslieferungslager.

    Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptunternehmen, das im Ausland seinen Sitz haben kann, getrennte Niederlassung, die eine gewisse Selbständigkeit aufweist und in der Regel über eine eigene Leitung, Buchführung, Finanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen verfügt. Die Zweigniederlassung hat einen eigenen Sitz und Gerichtsstand, jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Firma der Zweigniederlassung braucht nicht identisch zu sein mit der Firma des ausländischen Unternehmens, sie muß aber den Zusammenhang erkennen lassen. Die Unterscheidung zwischen Zweigniederlassung und der Filiale ist für die Frage wichtig, ob eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen werden muß, denn die Eintragungspflicht besteht nur bei Zweigniederlassungen. Die am ausländischen Recht orientierten Formalitäten bei der Gründung und Registrierung einer Zweigniederlassung, aber beispielsweise auch bei jedem späteren Wechsel bei den eintragungspflichtigen Tatbeständen des ausländischen Unternehmens stellen allerdings einen erheblichen kostenträchtigen Nachteil bei der Entscheidung für eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland dar, sofern nicht zum Beispiel steuerrechtliche Gesichtspunkte diese Nachteile aufwiegen.

    Häufig werden von ausländischen Unternehmen sogenannte Repräsentanzbüros eröffnet, die zunächst einmal mit Markterkundungs- und -beobachtungsfunktionen beauftragt sind und die jedenfalls am Anfang keine eigene Geschäftstätigkeit entfalten sollen. Man wird sie erst dann nicht mehr als reine Filialen, sondern als Zweigniederlassung beurteilen müssen, sobald sie eine Geschäftstätigkeit aufnehmen und am Wirtschaftsverkehr aktiv teilnehmen.

    Von den Begriffen der (selbständigen) Zweigniederlassung oder (unselbständigen) Filiale zu unterscheiden ist der im Steuerrecht bedeutsame Begriff der Betriebsstätte. Zur Erfassung von Einkünften im Inland definiert das Steuerrecht als Betriebsstätte jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Unter die weiteren Merkmale einer Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts, worauf unten noch näher eingegangen wird, fällt in jedem Fall eine Zweigniederlassung, in der Regel auch eine Filiale. Ein reines Repräsentanzbüro ist häufig keine Betriebsstätte.

    2.3. Gründung einer Gesellschaft (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)

    Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen den Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft ? OHG , Kommanditgesellschaft KG ?, stille Gesellschaft) und den Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung ? GmbH ?, Aktiengesellschaft ? AG ? und Kommanditgesellschaft auf Aktien ? KGaA ?). Während das Gesetz zahlreiche Vorschriften für den Inhalt der Satzungen der Kapitalgesellschaften enthält, läßt es bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften in größerem Umfang vom Gesetz abweichende Regelungen zu, die den besonderen Erfordernissen und Voraussetzungen des Einzelfalles Rechnung tragen.

    Für den ausländischen Unternehmer ist deswegen die Wahl der Rechtsform für sein neu zu gründendes Unternehmen von besonderer Bedeutung.

    Gerade weil in diesem Stadium wichtige Entscheidungen über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens fallen, sollte sich der ausländische Unternehmer und Kaufmann umfassend über die rechtlichen und vor allem die steuerlichen Möglichkeiten und deren Konsequenzen beraten lassen.

    Im folgenden soll kurz auf die wichtigsten Unterschiede der einzelnen Gesellschaftsformen eingegangen werden.

    Wesentliches Merkmal der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die unbeschränkte, unbeschränkbare und unmittelbare Haftung aller Gesellschafter als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern. Die Mindestzahl der Gesellschafter beträgt zwei, wobei natürliche Personen oder Gesellschaften Gesellschafter sein können.

    Die Kommanditgesellschaft (KG) ist mit der OHG verwandt, sie unterscheidet sich von ihr aber dadurch, daß für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nur der oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) unmittelbar, unbeschränkt und unbeschränkbar haften, während die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten) nur mit dem Betrag ihrer Einlage haften. In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ist deswegen die KG eine Mischung aus Personen? und Kapitalgesellschaft.

    Das Gesetz läßt weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten zu und erkennt zum Beispiel die Unternehmensform einer sogenannten GmbH & Co. KG an. In diesem Fall ist persönlich haftender Gesellschafter der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    Die stille Gesellschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluß, bei dem sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen gegen Anteil am Gewinn mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des anderen übergeht. Stiller Gesellschafter kann jede natürliche Person sowie jede Handelsgesellschaft sein. Diese Gesellschaftsform spielt im Geschäftsleben in der Bundesrepublik Deutschland eine untergeordnete Rolle und sollte für ausländische Unternehmen nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen.

    Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die gegenüber den Gläubigern grundsätzlich nur mit ihrem Vermögen haften, das heißt, es haftet nur die Gesellschaft und nicht der oder die Gesellschafter.

    Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Da die meisten ausländischen Unternehmen bei der Gründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsform einer GmbH wählen, soll darauf nachfolgend besonders ausführlich eingegangen werden.

    Die Aktiengesellschaft (AG) ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft und ähnelt dieser in ihren wesentlichen Strukturen. Herausragendes Merkmal ist die Ausgabe von Aktien, die die Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft verkörpert. Die Aktiengesellschaft kam als Rechtsform bisher nur für Unternehmen mit großem Investitionsbedarf, z.B. bei der Gründung von Produktionsunternehmen in Betracht: Der ursprüngliche Sinn einer Aktiengesellschaft bestand nämlich darin, daß der für solche Unternehmen erforderliche Kapitalbedarf nicht allein von den Gründungsgesellschaftern aufgebracht werden mußte, sondern sich ein breites Publikum durch Kauf von Aktien an der Gesellschaft beteiligen konnte. Da das Aktiengesetz im Prinzip von einer solchen Publikumsgesellschaft ausgeht, ist gesetzlich ein relativ hohes Mindestgründungskapital 50.000 EURO vorgeschrieben und zur Gründung ein kompliziertes Gründungsverfahren erforderlich. Der Schutz der Aktionäre erfordert eine aufwendige Verwaltungsstruktur, in der unter anderem ein Aufsichtsrat und die regelmäßige Abhaltung einer Hauptversammlung zwingend vorgeschrieben sind. Die Aktiengesellschaft kam daher bisher für den ausländischen Unternehmer als Rechtsform zur Gründung einer Tochtergesellschaft praktisch nicht in Betracht.

    Durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz vom 26.7.1994 und das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften vom 2.8.1994 sind jedoch gewisse Erleichterungen eingetreten: Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert nun nicht mehr mindestens fünf, sondern nur ein Gründungsmitglied. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 EURO lauten, Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag, sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt und der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 EURO nicht unterschreiten. Mit letzterer Regelung sollte vor allem gewährleistet werden, daß bei erheblich über dem Nennwert liegenden Aktienkursen die Aktie für Kleinanleger erschwinglich bleibt. Außerdem können nun bestimmte Teilbereiche der Verwaltung durch die Satzung vereinfacht werden; die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat entfällt bei Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern. Selbst unter Ausnutzung aller Erleichterungsmöglichkeiten ist eine „kleine Aktiengesellschaft“ aber keine andere Rechtsform, sondern bleibt an die meisten Anforderungen des Aktiengesetzes, insbesondere an das erforderliche Gründungskapital und an die Grundsätze von Gründungsverfahren und Verwaltung gebunden. Die Aktiengesellschaft ist daher auch nach den neuesten Erleichterungen in der Regel für ausländische Investoren keine geeignete Rechtsform. Deshalb wird hier nicht weiter auf sie eingegangen.

    Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, daß durch die Einführung des EURO vielfältige Änderungen und Übergangsvorschriften zur Aktiengesellschaft beachtet werden müssen (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Euro). Sollte sich ein ausländischer Investor für eine Aktiengesellschaft als Rechtsform entscheiden, sollte er sich genau und umfassend durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater informieren.

    Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Verbindung der Elemente von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, während die übrigen Gesellschafter mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien spielt wegen ihrer Besonderheit bei der Haftung in dem Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland eine untergeordnete Rolle und kommt gerade wegen der Haftungsregeln für ausländische Unternehmer zumeist nicht in Frage.

    Wichtigste Rechtsform für ausländische Investoren ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    2.4. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Entschließt sich ein ausländischer Unternehmer oder Kaufmann, eine eigenständige Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu gründen, dann entscheidet er sich wegen der vergleichsweise einfachen Formalitäten bei der Gründung und der späteren Führung der Gesellschaft meistens für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wichtigstes Merkmal der GmbH ist - wie der Name schon sagt - daß für die Schulden der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das mit der neuen Wirtschaftstätigkeit verbundene Risiko bleibt daher auf das eingesetzte Kapital begrenzt.

    Eine GmbH wird häufig auch dann gegründet, wenn der vermehrte Geschäftsanfall oder die Absicht, eine Montage- oder Produktionsstätte zu errichten, über den Rahmen eines Repräsentanzbüros oder einer Zweigniederlassung hinauswachsen und diese in eine GmbH überführt werden.

    Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann, soweit nicht zwingende Vorschriften des GmbH-Gesetzes entgegenstehen, weitgehend auf die Bedürfnisse und Voraussetzungen des Einzelfalles Rücksicht genommen werden. Wegen der herausragenden Bedeutung des Gesellschaftsvertrages als „Verfassung“ des Unternehmens wird dem ausländischen Unternehmer dringend empfohlen, sich beim Abfassen des Gesellschaftsvertrages sorgfältig und umfassend beraten zu lassen.

    Gesellschafter einer GmbH können natürliche Personen, Personengesellschaften, aber auch juristische Personen sein. Das Stammkapital muß mindestens DM 50.000,- (ab 01.01.1999 EURO 25.000,-) betragen. Der Mindestbetrag einer Stammeinlage beträgt DM 500,- (ab 01.01.1999 EURO 100,-), wobei für die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister die Einzahlung von mindestens einem Viertel des Stammkapitals, mindestens aber DM 25.000,- (ab dem 01.01.1999 mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also EURO 12.500,-) nachgewiesen werden müssen. Die Stammeinlagen werden in der Regel durch Geldeinlage geleistet. Bei Gesellschaften, die bis zum 31.12.2001 in das Handelsregister eingetragen werden, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark lauten. Das auf Deutsche Mark lautende Stammkapital darf beibehalten werden, das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf EURO umgestellt hat.

    Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die gründende Person kann auch eine juristische Person sein. Hier gelten allerdings besondere Voraussetzungen, die Einlage ist sofort und vollständig zu erbringen. Ist dies nicht möglich, dann muß eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft, geleistet werden.

    Die Gründung einer GmbH erfolgt durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern in notarieller Form. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Dabei ist zu beachten, daß bei Geschäftshandlungen der Gründer vor der Eintragung im Handelsregister die Handelnden persönlich haften. Die Firma der GmbH muß zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, zudem muß sie den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (üblicherweise: GmbH) enthalten.

    Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen ihrer wichtigsten Organe, nämlich der Geschäftsführer und der Gesamtheit der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.

    Die Geschäftsführer können eine oder mehrere Personen sein. Sie werden durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Geschäftsführer sind nach außen grundsätzlich gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Ihnen kann auch Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht hat gegenüber Dritten keine Wirkung.

    Die Geschäftsführung ist berechtigt, sogenannten Prokuristen das Recht zur Vertretung der Gesellschaft zu verleihen, das im Handelsregister eingetragen wird. Ein Prokurist ist ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist er aber nur aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses berechtigt. Der Prokurist ist nicht berechtigt, als gesetzlicher Vertreter und Organ der Gesellschaft (also wie ein Geschäftsführer) gegenüber Dritten oder den Gesellschaftern aufzutreten (z.B. zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Handelsregister, zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zur Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft etc.). Ein Prokurist kann - je nach Vereinbarung - die Gesellschaft entweder allein oder gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten.

    Die Gesellschafterversammlung ist für alle Grundsatzentscheidungen im Leben der Gesellschaft zuständig (Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Gewinns, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen etc.). Die Beschlüsse werden entweder in einer Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt, sofern die Satzung dies vorsieht und ein einstimmiger Beschluß zustandekommt.

    Es kann bei einer GmbH ein Beirat (oder Aufsichtsrat) bestellt werden. Er hat in der Regel die Aufgabe, für die Gesellschafterversammlung, die zum Beispiel bei weit entfernt wohnenden Gesellschaftern nicht regelmäßig zusammentreten und die Geschäftsführung kontrollieren kann, die Geschäftsführung zu beraten, oftmals sogar ihre Tätigkeit zu überwachen.

    Wie bei jedem kaufmännischen Unternehmen, müssen auch bei der GmbH die Gründung und alle Änderungen in das Handelsregister eingetragen werden, das für den Ort des Sitzes der Gesellschaft zuständig ist. Bei einer GmbH müssen Firma und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, die Geschäftsführer und Prokuristen sowie der Umfang ihrer Vertreterbefugnis eingetragen werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführer der Firma, sie kann aber durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht ihn hierzu ermächtigt. Die Vollmacht zur Anmeldung muß notariell beglaubigt sein. Ebenso ist der Notar, der die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen beurkundet und beglaubigt hat, ermächtigt, die Eintragung zu beantragen. Schon vor der Handelsregistereintragung empfiehlt sich, nach vorheriger fachkundiger Bankberatung, die Eröffnung eines Fimenkontos zwecks Einzahlung der Stammeinlagen. Grundsätzlich ist die Eröffnung eines Geschäftskontos zwar nur unter Vorlage des Handelsregisterauszuges möglich, im Einzelfall werden hier jedoch, gerade bei größeren Bankfilialen, Ausnahmen zugelassen.

    Die GmbH ist aufgrund der Einfachheit ihrer Gründung und ihrer Struktur die geeignete und häufig gebrauchte Rechtsform für ausländische Unternehmen, die das Risiko ihrer Tätigkeit auf ihr in der Bundesrepublik angelegtes Kapital beschränken und nicht an den Kapitalmarkt herantreten wollen.

    Bei der späteren Führung der GmbH ist zu beachten, daß die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen nur erhalten bleibt, wenn die Gesellschaft als eigenständige Gesellschaft behandelt wird. Der ausländische Gesellschafter darf der GmbH lediglich die Gewinne entnehmen, ihr jedoch kein Kapital entziehen, das sie zum Wirtschaften benötigt, insbesondere nicht das im Handelsregister eingetragene Haftungskapital, da dieses im Insolvenzfall den Gläubigern zur Verfügung stehen soll. Ist der ausländische Gesellschafter ein Unternehmen oder betätigt er sich außer mit der gegründeten GmbH anderweitig unternehmerisch, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Vermögen des Gesellschafters wegen sog. „qualifizierter faktischer Konzernierung“ eintreten. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter zum Nutzen des Konzerns, jedoch zum Schaden der GmbH laufend und umfassend in deren Geschäfte hineinregiert und solche schädigende Eingriffe im Nachhinein nicht mehr isolierbar sind. Die GmbH muß daher wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt werden; indem z.B. der Geschäftsführung ein eigener Spielraum für unternehmerische Entscheidungen verbleibt. Gefahr für eine Konzernhaftung oder - bei Verschulden - für eine sog. „Durchgriffshaftung“ besteht insbesondere dann, wenn die Bücher nicht ordentlich geführt werden, weil sich dann die Zahlungsflüsse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen lassen. Wegen beider Haftungstatbestände ist daher auf eine sorgfältige Buchführung zu achten, in der die Zahlungsflüsse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sorgfältig aufgezeichnet werden. Die Haftungsrisiken können außerdem durch Vorkehrungen in der Satzung vermindert werden, etwa indem der Geschäftsführung ein weiter eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt wird und zur Kontrolle der Einwirkungen der Muttergesellschaft ein Beirat gegründet wird. Beachtet man diese Grundsätze, muß ein Haftungsdurchgriff nicht befürchtet werden.

    3. Auslieferungslager, Konsignationslager

    Eine wichtige Frage, die der ausländische Hersteller in diesem Zusammenhang bedenken sollte, ist, ob er seine Kunden jeweils vom Produktionsort aus, also z.B. aus seinem Heimatland, beliefert, oder ob es günstiger ist, in der Bundesrepublik Deutschland ein Auslieferungslager einzurichten. Ein solches Auslieferungslager hat den Vorteil, daß der Hersteller die Kunden schnell beliefern kann. Mit der Einrichtung sind kaum rechtliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verbunden, da die Ware bis zum Verkauf Eigentum des Herstellers bleibt. Es besteht sogar die Möglichkeit, die Waren im Gebiet der Bundesrepublik zu lagern, ohne dafür zunächst Einfuhr? und Zollabgaben zu leisten (siehe unten Ziffer 11.4.). Ein Auslieferungslager kann auch bei einem Spediteur eingerichtet werden, der die Einfuhr? und Zollformalitäten erledigt.

    Wenn der ausländische Hersteller einen Handelsvertreter oder Kommissionär einsetzt, dann kann ein sogenanntes Konsignationslager zweckmäßig sein, das von dem Handelsvertreter oder Kommissionär gegen eine Vergütung eingerichtet und verwaltet wird. In diesem Fall wird neben dem Handelsvertretervertrag oder Kommissionsvertrag ein eigener Konsignationsvertrag abgeschlossen. Für den Handelsvertreter oder Kommissionär (Konsignatar) hat diese Regelung den Vorteil, daß er ? anders als der Eigenhändler ? nicht das volle Vertriebsrisiko trägt. Der ausländische Lieferant (Konsignant) andererseits verbindet mit der Möglichkeit, schnell ab Lager liefern zu können, den Vorteil, daß die Ware bis zur Veräußerung in seinem Eigentum verbleibt. Ist das Konsignationslager so organisiert, daß die Abfertigung und Überführung der Waren nach den Einfuhr- und Zollvorschriften erst bei der Veräußerung stattfindet, dann kommt der weitere Vorteil hinzu, daß nicht gängige und unverkäufliche Ware ohne Absolvierung eines umständlichen, bürokratischen Erstattungsverfahrens hinsichtlich der Eingangsabgaben zurückgenommen werden kann. Das deutsche Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sieht diese Möglichkeit vor.

    Die Einrichtung eines Auslieferungslagers oder Konsignationslagers bietet dem ausländischen Lieferanten darüber hinaus die Möglichkeit, gleichzeitig den Kundendienst für die eingeführten Erzeugnisse zu organisieren. Für den deutschen Verbraucher ist ein gut organisierter Kundendienst eine wesentliche Voraussetzung für die Kaufentscheidung.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht für den Eigenhändler, da dieser selbst für die Einfuhr und Lagerhaltung zuständig ist.

    4. Genehmigungs- und Meldevorschriften bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland

    4.1. Genehmigungsvorschriften für ausländische juristische Personen

    Ausländische, juristische Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Tochtergesellschaft gründen, unterliegen als solche generell keiner Genehmigungspflicht, eine Ausnahme gilt nur für gewisse Branchen (wie zum Beispiel Banken, Versicherungen). Sie müssen aber ihren Gewerbebetrieb gemäß § 14 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Gewerbeordnungsbehörde mit Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden.

    4.2. Genehmigungs? und Meldevorschriften für ausländische Arbeitnehmer

    Entsendet ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland, die in einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder einem Tochterunternehmen arbeiten sollen, dann bedürfen diese

  • zur Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Aufenthaltserlaubnis und
  • einer Arbeitserlaubnis, sofern es sich nicht um Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) handelt. Eine weitere Befreiung wird voraussichtlich in absehbarer Zeit für die Mitgliedsländer der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Kraft treten.

    Die Arbeitserlaubnis ist für folgenden Personenkreis entbehrlich:
     
  • Geschäftsführer und Prokuristen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Leiter von Repräsentations- und Verbindungsbüros
  • Tätigkeit im eigenen Namen und Gesellschafter von Personengesellschaften

    Die Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oder zur Geschäftsführung der GmbH ist vor der Einreise in Form eines Einreisesichtvermerks (Visum) bei der zuständigen amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die Staatsangehörigen der EU? und EFTA?Staaten, die die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen können. In jedem Fall muß sich der Ausländer aber unverzüglich nach seiner Einreise bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde melden. Die deutsche Auslandsvertretung holt vor der Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik zuständigen Ausländerbehörde ein, die „nach pflichtgemäßem Ermessen“ entscheidet, d.h., es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese Einschränkung gilt jedoch wiederum nicht für Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder EFTA.

    Die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Ausländer richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ( § 285 ff. SGB III ), der Arbeitsaufenthaltsverordnung, der Arbeitsgenehmigungsverordnung und der Anwerbestopausnahmeverordnung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Erteilung hängt unter anderem von der gegenwärtigen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ab und kann deswegen mit Beschränkungen (zum Beispiel auf eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb) versehen werden. Der Antrag muß von dem ausländischen Arbeitnehmer oder seinem zukünftigen Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt beantragt werden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will.

    4.3. „Green Card“ für IT-Fachleute

    Am 1. August 2000 traten die „Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie“ und die entsprechende „Verordnung für Aufenthaltserlaubnisse“ in Kraft. Die Erfordernisse an die Qualifikation wurden vom Gesetzgeber sehr hoch angesetzt, die ausländische Fachkraft muß ein Hochschul- oder entsprechendes Fachhochschulstudium abgeschlossen haben oder ein Jahresgehalt von mindestens 100.000,00 DM beziehen. Derzeit wurde die Höchstzahl der „Green Cards“ auf 10.000 festgelgt, die Zahl kann bei Bedarf auf maximal 20.000 erhöht werden. Diese Arbeits-und Aufenthaltserlaubnis kann für längstens 5 Jahr erteilt werden. Die „Green Card“ kann derzeit nur für Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologien erteilt werden, eine Erweiterung der Regelungen auf andere Berufe wird diskutiert Die „Green Card“-Vorschriften erwiesen sich bisher als ungeeignet, den tatsächlich bestehenden Fachkräftemangel zu beseitigen, da sie überzogene Anforderungen stellen und deswegen bisher nur relativ wenige IT- Fachkräfte unter Berufung auf diese Vorschriften eine „Green Card“ beantragten. Für erfahrene Berater reichen im übrigen schon die bisher bestehenden Vorschriften aus, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen.
  • 5. Arbeits? und Sozialrecht

    5.1. Arbeitsrechtliche Vorschriften

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind in der Bundesrepublik zunächst durch den zwischen beiden Parteien zu schließenden Arbeitsvertrag geregelt, darüber hinaus durch Tarifverträge, welche zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt werden, sofern diese anwendbar sind oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendbarkeit vereinbaren, und schließlich durch die verschiedenen, arbeitsrechtlichen Gesetze. Diese Bestimmungen gelten sowohl für in- als auch für ausländische Arbeitnehmer.

    Jeder Arbeitnehmer schließt vor oder bei Beginn seiner Tätigkeit mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, der von Gesetzes wegen nicht der Schriftform bedarf. Allerdings wird empfohlen, wegen der herausragenden Bedeutung des Arbeitsvertrages für das Arbeitsverhältnis schriftliche Arbeitsverträge zu verwenden, die nach vorheriger, gründlicher Beratung sorgfältig ausgearbeitet sein sollten. Im Arbeitsvertrag werden die Arbeitsbedingungen zwischen beiden Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und geltender Tarifverträge frei vereinbart.

    Arbeitsrechtliche gesetzliche Regelungen befassen sich vor allem mit dem Arbeitnehmerschutz. Da es ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch nicht gibt, sind die Vorschriften über zahlreiche Gesetze verstreut, über deren Inhalt und Bedeutung sich ein neu auf dem deutschen Markt tätig werdender, ausländischer Unternehmer beraten lassen sollte. Auf einige besonders herausragende Gesetze soll im folgenden kurz hingewiesen werden.

    Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Mindestdauer des Urlaubes für alle Arbeitnehmer. Danach beträgt der Urlaub mindestens 24 Werktage jährlich. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. In den Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen wird aber in der Regel eine wesentlich höhere Urlaubsdauer vereinbart, man kann von durchschnittlich 29 Arbeitstagen ausgehen. Da in der Bundesrepublik üblicherweise 35 - 40 Stunden pro Woche gearbeitet wird, hat die Woche nur 5 Arbeitstage. Demzufolge muß sich der ausländische Unternehmer darauf einstellen, daß seine Arbeitnehmer rund 6 volle Wochen Urlaub machen, wobei das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.

    In der Gewerbeordnung und vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften befinden sich umfangreiche Regelungen für den Gefahrenschutz der Arbeitnehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen. Diese Vorschriften werden von den staatlichen Stellen (Gewerbeaufsichtsämtern, Ordnungsämtern) überwacht.

    Außerdem gibt es einen ausgeprägten Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche.

    Schließlich regelt das Kündigungsschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer von Unternehmen, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, im Falle einer ordentlichen Kündigung, die nur dann zulässig ist, wenn sie gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer als „sozial gerechtfertigt“ erscheint. Es müssen also bei einer Kündigung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Bei größeren Entlassungen ist eine Anzeige an das zuständige Arbeitsamt erforderlich. Kündigungen werden dann erst mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung oder einen Monat nach Eingang der erwähnten Anzeige wirksam.

    Eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger, in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

    Schließlich sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes hervorzuheben, wonach auf Wunsch der Arbeitnehmer in jedem Betrieb mit in der Regel 5 ständigen - und davon 3 wählbaren - Arbeitnehmern ein Betriebsrat errichtet werden kann, dessen Mitgliederzahl von der Belegschaftsstärke abhängig ist. Der Betriebsrat wirkt mit bei Entscheidungen der Unternehmensleitung in sozialen Angelegenheiten in allgemeinen und individuellen arbeitsrechtlichen Entscheidungen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit er dazu aufgrund der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt ist. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten und dabei über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen.

    5.2. Sozialrechtliche Bestimmungen

    Der ausländische Kaufmann, der ein Unternehmen in der Bundesrepublik gründet, muß bei der Kalkulation seiner Lohnkosten die Sozialverpflichtungen mit einkalkulieren, die ein im Vergleich zum Ausland beträchtliches Ausmaß erreicht haben. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß Löhne und Gehälter nicht nur in der Urlaubszeit, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch an den gesetzlichen Feiertagen und für die Zeit einer Erkrankung bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen sind. Nach Ablauf dieser 6 Wochen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse.

    Mütter und Väter haben Anspruch auf unbezahlten Erziehungsurlaub von bis zu 3 Jahren, das heißt nach Ablauf des Erziehungsurlaubes besteht die Pflicht des Unternehmers zur Wiedereinstellung auf dem alten Arbeitsplatz.

    Zu den sogenannten Lohnnebenkosten gehören die gesetzlichen Sozialabgaben. Es handelt sich um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Unfallversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung , Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

    Alle Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diese Verdienstgrenze wird jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt. Übersteigt der Verdienst diese Verdienstgrenze, besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen oder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Welche Versicherung für den Arbeitnehmer (kosten-) günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Beiträge müssen von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht und vom Arbeitgeber abgeführt werden, der den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn mit einbehält.

    Ähnlich wird bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung verfahren, der praktisch alle Arbeitnehmer angehören.

    Ebenso wird bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verfahren. Das Altersruhegeld wird in der Regel nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Allerdings können männliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 63. Lebensjahres, weibliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig Altersrente beantragen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Vorschriften, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen noch früher die Altersrente beantragen können. Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung sind neuerdings Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.

    Ausländische Arbeitnehmer können bei der Rückkehr in ihr Heimatland die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangen, sofern nicht ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen mit ihrem Heimatland einen eigenständigen späteren Rentenanspruch in der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.

    Die Berufsunfähigkeitsrente wird dann gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit eines versicherten Arbeitnehmers infolge Krankheit oder anderer Gebrechen auf weniger als die Hälfte abgesunken ist. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder anderer Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß aufgrund von Betriebsvereinbarungen, aber auch einseitiger Zusage des Arbeitgebers in vielen Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung wird schon vor der Pensionierung unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr vollendet hat und

  • entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
  • oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

    Am 1. Januar 1999 trat eine Reform des Betriebsrentenrechts in Kraft. Eine betriebliche Altersversorgung kann heute in einer Direktversicherung durch eine Lebensversicherung bestehen, desweiteren in Form einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse durchgeführt werden, schließlich in einer Entgeltumwandlung künftiger Entgeltansprüche in Anwartschaften oder einer beitragsorientierten Leistungszusage. Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre die laufenden Leistungen der betrieblichen Alterversorgung zu prüfen und gegebenenfalls z.B. an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Von den Arbeitnehmern wird eine betriebliche Altersversorgung üblicherweise als Vergütungsbestandteil angesehen, der die Motivation und Betriebsbindung qualifizierter Arbeitnehmer bei geeigneter Ausgestaltung erhöht. Vor der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sollte sich das Unternehmen umfassend beraten lassen, um die optimale und langfristig kostengünstigste Versorgungsform zu wählen.

    Die gesetzliche Unfallversicherung obliegt im allgemeinen den Berufsgenossenschaften, bei denen alle Beschäftigte versicherungspflichtig sind. Die Leistungen der Unfallversicherung erstrecken sich auf alle Folgen eines Betriebsunfalles sowie einer Berufskrankheit. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern allein getragen, wobei die Lohnsumme pro Jahr als Berechnungsgrundlage dient.
  • 6. Rechtsvorschriften beim Vertrieb von Produkten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Fragen der Produkthaftung

    Für außenwirtschaftliche Verträge mit Ausländern gelten in der Bundesrepublik die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist. Die Sondervorschriften des Handelsgesetzbuches ergänzen die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Geschäfte von Kaufleuten, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Vertragsabschlüsse sind grundsätzlich formlos gültig, sofern für einzelne Vertragsarten nicht besondere Formvorschriften bestehen, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften.

    Bei internationalen Kaufverträgen ist ferner das UN?Kaufrechtsabkommen zu beachten, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und das am 1. Januar 1991 in Deutschland in Kraft getreten ist. Voraussetzung für die Anwendung des UN?Kaufrechts ist, daß beide am Kaufvertrag beteiligten Staaten dem Abkommen beigetreten sind. Hierzu gehören neben der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise Ägypten, Argentinien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Volksrepublik China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Mexiko, Norwegen Österreich, Schweden, die Slowakische und die Tschechische Republik, Ungarn und die Vereinigten Staaten. Die Vorschriften des UN?Kaufrechtsabkommens weichen teilweise erheblich vom deutschen Kauf? und Handelsrecht ab. Allerdings können die Parteien die Anwendung des UN?Kaufrechts durch Vereinbarung ausschließen, so daß die nach internationalem Privatrecht anwendbaren jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des Kaufrechts anwendbar bleiben.

    Bei den Verträgen zwischen ausländischen Unternehmen und deutschen Kunden spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine herausragende Rolle. Neben wichtigen Bestimmungen, zum Beispiel über den Eigentumsvorbehalt und die Regulierung von Gewährleistungsansprüchen, enthalten sie vor allem Vereinbarungen über den Gerichtsstand und das anwendbare Recht. Da nach deutschem Recht die Gewährleistungsansprüche in gewissen Grenzen der Parteidisposition unterliegen, werden vielfach auch Gewährleistungsansprüche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen. Jedoch ist gerade beim Ausschluß von Gewährleistungs? und Schadensersatzansprüchen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten (AGBG), das den Kunden auf vielfältige Weise gegen ihn benachteiligende Geschäftsbedingungen schützt. Aus diesen Gründen sollte der ausländische Unternehmer sich intensiv über die Anwendung eigener, die besonderen Bedürfnisse seines Unternehmens berücksichtigende Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Ausgestaltung beraten lassen.

    Für ausländische Hersteller hat weltweit und natürlich auch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Frage an Bedeutung gewonnen, welche Ansprüche Verbraucher von importierten Waren wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produktes geltend machen können (sogenannte Produkthaftung).

    Hier muß unterschieden werden zwischen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen des geschädigten Käufers gegen den Verkäufer (zum Beispiel einen deutschen Groß? oder Einzelhändler) und darüber hinausgehenden, verschuldensunabhängigen Ansprüchen des Käufers oder eines sonstigen Verbrauchers gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produktes.

    Der deutsche Käufer kann gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, den Verkäufer, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (sogenannte Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (sogenannte Minderung) oder Schadensersatz geltend machen.

    Daneben hat sich unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in den letzten Jahren die sogenannte Produkthaftung in den Vordergrund geschoben. Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden (das heißt Personen? und Sachschäden) aus der Benutzung eines fehlerhaften Produktes, die der Verbraucher oder sonstige Personen infolge eines Fehlers des Erzeugnisses erleiden. Die Grundsätze der Produkthaftung sind in erster Linie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt worden. Die „EG?Richtlinie zur Angleichung der Rechts? und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte“ vom 25. Juli 1985 ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Produkthaftungsgesetz umgesetzt worden. Mit diesem Gesetz wird eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung für Fehler eines Produktes eingeführt. Zentraler Begriff des Produkthaftungsgesetzes ist der des Herstellers. Hersteller und damit Haftungsschuldner ist nicht nur derjenige, der das Endprodukt (auch einen Grundstoff oder ein Teilprodukt) hergestellt hat, sondern auch das Handelsunternehmen, das sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (sogenannter Quasi?Hersteller). Zu den Herstellern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gehören außerdem die Importeure, die Produkte aus Drittländern in den Bereich der Europäischen Gemeinschaft einführen. Schließlich haftet wie ein Hersteller der Händler sogenannter „no?name products“, das heißt derjenige Händler, der den Hersteller eines Produktes nicht innerhalb angemessener Zeit benennen kann oder will.

    Diese Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner für sämtliche Körper?, Gesundheits? und Sachschäden. Der Geschädigte muß lediglich beweisen, daß sein Schaden auf einem Fehler des Produktes beruht. Der Hersteller kann sich der Haftung nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen und im übrigen nur dann entziehen, falls er beweisen kann, daß ihn kein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produktes trifft.

    Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes. Danach darf der Hersteller und Importeur von technischen Arbeitsmitteln (das heißt verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen wie Werkzeugen, Arbeitsgeräten etc.) diese nur dann in Verkehr bringen, wenn diese Geräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz? und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit geschützt sind. Der Importeur derartiger Geräte sollte deshalb entsprechende Sicherheitsüberprüfungen durchführen lassen. Für entsprechende Testverfahren können unabhängige Unternehmen, wie zum Beispiel die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) in Anspruch genommen werden. Entsprechen die vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebrachten Geräte nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Arbeitsschutz? und Unfallverhütungsvorschriften, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu DM 50.000,?? verfolgt werden.

    Weiterhin ist in diesem Zusammenhang das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zu beachten, wonach alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie gewissen Schutzanforderungen entsprechen. Insbesondere muß die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt werden, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk? und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten gewährleistet ist. Das Einhalten der Schutzanforderungen wird bei Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen vermutet.

    Seit Neustem ist insbesondere auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu beachten, welches am 22.April 1997 zur Umsetztung von EU-Richtlinien und Beschlüssen erlassen wurde und am 1. August 1997 in Kraft getreten ist. Zweck dieses Gesetzes ist zum einen die Produktsicherheit, zum anderen soll sichergestellt werden, daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen verwendet wird. Sowohl der Hersteller wie der Händler eines Produktes haben danach dafür zu sorgen, daß von dem Produkt keine Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen ausgeht. Verstöße gegen diese Pflicht zur Produktsicherung können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden. Abgesehen davon sind den für die Überwachung der Produktsicherheit zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse zum eigenen Einschreiten eingeräumt worden, angefangen von zeitweisen oder dauerhaften Verboten an Hersteller und Händler, ein nicht ausreichend sicheres Produkt in den Verkehr zu bringen, der Erteilung von Auflagen, sowie auch der behördlichen Warnung bis hin zum behördlichen Rückruf einzelner Produkte.

    Da die Ersatzpflicht der Hersteller vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf, sollten sogenannte Quasi?Hersteller und Importeure neben der Bereitstellung eines ausreichenden Versicherungsschutzes insbesondere durch die Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zum Produzenten oder Zulieferer (zum Beispiel durch entsprechende Einkaufsbedingungen) die Risiken der Produkthaftung besonders berücksichtigen. Es empfiehlt sich eine umfassende rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

    7. Gewerblicher Rechtsschutz

    Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Stockholmer Fassung.

    Für die Erteilung von Patenten nach dem Patentgesetz ist das Deutsche Patentamt, München, zuständig. Auf einen gebührenpflichtigen Antrag hin wird das Erteilungsverfahren eingeleitet, aufgrund dessen das Patent in die Patentrolle eingetragen und im Patentblatt bekannt gemacht wird. Den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt klärt das Patentamt von Amts wegen. Es können nur Erfindungen patentiert werden, die eine neue Lehre zum technischen Handeln darstellen, gewerblich verwertbar sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, die über das normale Maß der Entwicklung hinausgeht, das heißt sogenannte „Erfindungshöhe“ besitzt. Nicht patentfähig sind Erfindungen, deren Verwertung dem Gesetz oder den guten Sitten widersprechen würde. Einen Anspruch auf Erteilung hat grundsätzlich nur der Erfinder, der zuerst anmeldet (Priorität). Ausländer können zu den gleichen Bedingungen ein Patent anmelden, wie deutsche Staatsangehörige. Allerdings müssen Personen, die in der Bundesrepublik weder Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, einen inländischen Patent? oder Rechtsanwalt beauftragen. Bei Zahlung von jährlichen Gebühren dauert der Schutz maximal 20 Jahre, gerechnet vom Tage nach der Anmeldung.

    Ferner besteht neuerdings die Möglichkeit, für die Zeit nach Ablauf des Patents, einen ergänzenden Schutz nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, zu beantragen. Die Möglichkeit zur Erlangung eines solchen ergänzenden Schutzzertifikates besteht zur Zeit jedoch ausschließlich für Arzneimittel. Eine Erweiterung auf andere Patentgegenstände ist sehr unwahrscheinlich.

    Für Lizenzverträge bezüglich patentierter Erfindungen bestehen keine Formvorschriften, abgesehen von kartellrechtlich relevanten Lizenzverträgen, welche der Schriftform bedürfen. Üblicherweise werden jedoch für die Erteilung von Lizenzen patentierter Erfindungen umfangreiche Lizenzverträge abgeschlossen.

    Gegen rechtswidrige Benutzung einer patentierten Erfindung durch Dritte kann der Patentinhaber oder ? bei Bestehen eines ausschließlichen Lizenzvertrages ? der Lizenznehmer vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung klagen. Das Verbietungsrecht beginnt mit der Veröffentlichung der Erteilung des Patentes durch das Patentamt. Bei schuldhafter Patentverletzung hat der Geschädigte neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Schadensersat. Die vorsätzliche Patentverletzung kann mit Geldstrafe und sogar Freiheitsstrafe geahndet werden; dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle für wiederholte vorsätzliche Patentverletzungen.

    Aufgrund des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 können beim Deutschen Patentamt auch internationale Patentanmeldungen eingereicht werden, die die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen in ihnen bestimmten Staaten haben.

    Außerdem können aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens von 1977 beim Europäischen Patentamt, das seinen Sitz ebenfalls in München hat, europäische Patente mit Wirkung für mehrere europäische Staaten eingereicht werden. Diese Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind nicht identisch mit den EU?Staaten. Die Anmeldung eines Patentes beim Europäischen Patentamt in München führt zu einem Bündel von Patenten, das nach der erfolgten Erteilung in einzelne, gleichlautende nationale Patente zerfällt. Die Anmeldung für mehrere Staaten kann zu Gebührenersparnissen führen.

    Nach den Vorschriften des seit dem 01.01.1995 geltenden Markengesetzes, welches das bisherige Warenzeichengesetz ersetzt, können Marken (§ 3), geschäftliche Bezeichnungen (§ 5) und geographische Herkunftsangaben (§§ 126 ff.), deren sich ein Unternehmen zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter bedient, beim Deutschen Patentamt eingetragen werden. Eintragungsfähig sind auch sog. „Kollektivmarken“ , die zur Kennzeichnung von Produkten der Mitglieder eines rechtsfähigen Verbandes und damit als Gütezeichen dienen. Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein (§ 98). Der Anmeldung einer Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt sein, der unter anderem der Zweck des Verbandes zu entnehmen ist.

    Der Markenschutz entsteht nicht erst mit Eintragung, sondern schon durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen als Marke bereits eine sog. „Verkehrsgeltung“ (Bekanntheit) erreicht hat (§ 4 Abs. 2 MarkenG). Die Eintragung gewährt jedoch eine größere Sicherheit gegen Schutzverletzungen und erleichtert etwaige Rechtsstreitigkeiten erheblich. Sie ist daher auch und gerade bei bekannten Marken zu empfehlen. Um in die beim Deutschen Patentamt geführte Zeichenrolle eingetragen werden zu können, muß die Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sein (§§ 8, 9 MarkenG). Die Eintragung ist gebührenpflichtig. Die eingetragene Marke wird vom Deutschen Patentamt veröffentlicht. Durch den Markenschutz erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht zur Benutzung der Marke (§ 14). Der Schutz der Marke dauert 10 Jahre, gerechnet vom Tage nach der Anmeldung, und kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden (§ 47). Um der Überfüllung der Zeichenrolle durch ungenutzte Zeichen entgegenzuwirken, besteht ein Benutzungszwang in der Weise, daß ein 5 Jahre nicht benutztes Zeichen wegen „Verfalls“ auf Antrag gelöscht werden kann (§ 49).

    Wenn die Marke auch außerhalb der Bundesrepublik geschützt werden soll, so kann anstelle einzelner nationaler Eintragungen in verschiedenen Ländern die internationale Registrierung aufgrund des Madrider Abkommens von 1891, das zuletzt auf der Konferenz von Stockholm 1967 abgeändert wurde, vorgenommen werden (§§ 120 ff. MarkenG). Voraussetzung für eine internationale Registrierung sind die Angehörigkeit des Antragstellers zu einem Mitgliedsstaat des Madrider Markenabkommens (MMA) ? also Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Vertretung (Handelsniederlassung) ? und ein eingetragenes Warenzeichen in dem Mitgliedsland des MMA. Die internationale Registrierung bildet ein gemeinsam verwaltetes Bündel nationaler Marken und ist deshalb kostengünstiger als eine entsprechende Zahl nationaler Warenzeichenanmeldungen, weshalb ihr in den Fällen, wo sie möglich ist, der Vorzug zu geben ist. Diese Möglichkeit besteht aber nur für die und in den Ländern, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind.

    Es besteht nunmehr die Möglichkeit, im Rahmen der internationalen Registrierung die IR-Marke auch für weitere Staaten zu bekommen, die nicht Mitglied des Madrider Markenabkommens sind. Dazu wurde ein Ergänzungsprotokoll zum MMA geschaffen und von einer Reihe von Staaten unterzeichnet. Mit Wirkung vom 1. April 1996 ist diese gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen, das Protokoll zum MMA, in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten des Protokolls können jedoch, im Gegensatz zu den Mitgliedsstaaten des Madrider Abkommens, bei der Anmeldung einer Marke zusätzliche individuelle Geführen erheben. Der Vorteil einer gemeinsamen Anmeldung der Marke auch für Mitgliedsstaaten des Protokolls liegt daher im Wesentlichen darin, daß Markenschutz auch für diese Länder durch nur ein Verfahren erlangt werden kann.

    Die Anmeldung erfolgt über das Deutsche Patentamt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf. Die Schutzdauer beträgt in diesem Fall 10 oder 20 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.

    Eine weitere Möglichkeit der internationalen Registrierung besteht für die Europäische Union. Ab dem 01. April 1996 kann ein einheitlicher Markenschutz durch die sogenannte Gemeinschaftsmarke erlangt werden. Eine nationale Basisanmeldung oder Marke ist nicht erforderlich. Der Markenschutz innerhalb der Europäischen Union erstreckt sich - unabhängig von der Mitgliedschaft der MMA - auf alle Länder der Europäischen Union.

    Der Inhaber der Marke hat das alleinige Verfügungsrecht und deshalb auch die Möglichkeit, gegen jeden anderen Benutzer auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen. Außerdem verhängt das Gericht auf Antrag des Geschädigten eine an ihn zu zahlende Buße.

    Nach dem Gebrauchsmustergesetz erhält der Erfinder gewisser technischer Neuerungen an Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen mit nur kleiner Erfindungshöhe für 3 Jahre das Recht zur ausschließlichen Benutzung dieser Neuerung (sogenanntes „kleines Patent“). Dieser Gebrauchsmusterschutz wird durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patentamt erworben. Eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Anmeldungsgegenstandes findet von Amts wegen nicht statt. Die Schutzdauer beträgt 3 Jahre und wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif zunächst um 3 Jahre, sodann um jeweils weitere 2 Jahre bis höchstens 10 Jahre verlängert.

    Das Geschmacksmustergesetz regelt den Schutz für Farb- und Formgestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, das geschmackliche Empfinden des Betrachters anzusprechen. Er gilt für ästhetisch wahrnehmbare Farb- und Formgestaltungen bei Konsumgütern, wie Stoffen, Möbeln, Gläsern etc. Geschmacksmuster werden geschützt durch die Anmeldung zum Musterregister, das beim Deutschen Patentamt geführt wird. Bis zu 50 Muster können in einer Sammelanmeldung eingereicht werden. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und kann mehrfach, insgesamt bis zu 20 Jahre verlängert werden.

    8. Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb

    In einer Wettbewerbswirtschaft hat der Staat für einen funktionsfähigen Wettbewerb zu sorgen. Dabei hat er auch darauf zu achten, daß die Wettbewerbsfähigkeit seitens des Wettbewerbers nicht durch unlautere Verhaltensweisen mißbraucht wird. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält in § 1 die folgende Generalklausel:

    „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“

    Anhand von Einzelfällen haben die ordentlichen Gerichte zu dieser Generalklausel eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die sich auf Fälle wie unwahre Werbung, Preisunterbietung, Preisdiskriminierung, Ausnutzung fremden Rufs, Vertragsbruch, Verletzung von Vertriebsbedingungen und dergleichen bezieht. Die §§ 3 bis 6e UWG enthalten Tatbestände irreführender und unzulässiger Werbung. Die §§ 7 und 8 betreffen Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe. § 12 enthält das Verbot des Gebens und Nehmens sowie des Anbietens, Versprechens und Sich?Versprechen?Lassens von Schmiergeldern gegenüber Firmenangestellten. Die §§ 14 bis 20 betreffen die Anschwärzung, die Benutzung von Firmen, Namen etc. fremder Unternehmen und den Verrat von Geschäfts? und Betriebsgeheimnissen.

    Am 14. September 2000 wurde das UWG an eine EU-Richtlinie angepaßt und ist nunmehr die vergleichende Werbung zulässig, d.h. Werbung, die unmittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung ist heute zulässig, wenn sie nicht irreführend ist und gegen die guten Sitten verstößt.

    Zum UWG treten wettbewerbsrechtliche Nebengesetze, die zur Verhinderung von Auswüchsen im Wettbewerb bestimmte Wettbewerbshandlungen einschränken oder verbieten. Von besonderer Bedeutung sind das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung.

    Nach § 2 des Rabattgesetzes ist ein Barzahlungsnachlaß zulässig; dieser darf jedoch 3 % des Preises der Ware oder Leistung nicht überschreiten. Die §§ 7 bis 9 nennen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit besonderer Mengen? und Sondernachlässe.

    Die Zugabeverordnung verbietet in § 1 Abs. 1 grundsätzlich Zugaben (Waren oder Leistungen) im geschäftlichen Verkehr.

    § 1 Abs. 2 dieser Verordnung läßt eine Reihe für das Wirtschaftsleben wichtige Ausnahmen zu: Reklamegegenstände von geringem Wert und sonstige geringwertige Kleinigkeiten, handelsübliches Zubehör sowie handelsübliche Nebenleistungen und die sogenannten Kundenzeitschriften.

    Der Gesetzgeber wird in Kürze des Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufheben, da beide Vorschriften im Zeitalter des Internet unzeitgemäß geworden sind.

    Gesetzliche Grundlage des Kartellrechts ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990.

    Für Kartelle gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Verbotsprinzip. Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn eine Reihe von gesetzlichen Tatbeständen vorliegt, namentlich bei

  • Konditionenkartellen (§ 2),
  • Rabattkartellen (§ 3),
  • Strukturkrisenkartellen (§ 4),
  • Rationalisierungskartellen (§ 5),
  • Spezialisierungskartellen (§ 5a) sowie
  • bei Kooperationserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (§ 5b).

    Der letztere Gesetzestatbestand ermöglicht Verträge und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge zum Gegenstand haben, wenn dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Beschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen zu fördern.

    Die genannten Kartellverträge und ?beschlüsse bedürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde, die die Verträge in einem gesetzlich geregelten Verfahren in das Kartellregister einträgt (§ 9).

    Das Gesetz sieht weitere Regelungen zum Beispiel für Ausfuhrkartelle und Einfuhrkartelle vor, darüber hinaus Ausnahmebestimmungen für das Kartellverbot, auf die im Rahmen des vorliegenden Handbuches nicht näher eingegangen werden soll. Über alle nach dem Gesetz zulässigen Kartelle übt die Kartellbehörde die Mißbrauchsaufsicht aus (§ 12). Sie ist befugt, Verträge für unwirksam zu erklären oder den Beteiligten aufzugeben, die Verträge zu ändern oder einen festgestellten Mißbrauch zu beseitigen.

    Verträge über Erwerb und Benutzung von Patenten und technischem Know?how sind unwirksam, soweit sie Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die über den Inhalt des gesetzlichen Schutzrechts hinausgehen. Jedoch sind auch solche Verträge unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder erlaubnisfähig (§§ 20, 21).

    Verträge, die einen Vertragsbeteiligten in der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Dritten über Waren und gewerbliche Leistungen beschränken (sogenannte vertikale Preisbindungen) sind nichtig (§ 15). Die Unzulässigkeit vertikaler Preisbindungen gilt beispielsweise auch bei Franchise-Verträgen, weshalb diese stets auf eine Vereinbarkeit mit dem GWB überprüft werden sollten. Auch bei Markenwaren sind seit dem 1. Januar 1974 nur noch unverbindliche Preisempfehlungen zulässig. Lediglich bei Verlagserzeugnissen ist die Preisbindung der zweiten Hand zulässig (§ 16), die jedoch bei mißbräuchlicher Handhabung aufgehoben werden kann (§ 17).

    Entsteht durch Zusammenschluß mehrerer Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung, so kann der Zusammenschluß vom Bundeskartellamt untersagt werden (§§ 22 bis 24a). Ein Zusammenschluß ist dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmen im zurückliegenden Geschäftsjahr insgesamt einen Umsatz von mindestens 500 Mio. DM erzielt haben (§ 23). Ein Zusammenschluß ist ferner anzumelden, wenn eines der beteiligten Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens 2 Mrd. DM hatte oder mindestens zwei der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens 1 Mrd. DM oder mehr hatten (§§ 24a Abs. 1, Satz 2 GWB).

    Kartellbehörde ist je nach Lage des Falles das Bundeskartellamt in Berlin, der Bundesminister für Wirtschaft oder die zuständige oberste Landesbehörde (§ 44). Gerichte in Kartellsachen sind die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.

    Die in Art. 85 und 86 des EWG?Vertrages enthaltenen Verbote wettbewerbsbeschränkender Absprachen und der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen im Gemeinsamen Markt werden von der EWG?Kommission in enger und stetiger Verbindung mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundeskartellamt angewendet; der EWG?Vertrag gilt in der Bundesrepublik als Bundesrecht. Das Bundeskartellamt achtet auch von sich aus im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. Verordnung Nr.17 des EWG?Ministerrates vom 6. Februar 1962) darauf, daß wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Verhaltensweisen, auf die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden ist, den Verboten nach Art. 85, 86 des EWG-Vertrages nicht zuwiderlaufen.
  • 9. Die Ertragsbesteuerung der Unternehmen

    Im Juli 2000 verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat eine Steuerreform, die ab dem 01.01.2001 in Kraft tritt. Die Steuerreform bedeutet vor allem in der Dividendenbesteuerung der juristischen Personen einen echten Systemwechsel und eine bedeutende Steuererleichterung für ausländische Investoren. Die Grundsätze der Steuerreform 2000 werden in den folgenden Ausführungen im einzelnen erörtert. Dabei wurde versucht, vor allem die Entwicklung der Steuersätze, aber auch der gesetzlichen Lage in der zeitlichen Entwicklung nebeneinander zu stellen.

    9.1. Grundsätzlich Regeln zur Besteuerung von unternehmerischen Einkünften

    9.1.1. Personengesellschaften und Einzelunternehmungen

    Wesentliches Kriterium für die Besteuerungshoheit ist, ob in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Besteht eine solche Betriebsstätte, hat die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht für die Unternehmensgewinne. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen existiert als eigentliche Unternehmensteuer nur die Gewerbesteuer. Diese knüpft als Gewerbeertragsteuer, sofern das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, an den Gewinn des Unternehmens an (die Gewerbekapitalsteuer zur Besteuerung der Unternehmenssubstanz ist dagegen ab 01.01.1998 in ganz Deutschland entfallen). Der Gewinnbegriff des Gewerbesteuerrechts ist nicht identisch mit demjenigen des Körperschaftsteuer? beziehungsweise Einkommensteuerrechts. Als Besonderheit bei der Errechnung des Gewerbeertrages ist zu erwähnen, daß bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sämtliche Vergütungen an die Gesellschafter (Gehälter, Zinsen auf Gesellschafterdarlehen etc.) zum Gewinn gehören. Der Steuersatz der Gewerbesteuer kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein, weil die Gemeinden den Gewerbesteuersatz durch sogenannte Hebesätze in einem bestimmten Rahmen festlegen dürfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gewerbesteuer selbst eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, liegt die Gewerbesteuerbelastung zwischen etwa 13 und 20 %; wegen des Steuerfreibetrages in Höhe von 48.000 DM nach § 11 Abs.1 S.3, sowie der Staffelung der Steuersätze über § 11 Abs.2 Nr.1 des Gewerbesteuergesetzes kann er auf den gesamten Gewinn bezogen auch weniger betragen. Der sich nach Abzug der Gewerbesteuer ergebende Gewinn unterliegt beim Einzelunternehmer und beim Gesellschafter der Personengesellschaft der Einkommensteuer (Steuersatz: bis 1998: 0 – 47 %; 1999: 0 – 45%; ab 2000: 0-43 %; stufenweise Minderung bis 2005 auf 42 %).

    Ab 2001 wird die Belastung mit der Gewerbesteuer dadurch abgemildert, daß die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer pauschal angerechnet werden kann. Dies bedeutet noch einmal eine deutliche Reduzierung der gesamten ertragsteuerlichen Belastung.

    9.1.2 Kapitalgesellschaften

    Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften soll beispielhaft an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dargestellt werden. Jede Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik ist als solche unbeschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegt zunächst der bereits erwähnten Gewerbesteuer, wobei allerdings für Kapitalgesellschaften regelmäßig kein Steuerfreibetrag besteht und eine Staffelung der Besteuerung nicht erfolgt (vgl. oben Ziff. 9.1.1.). Zudem unterliegt die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer, die für nicht ausgeschüttete Gewinne seit dem 01.01.1999 40 % (zuvor 45 %), für ausgeschüttete Gewinne 30 % beträgt.

    Bei in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften galt ab 1999 ein Steuersatz von 40 %; bis 1998 betrug der Steuersatz 42 %.

    Ab 2001 wird die Besteuerung grundlegend geändert und stellt sich wie folgt dar:

    Unabhängig von der Ausschüttung des Jahresüberschusses wird dieser mit der Gewerbesteuer und einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 % belastet. Die Gesamtbelastung wird bei ca. 40 % liegen. Da es nicht mehr wie bisher gesetzliche Möglichkeiten für Minderungen oder Erhöhungen der Körperschaftsteuer gibt, entfällt künftig die komplizierte Gliederung des Eigenkapitals.

    Für den Fall der Ausschüttung kommt es zur Anwendung des neu eingeführten sog. „Halbeinkünfteverfahrens“ , das unter Ziff. 9.2.2 dargestellt wird.

    9.1.3. Unterschiede in der Besteuerung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

    Unterschiede bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Vergleich zur Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmen bestehen darin, daß schuldrechtliche, Beziehungen zwischen der GmbH und deren Gesellschaftern steuerlich anerkannt werden. Diese umfassen unter anderem Gehälter und Zinsen aus Gesellschafterdarlehen an die Gesellschafter, die somit steuermindernde Betriebsausgaben darstellen. Eine willkürliche Festsetzung dieser Gesellschaftervergütungen ist jedoch nicht möglich. Im allgemeinen darf der Betrag nicht überschritten werden, der Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, bei vergleichbarer Leistung gewährt würde. Der übersteigende Betrag stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die je nach den Umständen sehr unangenehme steuerliche Folgen zeitigen kann (Steuersatz über 100%). Besonders hoch ist die Steuerbelastung bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Verlustsituation der ausschüttenden Gesellschaft.

    Ein weiterer Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen besteht hinsichtlich der Behandlung von Verlusten. Diese können bei Kapitalgesellschaften nur mit Gewinnen desselben Unternehmens verrechnet werden, während Verluste von Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen sich stets nur bei der Einkommensteuer der Gesellschafter auswirken (vgl. 9.2) und dort auch mit anderen positiven Einkünften im gleichen Jahr verrechnet werden können. Unabhängig von der Unternehmensform, also auch bei Kapitalgesellschaften, können Verluste (bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen: die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können) mit Gewinnen aus den letzten beiden Jahren verrechnet werden, so daß es zu einer nachträglichen Steuerentlastung für diese Jahre kommt; darüber hinaus sind nicht verrechenbare Verluste in Folgejahren abzugsfähig. Ein Verlustrücktrag muß allerdings nicht vorgenommen werden, zur Optimierung der Verlustverteilung können die Verluste auch komplett vorgetragen und in den Folgejahren ausgeglichen werden. Die Höhe der Verlustrückträge ist je nach Veranlagungsjahr unterschiedlich hoch.

    Ab 1999 wurde die Verlustverrechnung mit der sogenannten „Mindestbesteuerung“ sehr stark eingeschränkt. So können Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu DM 100.000 voll mit anderen verrechnet werden. Übersteigende Verluste können nur bis zur Hälfte im Verlustentstehungsjahr angesetzt werden. Bei Ehegatten wird die Berechnung für beide getrennt durchgeführt. Der Betrag von DM 100.000 wird verdoppelt.

    Alle in einem Jahr nicht verrechenbare Verluste werden zum Jahresende mit einem besonderen Bescheid festgesetzt und auf das neue Jahr vorgetragen. Damit wird erreicht, daß die Verluste nicht verloren gehen. Weiterhin ist ab 1999 der Verlustrücktrag auf ein Jahr und DM 2 Mio. und ab 2001 auf DM 1 Mio. beschränkt. Der Rücktrag bleibt aber entgegen der ursprünglichen Planung des Gesetzgebers erhalten. Es handelt sich um eine sehr komplizierte neue Regelung, die in der Praxis sowohl auf der Seite des Steuerpflichtigen und seines Beraters als auch bei der Finanzverwaltung große Probleme aufwerfen kann.

    Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als einem Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), der über ein negatives Kapitalkonto verfügt, der uneingeschränkte Verlustausgleich verwehrt wird; er kann Verluste aus seiner Stellung als Kommanditist auch nur in Höhe seiner Haftung als Kommanditist bei seiner Einkommensteuererklärung verrechnen.

    9.1.4. Mischformen

    An dieser Stelle ist vor allem die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu erwähnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland unter Inländern bis zur letzten GmbH ? Rechtsreform vor allem aus haftungsrechtlichen Gründen großer Beliebtheit erfreute.

    Wie vorstehend bereits dargestellt (vergleiche Ziffer 2.3.), handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich und voll haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ist. Die Kommanditisten haften ihrerseits ebenfalls nur mit dem eingesetzten Kapital. Die für Ausländer bedeutsame Besonderheit besteht darin, daß die Besteuerung der KG dieser Mischform im allgemeinen nach den Regeln für die Personengesellschaft erfolgt, die Besteuerung der Komplementär ?GmbH im allgemeinen nach den bereits erläuterten Regeln für die Kapitalgesellschaften. Auf die sich daraus ergebenden Vorteile soll unten noch näher eingegangen werden.

    9.1.5. Schema

    Über die Besteuerung der Unternehmen ist als Anlage zur Vereinfachung des Überblicks ein Schema beigefügt.

    9.1.6. Gesellschafterfremdfinanzierung

    Für den Fall, daß einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum Stammkapital ungewöhnlich hohe Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden, wird das von ihrem Anteilseigner gewährte Fremdkapital als sogenanntes verdecktes Nennkapital angesehen. Auf dieses Kapital gezahlte Zinsen sind nicht mehr von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes gilt nur für ausländische Anteilseigner. Die ausländischen Gesellschafter partizipieren bei Dividenden nicht am Anrechnungsverfahren. Die Körperschaftsteuer wird zur deshalb zur endgültigen Belastung So soll verhindern werden, daß die Gesellschafter steuerlich privilegiertes Fremdkapital in Form von Darlehen gewähren und nicht Eigenkapital.

    9.1.7. Arm's-length-Klausel

    Es ist grundsätzlich darauf zu achten, daß bei Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen der deutschen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern oder nahestehenden Personen Vereinbarungen getroffen werden, die unter fremden Dritten ebenfalls getroffen worden wären. Werden beispielsweise zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft Preise vereinbart, die im Geschäftsverkehr mit Dritten nicht als üblich anzusehen wären, wird eine entsprechende Berichtigung des Ergebnisses der Tochtergesellschaft vorzunehmen sein. Die deutsche Finanzverwaltung achtet im Rahmen von Betriebsprüfungen besonders auf die Angemessenheit von solchen Vereinbarungen zwischen Mutter? und Tochtergesellschaften.

    9.2. Die Besteuerung von Gewinnen bei den Gesellschaftern

    9.2.1. Gewinne aus Personengesellschaften und Einzelunternehmen

    Die Gewinne aus Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegen direkt bei den Gesellschaftern der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gewinne an die Gesellschafter verteilt werden oder im Unternehmen verbleiben. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, so bestimmt sich die Steuer nach der progressiv gestaffelten Einkommensteuertabelle. Der höchste Steuersatz beträgt derzeit 51 % bei einem zu versteuernden Einkommen von DM 120.000,-- bei Ledigen und DM 240.000,-- bei Verheirateten.

    Für gewerbliche Einkünfte wurde der Spitzensatz der Einkommensteuer mit Wirkung zum 01.01.1994 auf 47 % und 1999 auf 45 % gesenkt, er betrug ab 2000 nur noch 43 %. Ab dem Jahr 2001 entfällt eine Steuersatzreduzierung für gewerbliche Einkünfte und dafür wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer pauschal angerechnet. Die Spitzensteuersätze für die Einkommensteuer werden bis 2005 auf 42 % abgesenkt. Für den Fall eines mittleren Gewerbesteuerhebesatzes entfällt die Gewerbesteuer völlig. Sind die Gesellschafter nicht im Inland wohnhaft, so sind sie beschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird dann im Wege des Steuerabzugsverfahrens erhoben, wobei ein Mindeststeuersatz von 25 % gilt. Der höchste Steuersatz von 51 % wird bei DM 120.000,?? erreicht. Bei Personengesellschaften ist es aus diesem Grunde günstig, möglichst viele Beteiligte zu haben, um die gesamte Steuerlast so niedrig wie möglich zu halten. Für beschränkt Steuerpflichtige besteht auch die Möglichkeit der Verlustverrechnung, sofern die Verluste im wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.

    Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und/oder Geschäftsführung außerhalb der Bundesrepublik, so ist diese ebenfalls beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Gesellschafter einer Personengesellschaft z. B. einer OHG oder GmbH & Co. KG (siehe Ziffer 9.1.3.) mit einer Betriebsstätte in der Bundesrepublik ist oder diese als unselbständiges Gebilde allein betreibt.

    Auf den sich gemäß oben genannten Prozentsätzen ergebenden Einkommensteuerbetrag wird zur Finanzierung der deutschen Einheit derzeit außerdem ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.

    Die Verlustverrechnung erfolgt wie bei natürlichen Personen.

    9.2.2. Gewinne aus Kapitalgesellschaften

    9.2.2.1. Gesellschafter sind natürliche Personen

    Seit dem 01.01.1999 unterlagen Gewinne in der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer von 40 %. Soweit die Gewinne ausgeschüttet werden, verminderte sich die Körperschaftsteuer auf 30 %. Dieser ausgeschüttete Gewinn unterlag beim Anteilseigner der Einkommensteuer, und zwar einschließlich der von der Kapitalgesellschaft bezahlten Körperschaftsteuer.

    Die von der Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer wurde wie eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet. Bei Personen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, war vor der Barausschüttung noch 25 % Kapitalertragsteuer abzuziehen, die ebenfalls auf die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet wird. Auf diese Weise war sichergestellt, daß ausgeschüttete Gewinne stets mit dem persönlichen Steuersatz des deutschen Anteilseigners belastet sind.

    Wenn die Gewinnausschüttung nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt, (also bei Ausländern) war die Körperschaftsteuer nicht anrechenbar.

    Ab dem Jahr 2001 gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft wird eine Körperschaftsteuer von 25 % erhoben, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Der verbleibende Betrag kann an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Dabei wird die Hälfte des Betrages der individuellen Einkommensteuer unterworfen. Die andere Hälfte bleibt steuerfrei. Dieses Procedere bedeutet für Steuerpflichtige mit hohem persönlichen Steuersatz eine Steuerentlastung und eine Belastung für den sogenannten „Kleinaktionär“ der Publikumsgesellschaft. Ein weiterer Nachteil dieses Halbeinkünfteverfahrens ist, daß Dividenden die aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen im Rahmen des Vollanrechnungsverfahren steuerfrei vereinnahmt werden, durch das Halbeinkünfteverfahren auf jeden Fall mit 25 % Körperschaftssteuer belastet sind.

    Vor allem für die Frage des Übergangs vom bisherigen Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bleiben die Verwaltungsanweisungen abzuwarten.

    Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens werden inländische und ausländische Steuerpflichtige gleichgestellt, was bisher nicht der Fall war.

    9.2.2.2 Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft

    Ist Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft eine inländische Kapitalgesellschaft, so unterliegt der steuerpflichtige Gewinn der Körperschaftssteuer mit derzeit 40 %. Im Falle der Ausschüttung an die deutsche Muttergesellschaft, verringert sich die Körperschaftsteuer auf 30 %, wobei allerdings vom Ausschüttungsbetrag 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Kapitalertragsteuer ist bei der Muttergesellschaft als Steuervorauszahlung anzurechnen.

    Wenn Gesellschafter an einer deutschen Kapitalgesellschaft eine ausländische Kapitalgesellschaft, - zum Beispiel eine Aktiengesellschaft - ist, sind mehrere Alternativen denkbar: Nach der Mutter – Tochter - Richtlinie innerhalb des europäischen Binnenmarktes können bei einem Beteiligungsbesitz von mehr als 25 % und mindestens einem Jahr Dividenden ohne Kapitalertragsteuer ausgeschüttet werden. In allen anderen Fällen kommen die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zum Tragen. Nach dem OECD - Musterabkommen ist bei einer Beteiligung von mehr als 25 % maximal eine Kapitalertragsteuer von 5 % zulässig. Bei einer geringeren Beteiligung eine solche von 15 %. In der Regel haben sich die Abkommen mit den Staaten an das Musterabkommen angeglichen. Besteht zwischen den Ländern keine Vereinbarung, gelten die innerstaatlichen Regelungen, d. h. es wird eine Steuer von 25 % einbehalten.

    Der Verlustrücktrag ist bei Kapitalgesellschaften nur insoweit möglich, als die Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Auch hier kam es ab 1999 zu einer Begrenzung, daß der Rücktrag nur auf ein Jahr und DM zwei Mio. und ab 2001 auf DM eine Mio. möglich ist.

    9.3. Solidaritätszuschlag

    Zur Finanzierung der deutschen Einheit wird auf die festgesetzte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben.

    9.4. Vermögensbesteuerung

    Die Vermögensbesteuerung ist mit Wirkung ab dem 01.01.1997 entfallen.

    9.5. Entscheidungshilfen für die Rechtsformwahl unter steuerlichen Gesichtspunkten

    9.5.1. Personengesellschaft

    Sind die Gesellschafter natürliche Personen, so sprechen folgende Punkte für die Rechtsform der Personengesellschaft (OHG, KG oder GmbH & Co KG):
    1. Bei Beteiligung mehrerer Personen wird der Gewinn auf mehrere Gesellschafter verteilt. Die Einkommensteuer wird dadurch entsprechend niedrig.
    2. Wenn in den Anfangsjahren Verluste erwartet werden und die Gesellschafter andere positive Einkünfte in der Bundesrepublik erzielen, ist in diesem Falle eine sofortige Verlustverrechnung möglich. Hier verweisen wir aber auf Punkt 9.1.3. bezüglich der Beschränkungen ab 1999. Diese Begrenzungen reduzieren in der Zukunft die Vorteile einer Personengesellschaft.
    3. Erzielte Gewinne sollen zur Unternehmensfinanzierung angesammelt werden. In diesem Falle wurden die Gewinne bei der Personengesellschaft zum persönlichen Steuersatz des Anteilseigners, höchstens 45 % versteuert, während bei einer Kapitalgesellschaft stets der Körperschaftsteuersatz von 40 % zur Anwendung kam. Ab 2001 reduzieren sich die Steuersätze aller Unternehmensformen deutlich. Weiterhin kommt in Zukunft das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen. Es wird daher für eine Analyse der Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion immer wichtiger, den konkreten Einzelfall durchzurechnen.
    4. Der Verlustrücktrag ist ein Jahr möglich.
    5. Bei der Gewerbesteuer höherer Steuerfreibetrag sowie gestaffelte Steuersätze.

    Bei der Wahl der Rechtsform sollte man auch berücksichtigen, daß es aber bei Kapitalgesellschaften Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die zu einer Minderung der Gewerbesteuerbelastung führen.

    9.5.2. Kapitalgesellschaft

    Für die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sprechen folgende Gründe:
    1. Gehaltszahlungen an Gesellschafter sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleiches gilt für eventuelle Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen. Dies mindert die Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft.
    2. Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter lassen sich steuerrechtlich wirksam leichter vereinbaren.
    3. Der Haftungsgesichtspunkt spielt ebenfalls eine nicht unerhebliche Rolle bei Entscheidung zugunsten einer Kapitalgesellschaft.
    4. Ein wichtiger Punkt in der Zukunft wird ab 2002 sein, daß Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft befinden, steuerfrei veräußert werden können. Dies kann eine Rolle bei den immer bedeutender werdenden Nachfolgeregelungen im unternehmerischen Bereich spielen. Hier sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten.
    5. Bezüglich Ziff. 4 sei noch darauf verwiesen, daß es zukünftig vorteilhaft sein kann, die Vermögensverwaltung auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft abzuwickeln.

    9.6. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

    9.6.1. Umsatzsteuerabzugsverfahren

    In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen Lieferungen oder sonstigen Leistungen in der Regel der Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht gesetzliche Befreiungen vorgesehen sind. Der Steuer- satz beträgt je nach der Lieferung oder sonstigen Leistung 7 % bzw. 16 %.

    Bewirkt ein nicht in der Bundesrepublik ansässiger Unternehmer in Deutschland Werklieferungen oder sonstige Leistungen, so muß der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, die Steuer einbehalten und darf nur das Nettoentgelt an den leistenden Unternehmer abführen. Die Steuer hat der Leistungsempfänger an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.

    Als wichtigste Ausnahme zu dieser Bestimmung gilt die sogenannte Nullregelung. Wenn der leistende Unternehmer auf der Rechnung keine Steuer ausweist, hat der Leistungsempfänger demzufolge keinen Vorsteuerabzug. Ist der Leistungsempfänger nun in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt, würde die Einbehaltung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer und die Steuerschuld von per Saldo DM 0,-- ergeben. In solchen Fällen kann der Leistungsempfänger den vollen Betrag an den Leistenden auszahlen.

    Die dem Unternehmer oder Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als sogenannte Vorsteuer mit der eventuellen Umsatzsteuerschuld (Mehrwertsteuerschuld) zu saldieren. Ergibt sich ein Guthaben gegenüber dem jeweils zuständigen deutschen Finanzamt, so entsteht ein Rückforderungsanspruch.

    9.6.2. Vorsteuervergütungsverfahren

    Solange ein nicht in der Bundesrepublik ansässiger Unternehmer keine Umsätze ausführt, die dem normalen Besteuerungsverfahren unterworfen sind, kann er bezahlte deutsche Umsatzsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

    9.6.3. Umsatzsteuerliche Organschaft

    Stehen deutsche Unternehmen in einem finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis untereinander, so ist für den gesamten Unternehmensverbund und zwar vom wirtschaftlich bedeutendsten Teil, dem sog. „Organträger“, nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Somit entfällt im Unternehmensverbund sowohl das Mehrwertsteuerabzugsverfahren als auch das Vorsteuervergütungsverfahren. Dies ist in der Regel von der Abwicklung her vorteilhaft, da bei Vorsteuerüberschüssen die Erstattung schneller erfolgt.

    9.7. Die Besteuerung der Geschäftsführer, ebenso Prokuristen und Mitarbeiter

    Die folgenden Ausführungen gelten für Geschäftsführer
     

  • von Kapitalgesellschaften in der Bundesrepublik;
  • von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Bundesrepublik, wenn die Geschäftsführer nicht zugleich Inhaber oder Mitinhaber sind.

    Da sie allgemein die Besteuerung natürlicher Personen betreffen, gelten sie gleichermaßen z.B. für Prokuristen, Mitarbeiter etc.

    9.7.1. Wohnsitz in Deutschland

    Hat der Geschäftsführer seinen Wohnsitz ausschließlich in Deutschland, unterliegt er der unbeschränkten Steuerpflicht. Zur Anwendung kommt das Lohnsteuerabzugsverfahren.

    Der Geschäftsführer als natürliche Person unterliegt mit seinen Einkünften, die keine gewerblichen Einkünfte sind, der ungekürzten Tarifbelastung. In 1999 betrug diese maximal 53 % und wird ab 2000 auf maximal 51 % reduziert. Der Eingangssteuersatz beträgt zur Zeit 22,9 %. Die maximale Grenzbelastung beginnt bei alleinstehenden Personen bei einem zu versteuernden Einkommen von DM 120.000 und verdoppelt sich bei Ehegatten auf DM 240.000,00.

    9.7.2. Wohnsitz im Ausland

    Hat der Geschäftsführer seinen ausschließlichen Wohnsitz im Ausland, so wechselt die Besteuerungshoheit für die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in die Bundesrepublik, wenn die Arbeit hier ausgeübt wird. Nach der deutschen Rechtsauffassung wird die Geschäftsführung einer GmbH stets an deren Sitz ausgeübt. Die Bundesrepublik hat auch dann die Besteuerungshoheit, wenn eine der drei folgenden Bedingungen gegeben ist:
     
  • der Geschäftsführer hält sich länger als 183 Tage im Jahr in der Bundesrepublik auf;
  • die Entlohnung der Geschäftsführertätigkeit erfolgt vom deutschen Unternehmen;
  • die Entlohnung der Geschäftsführertätigkeit erfolgt zu Lasten des deutschen Unternehmens.

    Hat der Geschäftsführer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, ist er beschränkt steuerpflichtig, die Steuer wird im Abzugsverfahren erhoben. Für beschränkt Steuerpflichtige ist das Besteuerungsverfahren mit dem Lohnsteuerabzug abgeschlossen, d. h. es sind anschließend keine Erstattungsverfahren mehr möglich. Ausnahmen regeln gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen.

    Die Kritik des Europäischen Gerichtshofs an der deutschen Gesetzgebung kann in der Zukunft zu einer Gleichstellung der Besteuerung von In- und Ausländern - mindestens für den Bereich der EU - führen.

    9.7.3. Wohnsitz in beiden Staaten

    Hat ein Geschäftsführer in beiden Staaten einen Wohnsitz, so ist er in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Die Zuordnung der gesamten Steuerquellen richtet sich danach, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, d. h., zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

    9.8. Doppelbesteuerungsabkommen und das deutsche Außensteuergesetz

    Bei internationalen Aktivitäten stellt sich die Frage, ob man diese im Ausland mit einer eigenen Rechtsperson, zum Beispiel einer GmbH, oder mit einer Betriebsstätte betreiben soll.

    Hat man sich zur Errichtung einer eigenen Rechtsperson im Ausland entschlossen, so bestehen vielfache Gestaltungsmöglichkeiten, die aber in einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen einerseits und im deutschen Außensteuergesetz andererseits ihre Begrenzung finden.

    So dürfen nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen verbundenen Unternehmen nur solche Bedingungen vereinbart werden, die zwischen fremden Unternehmen vereinbart würden. Ansonsten kommt es zu Gewinnkorrekturen, die unter gewissen Umständen zu steuerlichen Doppelbelastungen führen können. § 1 des deutschen Außensteuerrechts ermöglicht Korrekturen bei sämtlichen Einkünften, welche in dem Maße gemindert werden, als mit nahestehenden Personen im Ausland Bedingungen vereinbart wurden, die mit dritten Personen nicht vereinbart worden wären. Insbesondere Verrechnungspreise müssen in der Höhe festgelegt werden, wie sie unter fremden Dritten vereinbart würden. Dieser allgemeine Grundsatz bereitet oft Schwierigkeiten, sei es, daß vergleichbare Produkte fehlen, sei es, daß die Aufteilung der Unternehmensfunktion bei verbundenen Unternehmen anders ist als unter fremden Dritten üblich.

    Im allgemeinen kann gesagt werden, daß bei der Festsetzung der Verrechnungspreise Spielräume bestehen, wie sie sich aus der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr oder aus der Marktsituation ergeben. Die hauptsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei international verbundenen Unternehmen bestehen zum einen in der Aufteilung der Unternehmensfunktion, zum anderen in der Ergebnisbeeinflussung im Rahmen des allgemeinen Preisspielraumes.

    9.9. Besteuerung von Personen aus der Europäischen Gemeinschaft

    Ab 1996 hat sich bei der steuerlichen Behandlung von Personen aus Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft, die in der Bundesrepublik Einkünfte erzielen, einiges verändert.

    So können diese Personen beantragen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden wenn sie nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Einkünfte im Ausland erwirtschaften. Der Vorteil kann darin liegen, daß die hohe deutsche Steuerlast aufgrund von allen Abzugsbeträgen die es gibt, reduziert werden kann.

    9.10 „Stock options“ als neue Form der Entlohnung leitender Angestellter

    In Deutschland wird in letzter Zeit die Entlohnung von Führungspersonal mit sogenannten „stock options“ immer beliebter. Vor allem in den USA ist dies schon seit vielen Jahren eine gängige Form der Gehaltszahlung. Unter „stock options“ versteht man das Recht, die als Teil des Gehaltes gewährte Option auf Bezug von Aktien des Unternehmens in Aktien umzutauschen und auch später zu veräußern. In der Regel werden für diese Optionen und später für die Aktien feste Haltefristen vereinbart. Eine solche Entlohnung wird als Mittel der Mitarbeitermotivation gesehen, da die Angestellten in Form von Dividenden und Kursentwicklungen an dem Erfolg ihrer eigenen Arbeit profitieren.

    Die Finanzverwaltung befaßt sich deshalb in jüngster Zeit mit der Besteuerung dieser Formen der Entlohnung.

    Es ergeben sich derzeit theoretisch drei Zeitpunkte der Besteuerung:
    1. wenn der Arbeitnehmer die Optionen erhält,
    2. wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und diese in Anteile ( in der Regel Aktien) tauscht,
    3. wenn der Arbeitnehmer die Aktien verkauft.

    Die Finanzverwaltung stellt sich derzeit auf den Standpunkt, die Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechtes durchzuführen. In den angelsächsischen Ländern werden in der Regel erst mit dem Verkauf der Aktien Steuern erhoben, da erst zu diesem Zeitpunkt ein echter Geldzufluß erfolgt.

    Auch in Deutschland wäre eine derartige Regelung als Anreiz zu begrüßen. Die „stock options“ sind als eine moderne Form der Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivvermögen zu sehen.

    9.11

    Die vorangegangenen Ausführungen haben gezeigt, daß die Besteuerung in Deutschland einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe der Unternehmensgewinne ausübt. Dabei ist das deutsche Steuerrecht heute so kompliziert geworden, daß sich für jeden Inländer, insbesondere jedoch für jeden nicht mit dem deutschen Steuerrecht vertrauten Ausländer die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters empfiehlt.

  • 10. Nationaler und internationaler Kapitalverkehr

    10.1. Rechtsvorschriften bei Kapitalverkehr mit dem Ausland

    Rechtsgrundlage für den Kapitalverkehr mit dem Ausland sind - bis zum Beginn der Europäischen Währungsunion - vor allem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die Verordnung zur Durchführung des AWG (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) in der jeweils geltenden Fassung.

    Nach §§ 5 bis 7 AWG haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten für den Kapitalverkehr, insbesondere, um die Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu ermöglichen, um schädigende Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten abzuwehren und zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen des Landes. Darüber hinaus enthalten die §§ 22 und 23 AWG besondere Einschränkungsmöglichkeiten, die den Kapitalverkehr betreffen. Nach diesen Vorschriften stehen dem Export von Kapital aus der Bundesrepublik grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Zur Absicherung ihrer Währungs- und Konjunkturpolitik und zur Abwehr spekulativer Kapitalzuflüsse aus dem Ausland hat die Bundesrepublik in der Vergangenheit zeitweise - wie die meisten Industrieländer - gewisse Kapitaleinfuhren vorübergehend eingeschränkt (zum Beispiel Kreditaufnahmen von Inländern im Ausland, Wertpapiererwerb durch Ausländer etc.). Derartige Maßnahmen waren jedoch bisher stets nur von vorübergehender Dauer. Außerdem gelten für den Kapitalverkehr zwischen Ländern der Europäischen Gemeinschaft besondere Erleichterungen.

    Diese liberale Politik hat einen lebhaften Kapitalverkehr in beiden Richtungen begünstigt, und die Direktinvestitionen des Auslandes in der Bundesrepublik liegen heute auf einem hohen Niveau. Beschränkungen bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Joint Ventures), wie sie im Ausland häufig bestehen, sind in der Bundesrepublik unbekannt.

    10.2. Meldevorschriften für ausländischen Kapitalverkehr

    Zu beachten sind hier die Meldevorschriften der Deutschen Bundesbank nach § 26 AWG in Verbindung mit der AWV. Danach sind, ab einer gewissen Größenordnung, der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet, sowie Zahlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten der Bundesbank zu melden. Sinn und Zweck dieser Meldepflicht ist dabei nicht die Kontrolle des einzelnen Unternehmens, sondern Information der zuständigen Stellen über die Verhältnisse im Außenwirtschaftsverkehr im allgemeinen. Über den Inhalt der Meldebestimmungen im einzelnen, sollte eine fachkundige Bankberatung erfolgen.

    10.3. Überwachungsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

    Eine weitere Kontrolle, sowohl des ausländischen als auch des inländischen Kapitalverkehrs, erfolgt durch das Ende 1993 in Kraft getretene Geldwäschegesetz.

    Danach muß bei der Annahme und Abgabe von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen bei Kredit- und Finanzinstituten ab einem Betrag von 30.000,- DM die Identität des Kunden festgestellt und der Vorgang von dem betreffenden Institut aufgezeichnet werden.

    Darüber hinaus haben auch sonstige Gewerbetreibende und Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten, sowie Spielbanken, bei der Annahme von Bargeld im Wert von 30.000,- DM und mehr, zuvor denjenigen zu identifizieren, der gegenüber ihnen auftritt.

    11. Die Europäische Währungsunion

    11.1. Grundlagen der Europäischen Währungsunion

    Im Dezember 1991 vereinbarte der Europäische Rat der Staats-und Regierungschefs in Maastricht den Vertrag über die „Europäische Union“. Ziel des Vertrages auf längere Sicht ist ein wirtschaftlich und politisch einheitliches Europa unter anderem auch mit einer gemeinsamen Währung (EURO) aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Mit der Madrider Vereinbarung der EU-Staats-und Regierungschefs vom Dezember 1996 wurde der geplante Beginn der Währungsunion bestätigt. Die Europäische Währungsunion hat inzwischen am 01. Januar 1999 begonnen. Mit dem Startbeginn der Währungsunion ging die Währungssouveränität der Teilnehmerstaaten auf die Europäische Union über und die Umrechnungskurse der nationalen Währungen wie der DM wurden im Verhältnis zum EURO unwiderruflich festgelegt: 1 EURO = DM 1,95583. In der Übergangsphase vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 kann im Rechtsverkehr der EURO bereits als Buchgeld verwendet werden. Die ersten EURO-Banknoten und -münzen (unterteilt in 100 Cent) sollen spätestens zum 01.01.2002 ausgegeben werden, bis spätestens zum 30.06.2002 soll der EURO alleiniges Zahlungsmittel sein, und die nationalen Banknoten und -münzen abgeschafft werden.

    11.2. Währungsumstellung und Vertragsgestaltung

    11.2.1.Vertragskontinuität

    Die Europäische Währungsunion ist keine Währungsreform, sondern eine reine Währungsumstellung: Alle DM-Beträge werden einheitlich zum festgelegten Umrechnungskurs umgestellt, so daß die Wertrelationen erhalten bleiben. Die Geldwertstabilität soll durch die strengen Konvergenzkriterien gesichert werden, die von den Teilnehmerstaaten der Währungsunion erfüllt werden müssen. Da sich mit der Umstellung von DM auf EURO also im wesentlichen nur der Name der Währung ändern soll, bleibt die Vertragskontinuität für in DM abgeschlossene Verträge bei der Umstellung auf EURO grundsätzlich gewahrt. Dennoch kann es je nach wirtschaftlicher und politischer Entwicklung der Europäischen Union - insbesondere dann, wenn die Stabilitätskriterien zum Beitritt zur Währungsunion nicht eingehalten werden- letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der EURO im Verhältnis zur DM weniger wert sein wird. Daraus könnten sich Probleme für das Fortbestehen von Verträgen ergeben, die in DM-Beträgen geschlossen wurden und später in EURO bezahlt werden sollen.

    Dies gilt insbesondere für Verträge mit Auslandsberührung. Vertragspartner ausländischer Staaten, welche die Europäische Währungsunion nicht anerkannt haben, könnten sich auf den Standpunkt stellen, daß eine Erfüllung von in DM-Beträgen geschlossenen Verträgen in EURO nicht möglich ist, die Verträge unwirksam oder kündbar sind oder eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist.

    Bei Verträgen innerhalb Deutschlands, zwischen Teilnehmerstaaten der Währungsunion und mit Vertragspartnern aus denjenigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche noch nicht an der Währungsunion teilnehmen, dürften weniger Probleme bei der Umstellung der nationalen Währungen auf den EURO zu erwarten sein, da diese Staaten die Währungsumstellung mit dem Vertrag von Maastricht und dem Madrider Abkommen anerkannt haben. Aber auch hier kann die Umstellung auf den EURO in Einzelfällen zu Vertragsungerechtigkeiten führen, welche dann eine Vertragsunwirksamkeit, Beendigung oder Anpassung denkbar werden lassen.

    Schon abgeschlossene Altverträge sollten daher auf die Auswirkungen des EURO hin überprüft werden, beim Abschluß von Neuverträgen sollte die Aufnahme spezieller EURO-Klauseln überdacht werden. In Betracht kommen hier Kontinuitätsklauseln, Kündigungsklauseln und Anpassungsklauseln. Der Unternehmer sollte sich im Einzelfall beraten lassen, welche Klauseln seinen Bedürfnissen gerecht werden; beispielhaft mag folgende Klausel dienen:
    (1) Den Vertragspartnern ist bekannt, daß die Einführung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und damit die Umstellung der nationalen Währungen der Teilnehmerstaaten auf den EURO am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
    (2) Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend den Verordnungen der Europäischen Union zur Einführung des EURO, den Verordnungen der Europäischen Zentralbank und den nationalen deutschen Gesetzen zu erfüllen.
    (3) Die Vertragsparteien führen den Vertrag auch nach Beginn der Europäischen Währungsunion wie vereinbart durch. Die Umstellung der nationalen Währungen auf den EURO führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages und gibt kein Recht zur Kündigung, Vertragsanpassung oder Leistungsverweigerung. Dies gilt auch dann, wenn sich infolge der Währungsumstellung der Außenwert der Währung oder das Zinsniveau ändern sollte.
    (4) Sollten legislative oder administrative Maßnahmen der Europäischen Union oder nationaler Regierungen bei der Verwirklichung der Währungsunion dennoch dazu führen, daß die Vertragsdurchführung unmöglich oder der Vertragsinhalt interpretationsbedürftig wird oder die Vertragsdurchführung für eine der Vertragsparteien zu einem unvorhergesehenen und unzumutbaren Aufwand führt, so verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Neuregelung des Vertrages, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages und der unmöglichen oder interpretationsbedürftigen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

    Ab Beginn der Währungsunion und dem Übergang der geldpolitischen Verantwortung auf die Europäische Zentralbank kommt auch die Aufnahme von Wertsicherungsklauseln in die Verträge in Betracht, denn das Genehmigungserfordernis des § 3 WährG entfällt.

    11.2.2. Zinsen

    Mit Übergang der geldpolitischen Verantwortung auf die Europäische Zentralbank entfällt insbesondere auch der Bundesbankdiskontsatz als Referenzzinssatz. Hier schafft das Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) Abhilfe. Zwischen folgenden Zeitabschnitten muß unterschieden werden: Zinsen, die für die Zeit vor dem 01.01.1999 geltend gemacht werden, richten sich gem. § 2 DÜG nach dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ab dem 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 tritt gem. § 1 Abs. 1 DÜG anstelle des Bundesbankdiskontsatzes der Basiszinssatz. Basiszinssatz ist der am 31.12.1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Er verändert sich mit Beginn des 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres, erstmals geschah dies zum 1. Mai 1999. Die Veränderung richtet sich nach einem Zinssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Der Referenzzinssatz für die Zeit nach dem 31.12.2001 steht noch nicht fest. Der Gesetzgeber will erst aufgrund der mit den Instrumenten des ESZB gesammelten Erfahrungen eine endgültige Regelung treffen. Der Unternehmer sollte diese Problematik schon beim Vertragsschluß beachten und mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes entsprechende Klauseln zur Bestimmung des geeigneten Referenzzinssatzes in den Vertrag aufnehmen.

    11.2.3. Die Umrechnung nationaler Währungen in EURO

    Der Umrechnungskurs nationaler Währungen in EURO wurde mit Beginn der Währungsunion in sechs signifikante Stellen festgelegt: 1 EURO = 1.95583 DM. Problematisch im Zusammenhang mit der Umrechnung nationaler Währungen in EURO sind insbesondere mögliche Rundungsverluste, die sich je nach festgelegtem Umrechnungskurs ergeben können.

    Um derartige Ab-oder Aufrundungsverluste zu vermeiden, sollten daher entsprechende Umrechnungsklauseln in Neuverträge aufgenommen werden, die eine Aufrundung der Umrechnungsergebnisse sicherstellen.

    11.2.4. Zeitpunkt der Erfüllung in EURO

    Ebenfalls vertraglich geregelt werden sollte der Zeitpunkt der Umstellung auf den EURO. In der Übergangsphase ab Beginn der Währungsunion am 01.01.1999 bis zur erstmalig geplanten Ausgabe von EURO-Banknoten und -Münzen am 31.12.2001 kann bei Buchgeld schon in EURO gezahlt werden, wenn dies der Vertrag zwischen den Unternehmern erlaubt. Der Unternehmer sollte sich also überlegen, ab welchem Zeitpunkt die Zahlung in EURO für ihn günstiger ist, möglicherweise deshalb, weil er oder seine anderen Kunden ihr Buchhaltungssystem schon auf den EURO umstellen wollen. Insbesondere für längerfristige Verträge empfiehlt sich die Verwendung einer Umstellungsklausel, die diesen Zeitpunkt vertraglich regelt.

    12. Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Waren

    12.1. Rechtsvorschriften bei der Ein- und Ausfuhr

    Die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachtet werden müssen, sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung AWV) sowie die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz), die Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) in Verbindung mit den jeweiligen Länderlisten (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, der Zollkodex, die Durchführungsverordnung zum Zollkodex, das Zollverwaltungsgesetz und die Durchführungsverordnung zum Zollverwaltungsgesetz (Zollverordnung), sowie der Integrierte Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung. Wegen des erheblichen Umfanges der jeweiligen Rechtsvorschriften würde eine ausführliche Erläuterung den Rahmen des vorliegenden Handbuches sprengen. Ist die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik Deutschland geplant, muß jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob und welche Einfuhrvorschriften zu beachten sind, daneben handelsvertragliche Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen sowie Verordnungen über Marktordnungswaren der Europäischen Union.

    Bei der Ein- und Ausfuhr wird zwischen genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen Waren unterschieden. Für Marktordnungswaren gemäß Verordnung der Europäischen Union können auch Einfuhrlizenzen vorgeschrieben werden. Für Waren, die dem Branntweinmonopol unterliegen, sind besondere Vorschriften zu beachten.

    Die Einfuhr von Industrieerzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland ist nahezu vollständig liberalisiert und der Importeur braucht weder eine Einfuhrgenehmigung noch eine Einfuhrerklärung. Ohne Einfuhrgenehmigung und auch ohne Einfuhrerklärung dürfen nach Maßgabe der Einfuhrliste gebietsansässige, das heißt natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik, Waren einführen. Es handelt sich hierbei um Waren aus allen Ländern. Allerdings bestehen von diesem Grundsatz bestimmte Ausnahmen, die im Einzelfall anhand der Einfuhrliste und der Länderliste geprüft werden müssen.

    Besondere Kontingente, in deren Rahmen Einfuhrgenehmigungen erteilt werden können, werden ausgeschrieben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hierbei werden Einfuhrmengen, Einfuhrfristen, Antragsberechtigte sowie etwaige Bedingungen und Auflagen angegeben.

    12.2. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr

    Neben den erwähnten Außenwirtschaftsvorschriften bestehen bei der Einfuhr einige besondere Verbote und Beschränkungen, die von den Zollstellen bei der Einfuhrabfertigung überwacht werden. Diese Verbote und Bestimmungen dienen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Tier- und Pflanzenwelt und des Kulturgutes. Daneben besteht ein gewerblicher Rechtsschutz, durch den die Einhaltung des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren gesichert wird sowie bestimmte Waren und Herkunftsbezeichnungen geschützt werden. Eingeführte Waren dürfen von den Zollstellen zum freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn keine derartigen Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Über diese sollte sich deswegen der ausländische Unternehmer im Einzelfall informieren.

    12.3. Marktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    Im EWG-Vertrag ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Agrarwaren festgelegt worden. Aus diesem Grunde wurden und werden zum Schutz inländischer Agrarwaren Marktorganisationen geschaffen. In diesen Organisationen ist neben bestimmten Qualitätsnormen und Einfuhrdokumenten unter anderem vorgesehen, Unterschiede zwischen den Weltmarktpreisen und den inländischen Erzeugerpreisen auszugleichen. Bei der Einfuhr werden die niedrigeren Weltmarktpreise durch Agrarzölle auf das Preisniveau der EWG angehoben. Die Höhe der Agrarzölle und sonstiger Einfuhrabgaben der einzelnen Agrarmarktorganisationen ändern sich ständig und müssen deswegen für jedes Einfuhrgeschäft kurzfristig ermittelt werden. Bei der Ausfuhr von Agrarwaren nach Drittländern können Ausfuhrabgaben erhoben werden.

    Durch den Europäischen Binnenmarkt, ist ein Raum ohne Binnengrenzen geschaffen worden. Zur Verwirklichung dieses Binnenmarktes wurden und werden schrittweise zur bereits unter den Mitgliedsstaaten weitgehend bestehenden Zollfreiheit folgende Harmonisierungsmaßnahmen getroffen:
     

  • freier Warenverkehr unter den Mitgliedsstaaten ohne Beschränkungen ab 1.1.1993
  • Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen Mitgliedsstaaten (Schengener Abkommen von 1986)
  • Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten
  • sukzessive Angleichung der Verkehrssteuern (Umsatzsteuer und Steuern für besonderer Warengruppen, z. B. Mineralöl- oder Tabaksteuer)

    12.4. Zolltarif und Zollverfahren

    Als Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wendet die Bundesrepublik Deutschland den Integrierten Zolltarif der EU (TARIC) an. Dieser Tarif ist nach dem harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels (HS) aufgebaut. Er ist mit weiteren, die Einfuhr betreffenden Vorschriften im Deutschen Gebrauchs-Zolltarif zusammengefaßt. Dieser stellt den Arbeitstarif der Bundeszollverwaltung dar. Der ausländische Unternehmer sollte sich vor dem Export seiner Ware in die Bundesrepublik Deutschland ausführlich über die geltenden Zollvorschriften informieren.

    Die Lagerung von Zollgut ist in Freihäfen sowie in öffentlichen und privaten Zollagern möglich. In Freihäfen bestehen keine Lagerfristen, die Lagerfrist im Zollager ist, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, zeitlich nicht begrenzt. Im Zollager darf das Zollgut üblichen Behandlungen unterzogen werden, die der Erhaltung der Ware und der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dient.

    Die vorübergehende zollfreie Einfuhr zur Verwendung oder Veredelung von Zollgut ist weitgehend vorgesehen. Darüber hinaus dienen weitere Zollverkehre und verschiedene Zollerleichterungen dem Außenhandel. Beschränkungen sind nur insoweit möglich, als es zum Schutz der deutschen Wirtschaft unbedingt erforderlich ist.
  • 13. Gerichtswesen und Schiedsgerichtsbarkeit

    13.1. Die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

    Die deutschen Gerichte bieten dem ausländischen Unternehmer einen vergleichsweise schnellen und effektiven Rechtsschutz.

    Die Zuständigkeit und das Verfahren sind in der Zivilprozeßordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig. Auch Ausländer und ausländische Unternehmen können am Sitz des Beklagten Klage einreichen. Sie müssen dem Prozeßgericht allerdings ihre Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Heimatstaates nachweisen.

    Die Amtsgerichte sind in Städten und kleinen Bezirken eingerichtet und grundsätzlich für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche in erster Instanz zuständig, deren Gegenstandswert den Betrag von DM 10.000,-- nicht übersteigt. Ein Gläubiger kann beim Amtsgericht gegen einen säumigen Schuldner auch ein mit einfachen Formularen standardisiertes Mahnverfahren durchführen. Das Amtsgericht ist im übrigen zuständig für die Vollstreckung, das Handelsregister sowie das Konkurs- und Vergleichsverfahren. Gegen die Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden zum Landgericht.

    Die Landgerichte sind zuständig für größere Bezirke, die aus mehreren Amtsgerichtsbezirken bestehen. Die Zivilkammern der Landgerichte sind für alle nichtvermögensrechtlichen Ansprüche sowie diejenigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Instanz zuständig, die einen Gegenstandswert von DM 10.000,-- übersteigen. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen.

    In vielen Landgerichtsbezirken mit industriellem Charakter werden Kammern für Handelssachen gebildet, bei denen es sich um besondere Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, die in Handelssachen, d. h. über Ansprüche aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind, sowie über Ansprüche aus Wechseln oder Schecks entscheiden. Außerdem entscheiden die Kammern für Handelssachen über Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen der Handelsgesellschaft und ihren Gesellschaftern, des weiteren über Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen ergeben. In Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent-, MarkenG, (Warenzeichengesetz - teilweise noch anwendbar über §§ 155, 30 V MarkenG), Gebrauchs- und Geschmacksmusterstreitsachen) sind die Landesregierungen der Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Von dieser Ermächtigung haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Die z. B. für alle Patentstreitigkeiten im Lande Nordrhein-Westfalen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf erledigt knapp 50 % aller in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Patentstreitigkeit, so daß Düsseldorf einen besonders guten Ruf in dieser Hinsicht hat.

    Gegen die Urteile der Landgerichte kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.500,-- übersteigt. Gegen die Urteile des Oberlandesgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes DM 60.000,-- übersteigt oder wenn das Oberlandesgericht die Revision zuläßt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

    13.2. Schiedsgerichtsbarkeit

    Im internationalen Wirtschaftsverkehr deutscher Unternehmen mit ausländischen Vertragspartnern empfiehlt sich im Regelfall die Vereinbarung einer internationalen Schiedsklausel. Der ordentliche Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten einer bzw. beider Parteien wird dadurch zu Gunsten einer privaten und neutralen Entscheidungsinstanz ausgeschlossen. Ein internationales Schiedsverfahren erweist sich oftmals als schneller und kostengünstiger als ein vor staatlichen Gerichten durchgeführter Rechtsstreit.

    13.2.1. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit

    Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit kommt zum Einsatz durch Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsordnung, die von einer bestimmten Institution Kaufleuten beziehungsweise Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Es gibt eine Vielzahl renommierter Schiedsinstitutionen, die ihre Dienste anbieten. Bei weniger bekannten Schiedsinstitutionen, vor allem solchen, die erst in den letzten Jahren gegründet worden sind, sollte man sich über deren Reglement, Gebühren und Kosten, Infrastruktur und Ruf vorab Informationen geben lassen.

    Zu den bekanntesten Schiedsinstitutionen zählen auf internationaler Ebene:
     

  • Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) (Paris),
  • American Arbitration Association (New York),
  • London Court of International Arbitration (London),
  • Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Wien),
  • Schiedsgericht der Handelskammer Stockholm (Stockholm),
  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Bonn und Berlin.

    Eine von den Schiedsinstitutionen jeweils empfohlene Musterschiedsklausel nimmt auf die entsprechende Schiedsgerichtsordnung Bezug. Diese Klauseln haben den Vorteil, kurz zu sein. Ohne genaue Kenntnis ihres Wortlautes sollte man sie jedoch nicht vereinbaren, da nachträglich leicht Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen können, ob das Schiedsverfahren überhaupt wirksam vereinbart ist und welches Verfahren beabsichtigt war.

    Wegen ihrer hohen Akzeptanz und ihres weltweit hohen Bekanntheitsgrades sei nachfolgend die Schiedsklausel der ICC wiedergegeben:

    „Alle aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

    Der Ort, an dem das Schiedsverfahren durchgeführt werden soll, sowie das Recht, das für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt, sollten unbedingt ergänzend vereinbart werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, die Anzahl der Schiedsrichter nicht vorab vertraglich festzulegen. Es kann aber zweckmäßig sein, in der Schiedsklausel zu bestimmen, daß die Vertragssprache zugleich Verfahrenssprache sein soll.

    13.2.2. Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit

    Bei der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit fehlt jegliche Bezugnahme auf eine Schiedsinstitution und in der Regel auch auf eine Schiedsordnung.

    Es ist hier Aufgabe der Parteien, die Einzelheiten der Bestellung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie den Ablauf des Schiedsverfahrens in der Schiedsklausel zu bestimmen. Das hat den Nachteil, daß eine lange, auf Vollständigkeit bedachte Klausel ausgehandelt werden muß, bei der man Gefahr läuft, den einen oder anderen „Ausnahmefall“ nicht bedacht zu haben.

    Auf ein sogenanntes ad-hoc Schiedsverfahren sollte man sich nur einlassen, wenn man es mit einem absolut vertrauenswürdigen Vertragspartner zu tun hat, bei dem aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen davon ausgegangen werden kann, daß er sich im Streitfall voll an die Spielregeln halten wird. Diese Prognose ist jedoch in ad-hoc Schiedsverfahren stets riskanter als bei einem institutionellen Schiedsverfahren, da bei letzterem Verzögerungstaktiken leichter begegnet und verfahrensrechtliche Schwierigkeiten einfacher gelöst werden können.

    Eine Besonderheit stellt insoweit jedoch das von der UNCITRAL, einem Sonderausschuß der Vereinten Nationen, im Jahre 1976 herausgegebene Schiedsreglement dar, mit dessen Vereinbarung die Parteien sich einer Standardverfahrensordnung unterwerfen können. Wenn auch eine administrative Betreuung und Beaufsichtigung durch eine Schiedsinstitution entfällt, so besteht immerhin die Möglichkeit, in bestimmten Situationen auf eine neutrale dritte Stelle zurückzugreifen. Das ist insbesondere bei der Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts von Bedeutung. Die „appointing authority“ ist von den Parteien in der Schiedsklausel zu bezeichnen.

    Die UNCITRAL-Schiedsklausel hat folgenden Wortlaut:

    „Jede Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit der jeder Anspruch, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf diesen Vertrag, seine Verletzung, seine Auflösung oder seine Nichtigkeit beziehen, sind durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung zu regeln.“

    Hinweise:

    Die Parteien können, wenn sie es wünschen, folgende ergänzende Angaben machen:
    a) Die Ernennende Stelle ist ...(Name der Institution oder Person);
    b) Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ...(einer oder drei);
    c) Der Ort des Schiedsverfahrens ist ...(Stadt oder Land);
    d) Die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist (sind)...
  •  

    © Dr. Ulrich Teich